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VwGH 24.04.1980, 1873/77

VwGH 24.04.1980, 1873/77

Rechtssatz


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Normen
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs7;
UStG 1972 §21 Abs8;
RS 1
Auch ein Unternehmer der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, fällt unter die Begatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Nur

in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (Hiezu Literatur:

Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Tz 53, 55, 66 zu § 21 UStG 1972).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/04/26 2530/76 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001873.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-56183