VwGH 23.04.1963, 1880/61
VwGH 23.04.1963, 1880/61
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | FinStrG §25; |
RS 1 | Die Anwendung des § 25 FinStrG liegt im freien Ermessen der Behörde. Es besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser strafbefreienden Bestimmung, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Hinweis E , 2795/53, VwSlg 3549 A/1954). * E , 1880/61 #1 |
Normen | |
RS 2 | Nach der Warenausgangsverordnung erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht nur auf Waren, die zum Wiederverkaufspreis abgegeben werden. Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs 10 Warenausgangsverordnung und somit auch bei der strafrechtlichen Würdigung ist dieser Umstand daher hinsichtlich jeder Ware zu prüfen. Wenn es sich herausstellt, daß bei einer Anzahl von Waren auch nur eine zum Verbraucherpreis abgegeben wurde, dann muß sich dies strafmindernd auswirken. * E , 1948/60 #2 VwSlg 2694 F/1962; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/09/10 1948/60 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961001880.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-56205