VwGH 12.01.1977, 1875/76
VwGH 12.01.1977, 1875/76
Rechtssatz
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Norm | KFG 1967 §103 Abs2 |
RS 1 | Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gegenüber der anfragenden Behörde besteht nur einmal. Hat der Zulassungsbesitzer der Behörde bereits einmal auf Verlangen Auskunft iSd § 103 Abs 2 2.Satz KFG erteilt, so ist der Anspruch der Behörde konsumiert. Die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Verlangens nach Auskunft ist daher nicht strafbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9215 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001875.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56195