VwGH 03.02.1961, 1875/59
VwGH 03.02.1961, 1875/59
Rechtssätze
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RS 1 | Beim Geschäfts- oder Firmenwert handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das nicht der Abnutzung unterliegt, weshalb auch keine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen ist. Vielmehr kann im Falle einer Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes bloß der niedrigere Teilwert angesetzt werden. |
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RS 2 | Der Ansatz eines Firmenwertes oder Geschäftswertes kommt an sich nur dann in Frage, wenn die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die tatsächlichen Werte der einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände übersteigt, sodaß zum Ausgleich des Unterschiedes ein entsprechender Aktivposten in die Bilanz eingesetzt werden muß. |
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RS 3 | Nicht jeder Überpreis für die Übernahme eines Unternehmens darf in allen Fällen zur Gänze als Geschäftswert oder Firmenwert behandelt werden, denn er kann auch für ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter gezahlt worden sein, die als selbständige Wirtschaftsgüter einer selbständigen Bewertung fähig sind. Freilich ist die Grenze zwischen den im Geschäftswert oder Firmenwert enthaltenen Güter und den selbständig immateriellen Wirtschaftsgütern nicht immer leicht zu ziehen. Werte wie Firma, Kundschaft, guter Ruf, günstige örtliche Lage, gute Organisation, langjährige Erfahrung, Monopolstellung und ähnliches gehören zweifellos zum Geschäftswert oder Firmenwert. Bei bestimmten Erzeugungsverfahren und Fabrikationsgeheimnissen, welche bereits zu Patenten, Lizenzen, gewerblichen Erfahrungen usw hinüberleiten, ist die Abgrenzung schon weitaus schwieriger. Im allgemeinen wird man jedoch sagen können, daß ein nicht selbständig übertragbarer Wert grundsätzlich Teil des Geschäftswertes oder Firmenwertes ist. |
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RS 4 | Besitzt ein Unternehmen mehrere Konzessionen, von denen es die eine oder andere unter Umständen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes an andere Interessenten abtreten kann, so handelt es sich - zumindest wirtschaftlich - um selbständig übertragbare Werte und daher um außerhalb des Geschäftswertes oder Firmenwertes stehende, selbständig verwertbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Anders ist es jedoch bei jenen Konzessionen oder sonstigen Gewerbeberechtigungen, welche die einzige gewerberechtliche Grundlage eines Unternehmens bilden, sodaß mit deren Wegfall der Betrieb eingestellt werden müßte. Hier scheint es wirtschaftlich wenig sinnvoll, den Wert der Konzession aus dem Geschäftswert oder Firmenwert, der mit ihm untrennbar verbunden ist, herauslösen zu wollen. Selbst wenn man aber derartige Konzessionen als gesondert bewertungsfähig ansehen wollte, müßte man sie als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter firmenwertähnlichen Charakters behandeln. |
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RS 5 | Erwirbt der Eigentümer eines Gesellschaftsanteiles einer offenen Handelsgesellschaft auch den entsprechenden Anteil an der Liegenschaft, auf der das Gewerbe der offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, und verrechnet er einen Teil des Kaufpreises für den Gesellschaftsvertrag auf einen "Gebrauchswert" oder "Mietwert" und einen weiteren Teil auf die "Konzession", dann darf er von diesen Werten nicht in der Folge Absetzungen für Abnutzung vornehmen. Der "Konzessionswert" ist als nicht abnutzfähiges firmenwertartiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, der "Mietwert" gleichfalls als Firmenwert zu behandeln. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2381 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001875.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-56192