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VwGH 12.01.1977, 1875/76

VwGH 12.01.1977, 1875/76

Rechtssatz


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Norm
KFG 1967 §103 Abs2
RS 1
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gegenüber der anfragenden Behörde besteht nur einmal. Hat der Zulassungsbesitzer der Behörde bereits einmal auf Verlangen Auskunft iSd § 103 Abs 2 2.Satz KFG erteilt, so ist der Anspruch der Behörde konsumiert. Die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Verlangens nach Auskunft ist daher nicht strafbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9215 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001875.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56195