VwGH 24.04.1980, 1873/77
VwGH 24.04.1980, 1873/77
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Auch ein Unternehmer der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, fällt unter die Begatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Nur in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (Hiezu Literatur: Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Tz 53, 55, 66 zu § 21 UStG 1972). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/04/26 2530/76 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1977001873.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56183