VwGH 21.04.1975, 1879/73
VwGH 21.04.1975, 1879/73
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §60 Abs1 litb; BauO Wr §97 Abs5; BauO Wr §99 Abs1; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 1 | Zum Begriff eines GEBÄUDES gehört es, daß der umschlossene Raum nach den Regeln der Baukunst, also durch Aneinaderfügen von Baustoffen, geschaffen wird; dies trifft auf eine Traglufthalle, deren Abdeckung aus flexiblem Kunststoff besteht und durch einen Überdruck innerhalb des Raumes gehalten wird,nicht zu. |
Normen | BauO Wr §60 Abs1 litb; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 2 | Wird eine TRAGLUFTHALLE mit einem Betonfundament versehen, so ist die Gesamtanlage eine "sonstige bauliche Anlage" nach § 60 Abs 1 lit b BauO Wien. |
Norm | BauO Wr §60 Abs1 lita; |
RS 3 | Die Abtragung eines Teiles eines Garderobengebäudes und die Errichtung eines Heiz- und Öllagerraumes anstelle des abgetragenen Teiles ist wegen der wesentlich geänderten Funktion und der wesentlich geänderten Auswirkung auf die öffentlichen Interessen als Umbau gemäß § 60 Abs 1 lit a BO anzusehen. |
Norm | BauO Wr §60 Abs1 litb; |
RS 4 | Bei der Errichtung "sonstiger baulicher Anlagen" (§ 60 Abs 1 lit b BO) besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung der Fluchtlinien. |
Normen | BauO Wr §60 Abs1 litb; BauRallg impl; VwRallg impl; |
RS 5 | Ausführungen darüber, warum eine TRAGLUFTHALLE, welche mit einem Betonfundament verbunden ist, NICHT als Bauwerk, sondern als "sonstige bauliche Anlage" zu vestehen ist. |
Normen | BauO Wr §76 Abs3; BauO Wr §84 Abs6; |
RS 6 | Unter den im § 86 Abs 6 BO für Wien genannten Seitenabständen sind jene zu verstehen, welche sich im Sinne des § 76 BO zwingend aus der Festlegung der Bauweise ergaben, mögen sie auch auf Grund der Ermächtigung des § 76 Abs 3 BO im Bebauungsplan mit einer besonderen Breite festgesetzt worden sind. |
Normen | BauO Wr §5 Abs2 lite; BauO Wr §76 Abs3; BauO Wr §84 Abs6; |
RS 7 | Unter die in § 84 Abs 6 BO für Wien genannten Vorgärten sind jene zu verstehen, die mit Seitenabständen im Sinne dieser Gesetzesstelle (BO für Wien § 84 Abs 6) in Verbindung stehen, während für alle anderen Vorgärten und Seitenabstände ausschließlich der § 5 Abs 2 lit e BO Anwendung findet. |
Norm | BauO Wr §5 Abs2 lite; |
RS 8 | Hängt die seitliche Baufluchtlinie, also der durch diese entstehende Seitenabstand, nicht mit der Festlegung, der Bauweise notwendig zusammen, weil nach dem Bebauungsplan für das betreffende Gebiet die geschlossene Bauweise gilt, so gilt hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung der jenseits der seitlichen Baufluchtlinien liegenden Grundflächen, wie für die jenseits der inneren Baufluchtlinien liegenden Grundflächen überhaupt, der § 5 Abs 2 lit c BO für Wien. |
Norm | BauO Wr §5 Abs2 lite; |
RS 9 | Bei gesetzeskonformer Auslegung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit c BO für Wien "kann" für die unbebaut zu belassenden Vorgärten und Seitenabstände sowie für andere unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes die gärtnerische Gestaltung angeordnet werden "....... kann eine derartige Verpflichtung bei einer geschlossenen Bauweise also insoweit nicht zum Tragen kommen, als auf einer solchen Fläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist. |
Norm | BauO Wr §5 Abs2 lite; |
RS 10 | Die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von jenseits der Fluchtlinien gelegenen Bauplatzteilen steht der Errichtung von Baulichkeiten, welche gemäß § 9 Abs 4 nicht die Fluchtlinien einhalten müssen, nicht entgegen. |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 11 | Der - in der vollen Höhe geltendgemachte - Aufwandersatz für den Beschwerdeschriftsatz beinhaltet auch den Ersatz der Mehrwertsteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1783/72 E VwSlg 8417 A/1973 RS 9 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8812 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001879.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56201