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VwGH 13.09.1977, 1873/76

VwGH 13.09.1977, 1873/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauRallg impl;
GewO 1973 §359 impl;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;
ROG Stmk 1974 §51;
ROG Stmk 1974 §52 Abs1;
RS 1
Maßstab für die Frage der Zulässigkeit eines Betriebes im gemischten Baugebiet ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der diesen Merkmalen entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situtation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Auflagen, die erst der Sicherung der Nachbarn vor unzulässigen Immissionen dienen, sind nach § 3 Abs 3 BO f Stmk 1968 nicht vorgesehen. Die gem § 3 Abs 3 BO f Stmk vorgesehenen Auflagen in der Widmungsbewilligung können nur insoweit erteilt werden, als sie der Sicherung der im § 1 Abs 1 und 2 leg cit festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen. Sind die Abstände im Sinne des § 1 Abs 1 BO f Stmk nicht ausreichend, müssen nach § 4 Abs 3 leg cit größere Abstände festgelegt werden (Hinweis E VwSlg 8373 A/1973).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1949/76, 325/77, 361/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Salcher, Dr. Griesmacher und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberregierungsrat Dr. Antoniolli und Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerden 1) (Zl. 1873/76) der HP und 3 weitere Bf., alle in G, alle vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, 2) (Zl. 1949/76) des Dr. techn. Dipl.-Ing. FK in G, vertreten durch Dr. Franz Kokolitsch und Dr. Guido Held, Rechtsanwälte in Graz, Schmidgasse 31, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-13.068/17-1975, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in G), sowie 3) (Zl. 325/77) des Dr. techn. Dipl.-Ing. FW in G, vertreten durch Dr. Franz Kodolitsch und Dr. Guido Held, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, und 4) (Zl. 361/77) des KS, des Dr. JR und des FS, alle in G, alle vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zlen. A 17-K-13.069/6- 1976 und A 17-K-13.070/3-1974, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in G), nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerden, Rechtsanwalt Dr. Josef Friedrich, des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. LV, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dir. Dipl.-Ing. M, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Erstbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.506, 20, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.286,40 und den Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.782, --

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

zu der Beschwerdesache Zlen. 1873/76, 1949/76, 325/77, 361/77 I. (Beschwerden Zlen. 1873/76 und 1949/706)

Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiigte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Magistrat der Stadt Graz den Antrag auf Erteilung der Bewilligung, eine Anzahl vom im Antrag bestimmt bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde Y als Bauplatz widmen zu dürfen. Am wurde über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der unter anderem die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden und als deren Gegenstand das Ansuchen der Mitbeteiligten um Bewilligung der Widmung bzw. der Widmungsänderung zu einem Bauplatz zum Zwecke der Errichtung von Lager-, Büro- und Betriebsobjekten und um die Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle und eines Betonfertigteilwerkes samt Nebengebäuden sowie ein - weiteres - Ansuchen der Mitbeteiligten um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bezeichnet wurde. Gegen die Erteilung der - hier allein bedeutsamen - beantragten baubehördlichen Bewilligung erhoben alle Beschwerdeführer Einwendungen. Diese teils schriftlich (Eingaben des unter 1) an zweiter Stelle genannten Beschwerdeführers vom , des dort an dritter Stelle genannten Beschwerdeführers vom Mai desselben Jahres sowie die Eingabe der dort an vierter Stelle angeführten Beschwerdeführerin vom ), teils aus Anlass der Verhandlung mündlich, letzteres auch in Gestalt der wechselseitigen Übernahme des jeweiligen, gegen die Widmungsbewilligung gerichteten Vorbringens, erhobenen Einwendungen lassen sich in ihrem wesentlichen Gehalt wie folgt zusammenfassen: Der vorgesehene Widmungsgrund sei im Entwurf des für das betreffende Gebiet zu erlassenden Flächennutzungsplanes als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Bei dieser Widmungskategorie handle es sich gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. e des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, LGBl. Nr. 329/1964, um Flächen, die nicht vornehmlich den Gebietscharakter von Wohngebieten aufwiesen und in denen alle in Wohngebieten zulässigen Gebäude und Anlagen sowie solche Betriebe und Anlagen aller Art errichtet werden dürften, die keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung herbeiführten. Dem gegenüber gehöre das von der Mitbeteiligten geplante Betonteilbauwerk zu jener Art von Betrieben, deren Produktion mit außerordentlicher Lärmentwicklung vor sich gehe. Dies belege unter anderem ein im Rahmen einer Bürgerversammlung am 31 . Mai 1974 vorgetragenes Amtssachverständigengutachten. Der in dem betreffenden Gebiet vorhandene Baubestand sei dadurch gekennzeichnet, dass dort in den 30er Jahren dreißig Einfamilienhäuser errichtet worden seien und sich so ein Wohnsiedlungsgebiet entwickelt habe, weshalb die dort Wohnenden auf die Erhaltung des Widmungscharakters der betreffenden Gegend vertrauen dürften. Die Errichtung eines Betriebes von der Art des von der Mitbeteiligten geplanten sei demgemäß auf dem Widmungsgrund schlechthin unzulässig; solche Betriebe müssten vielmehr im Industriegebiet untergebracht werden. Aber selbst dann, wenn dem nicht so wäre, müsse im konkreten Fall die angestrebte Widmungsbewilligung wegen der zu erwartenden Lärmkumulierung verweigert werden. Hinzu komme noch eine übermäßige Lärm- und Staubimission, die durch die am Lagerplatz in Betrieb stehenden Kraftfahrzeuge und Hubstapler hervorgerufen werde. Schließlich beantragten die Beschwerdeführer die Einholung einer Anzahl von Sachverständigengutachten.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Mitbeteiligten die angestrebte Widmungsbewilligung erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer insoweit, als mit diesen Unzulässigkeit der Widmung und der zu erwartenden Immissionen geltend gemacht worden war, als unbegründet abgewiesen; die weiteren Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen nachstehendes ausgeführt: Ein gültiger Flächennutzungsplan für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz bestehe nicht. Der bloße Entwurf eines solchen Planes, auf den sich die Beschwerdeführer bezögen, stelle keine Rechtsnorm dar, auf die der Bescheid hätte gestützt werden können. Die gegen die zu erwartenden Immissionen gerichteten Einwendungen könnten erst im Baubewilligungsverfahren erhoben werden, weil erst dann feststehe, welche Anlagen tatsächlich zur Errichtung kämen. Im § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt, aus Anlass der Widmungsbewilligung den Verwendungszweck von Bauten zu bestimmen. Nach dem im Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten - ein solches hatte sich ausführlich mit den Möglichkeiten schalldämpfender Vorkehrungen befasst - sei bei Vorliegen ausreichender schalltechnischer Maßnahmen die Errichtung von entsprechenden Betriebsgebäuden zulässig. Die dem Gutachten zu Grunde gelegten Immissionswerte stützten sich auf die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom über die Begrenzung der Lärmbelästigung. Diesen Richtlinien sei durch entsprechende Vorschreibungen im Bescheid Rechnung getragen worden. Staubförmige Emissionen entstünden im übrigen dem Amtsgutachten der Magistratsabteilung für Umweltschutz vom zufolge bei einem Betonfertigteilwerk nicht, sofern sowohl die zur Verhinderung solcher Emissionen notwendigen, heute üblichen technischen Maßnahmen beim Fördern, Lagern oder Umfüllen von Zement eingehalten als auch die Fahrbahnen staubfrei ausgestaltet würden. Auch in dieser Hinsicht sei durch entsprechende Vorschreibungen das Nötige vorgekehrt worden. Der Bestand von Siedlungen sei deshalb kein Hindernis gegen die Bewilligung der Widmungsänderung, weil sich die Widmungsbewilligung als Bestandteil der örtlichen Planung nicht nur an bestehenden Faktoren orientieren könne. Eine geeignete Zufahrt sei ebenfalls vorhanden und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem Widmungsgrundstück nicht zu rechnen. Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Zufahrtsstraßen wendeten, seien sie unzulässig. Eine Betriebszeit könne auf der Grundlage der Steiermärkischen Bauordnung nicht vorgeschrieben werden. Die in den Bescheid aufgenommenen Vorschreibungen reichten aus, eine Belästigung der Nachbarn hintanzuhalten.

In der dagegen eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer im wesentlichen die gleichen Argumente ins Treffen, die sie schon in ihren gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen vorgebracht hatten. Ergänzend wurde ausgeführt, die Liegenschaften der Beschwerdeführer seien in einem so genannten allgemeinen Wohngebiet im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, das hier anzuwenden sei, gelegen, während die geplante Industrie - und damit auch die von der Mitbeteiligten geplanten Betriebsgebäude - in das Industrie- und Gewerbegebiet zu verweisen seien. Der Entwurf eines Flächennutzungsplanes von Graz sei als Auskunftsmittel für die Erforschung bestehender Planungsabsichten von Bedeutung, weshalb auch der Widerspruch der erteilten Widmungsbewilligung zu diesem Entwurf von rechtlicher Relevanz sei. Die Beschwerdeführer bekämpften ferner die Auffassung der belangten Behörde, derzufolge Immissionsfragen erst im Baubewilligungsverfahren zu lösen seien und brachten in diesem Zusammenhang vor, der Verwendungszweck des Widmungsgrundes sei im Bescheid nicht dem Gesetz entsprechend angegeben worden. § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 räume der Behörde entgegen der Auffassung des Stadtsenates kein freies Ermessen ein; wären die Abstände zu den Nachbargrundstücken so festgelegt worden, wie es diese Bestimmung verlange, dann wäre eine entsprechende Bebauung des Widmungsgrundes gar nicht möglich. Die bisherige Widmung beziehe sich nur auf die Verwendung als Baulagerplatz, nicht aber lasse sie den Betrieb eines Betonfertigteilwerkes zu. Hinzu komme, dass es an einer ausreichenden Abwasserbeseitigung und einer tauglichen Zufahrt fehle. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle.

In Erledigung dieser Berufung erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit welchem die Berufungen aller Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden. Der Begründung dieses Bescheides zufolge vertrat der Gemeinderat die Ansicht, gemäß § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes seien für Entwürfe von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelegt gewesen seien, weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne maßgebend. Der Entwurf eines Flächennutzungsplanes für die Landeshauptstadt Graz sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom aufgelegt worden und diene daher als Grundlage für die Festlegung der Einreihung des gegenständlichen Widmungsgrundes zum "gemischten Baugebiet". In solchen Gebieten seien entsprechend dieser Verordnung Betriebe und Anlagen aller Art zulässig, die keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Umgebung herbeiführten. Durch die Festlegung des Verwendungszweckes als Lager-, Büro- und Betriebsgrundstück entstehe entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Umgebung. Den Schutz der Nachbarn vor derartigen unzumutbaren Belästigungen könne die Baubehörde im Rahmen des Widmungsverfahrens entweder dadurch sicherstellen, dass sie entsprechend dem konkreten Verwendungszweck gemäß § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entsprechend größere Abstände als die in Abs. 1 dieses Paragraphen festgelegten festsetze, oder aber dadurch, dass sie unter Beibehaltung der gesetzlichen Abstände dem Widmungswerber solche Auflagen erteile, dass derselbe Zweck ohne Vergrößerung der Abstände erreicht werde. Mit Rücksicht auf die Konfiguration des Widmungsgrundes habe der Stadtsenat den zweiten der beiden aufgezeigten Wege beschritten. Da die Vorschreibung des Punktes 14 des Bescheides des Stadtsenates - derzufolge entsprechend dem Verwendungszweck der auf dem Widmungsgrund zur Errichtung kommenden Gebäude schalltechnische Maßnahmen so zu treffen sind, dass bestimmte, im Bescheid für Tag und Nacht in verschiedener Höhe festgesetzte Richtwerte für die Grenze zumutbarer Störungen nicht überschritten werden - die Gewähr dafür gebe, dass bei dessen Einhaltung die Nachbarn in ihren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten nicht beeinträchtigt würden, sehe die Baubehörde keinen zwingenden Grund, von der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Gebrauch zu machen. Die im Amtssachverständigengutachten in Bezug auf die Lärmbelästigung festgesetzten Immissionswerte bewegten sich in den Grenzen der Zumutbarkeit, sodass von der Einholung eines weiteren Gutachtens habe Abstand genommen werden können. Der Einwand einer drohenden Luftverschmutzung hingegen sei nach Auffassung der Berufungsbehörde erst im Bauverfahren dann am Platze, wenn das gesamte Projekt, das auf dem Widmungsareal errichtet werden solle, zur Genehmigung vorgelegt werde. Das Widmungsverfahren, in dem lediglich der Verwendungszweck des Widmungsgrundes festgesetzt werde, räume dem Nachbarn kein subjektives Recht auf eine solche Untersuchung ein. Abschließend wurde gesagt, die Abführung einer Berufungsverhandlung an Ort und Stelle sei wegen vollständig geklärten Sachverhalts keinesfalls notwendig. Gegen diesen Bescheid richten sich die vor den unter 1) genannten Beschwerdeführern erhobene und zur Zl. 1873/76 protokollierte sowie die unter der Zl. 1949/76 eingetragene, von dem unter 2) genannten Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. II. (Beschwerden Zlen. 325/77 und 361/77)

Schon vor Einbringung ihres Widmungsgesuches, nämlich am , hatte die Mitbeteiligte beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz um die Erteilung der Baubewilligung "zwecks Neubau eines Betonfertigteilwerkes samt Nebengebäuden (Sozialräume, Zimmerei)'' auf einer Anzahl bestimmt bezeichneter Grundstücke der Katastralgemeinde Y, und zwar unter Berufung auf einen rechtskräftigen Widmungsbescheid vom , angesucht. Da die Mitbeteiligte wenig später des unter I. dargestellte Widmungsverfahren eingeleitet hatte, erging erst nach vorläufiger Rechtskraft des erstangefochtenen Bescheides vom der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit welchem der Mitbeteiligten die angestrebte Baubewilligung erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die dagegen von allen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurden mit dem Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Verschlechterung der Luftgüte durch die geplante Ölfeuerungsanlage und durch die Einbringung von Schmutzwässern in das öffentliche Kanalnetz Überflutungen der Nachbarkeller zu erwarten seien sowie hinsichtlich des Begehrens auf Festsetzung höchstzulässiger Lärmwerte als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen aber als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides kommt die Rechtsauffassung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zum Ausdruck, die baubehördliche Bewilligung habe im Hinblick auf die Rechtskraft des - erstangefochtenen - Berufungsbescheides desselben Gemeindeorganes vom erteilt werden dürfen, weil das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid dessen Rechtskraft nicht verhindert habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine unzulässige Immission durch die Errichtung des Betriebes der Mitbeteiligten für die Beschwerdeführer als dessen Nachbarn nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur GZl. 325/77 protokollierte Beschwerde des unter 3) genannten Beschwerdeführers sowie die unter der GZl. 361/77 eingetragene, durch die unter 4) genannten Beschwerdeführer erhobene Beschwerde.

Wegen ihres sachlichen und rechtlichen sowie teilweise auch in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die genannten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Er hat über sie erwogen:

Zu I. Als die Beschwerdepunkte, als jene Rechte also, in denen sie sich verletzt erachten, haben die Beschwerdeführer in erster Linie ihr Recht darauf bezeichnet, dass die von der Mitbeteiligten angestrebte Widmungsbewilligung wegen nicht ausreichender Bestimmung des Verwendungszweckes entsprechend § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 und gegen Unzulässigkeit jenes Bauvorhabens, für das der Baugrund gewidmet werden solle, im Hinblick auf die mit dem beabsichtigten Betrieb verbundenen Immissionen versagt werde. Vor Erörterung des der Substanziierung dieser Beschwerdepunkte gewidmeten Beschwerdevorbringen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof die Frage vorzulegen, welche Rechtsnormen für die Beurteilung des Widmungsansuchens der Mitbeteiligten unter dem Blickwinkel der örtlichen Raumordnung maßgebend sind. Hiebei war davon auszugehen, dass das im Landesgesetzblatt vom kundgemachte Steiermärkische Raumordnungsgesetz gemäß dessen § 52 Abs. 1 am , also vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz, in Kraft getreten ist. In Abs. 2 Z. 2 desselben Paragraphen ist ausdrücklich angeordnet, dass das Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebaungspläne (FBG) unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs. 4, 5 und 10, mit dem Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes außer Kraft tritt. Gemäß dem ersten Satz des § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes gelten für Entwürfe von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne aufgelegt waren sowie für Bebauungspläne, die auf Grund eines derartigen Flächennutzungsplanes erlassen werden, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Solche Pläne können jedoch gemäß dem zweiten Satz der letztangeführten Gesetzesstelle nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes nur auf der Grundlage dieses Gesetzes geändert werden. Dasselbe gilt gemäß dem Abs. 5 des mehrfach zitierten Paragraphen auch früher nach dem Gesetz über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne erlassene Pläne dieser Art. Der Abs. 10 des § 51 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes schließlich enthält eine gleichartige Regelung für Entwicklungspläne und Entwicklungsprogramme nach dem Raumordnungsgesetz. Eine ausdrückliche Bestimmung, derzufolge bisher erlassene Flächennutzungspläne als Flächenwidmungspläne weiter zu gelten hätten, enthält zwar das Raumordnungsgesetz nicht; jedoch muss den Bestimmungen des § 51 Abs. 4 zweiter Satz und § 51 Abs. 5 dieses Gesetzes entnommen werden, dass ein in Kraft stehender Flächennutzungsplan weiterhin Rechtswirksamkeit behält, was auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 51 Abs. 4 erster Satz des Raumordnungsgesetzes entspricht. Wie die Beschwerdeführer und die belangte Behörde ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die mit dem Flächennutzungsplan von Graz für das Gebiet des Widmungsgrundes festgelegte Widmung "gemischtes Baugebiet" als generelle Rechtsnorm, und zwar als Verordnung für die Beurteilung des Beschwerdefalles von rechtlicher Bedeutung ist. Bei der Untersuchung der Frage, ob die Beschwerdeführer durch den erstangefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem Recht verletzt worden seien, hatte sohin der Verwaltungsgerichtshof von dieser rechtlichen Situation auszugehen.

Im Zusammenhang damit machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, ein Betrieb der beabsichtigten Art dürfe auf dem Widmungsgrund nicht für zulässig erklärt werden. Überdies sei der Verwendungszweck dieses Grundes nicht ausreichend bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die Frage geprüft, ob der Verwendungszweck des Widmungsgrundes dem Gesetz entsprechend festgelegt wurde und ob für den Fall, dass dem nicht so wäre, die Beschwerdeführer dadurch in einem Recht verletzt worden sind. Die Baubehörde erster Rechtsstufe hat gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung die Verwendung der auf dem Widmungsgrund zu errichtenden Gebäude dahin umschrieben, dass diese nur Lager-, Büro- und Betriebszwecken dienen dürften (Auflage Punkt 3.) Wenn auch die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge die Auffassung vertreten hat, durch die widmungsgemäße Bestimmung des Verwendungszweckes sei noch nicht festgelegt, ob tatsächlich ein Betonfertigteilwerk zur Errichtung gelangen werde, so hat sie doch mit dieser Formulierung auch das Betonfertigteilwerk sowie alle sonstigen von der Mitbeteiligten geplanten Betriebe (Eisenbiegerei und Werkstätten verschiedener Art) für zulässig erklärt. Dies geht eindeutig aus den bewilligten Einreichplänen sowie aus den der Widmungsbewilligung beigefügten Auflagen hervor. Bei dieser Situation ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass im Hinblick auf die einen Bestandteil der Widmungsbewilligung bildenden Pläne der Verwendungszweck des Widmungsgrundes, materiell betrachtet, ausreichend bestimmt wurde, wenngleich die im Spruch enthaltene verbale Beschreibung des Verwendungszweckes insofern nicht voll der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entspricht, als nach dieser Umschreibung nicht einsichtig ist, um welche Art von Betrieb es sich handelt, eine Frage, die nach den Widmungskategorien des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und nach dem Flächennutzungsplan für die Stadt Graz von wesentlicher Bedeutung ist. Daraus folgt, dass zwar der Verwendungszweck des Widmungsgrundes tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet worden ist, nicht ausdrücklich vorschriftsgemäß bestimmt wurde, jedoch dem angefochtenen Bescheid eindeutig entnommen werden kann, welche Betriebe auf dem Widmungsgrund errichtet werden sollen und als zulässig erklärt worden sind. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist daher nicht zu erkennen.

Anders hingegen verhält es sich mit der behaupteten Unzulässigkeit der Genehmigung der Widmung des Widmungsgrundes zum angegebenen Verwendungszweck. In dieser Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die genehmigte Widmung widerspreche dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Flächennutzungsplan für Graz, welch letzterer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon rechtswirksam gewesen sei. Die belangte Behörde gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Widmungsgrund nach dem Flächennutzungsplan im gemischten Baugebiet liege. Indessen dürften in diesen Gebieten nur solche Betriebe errichtet werden, die keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung herbeiführten. Dem gegenüber überschritten die von einem Betonfertigteilwerk zu erwartenden Immissionen das in einem gemischten Baugebiet zulässige Ausmaß bei weitem.

Die für die Beurteilung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen maßgeblichen Rechtsvorschriften stellen sich wie folgt dar: Mit der Widmung von Bauplätzen beschäftigt sich zunächst § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in dem die Bewilligungspflicht von Widmungen und Widmungsänderungen sowie die Belege des betreffenden Ansuchens eine Regelung erfahren. Demgemäß hat unter anderem das Ansuchen um Widmungsbewilligung Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten zu enthalten (§ 2 Abs. 2 lit. f). In § 3 Abs. 2 erster Satz des angeführten Gesetzes wird normiert, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 1 des Gesetzes vorliegen, unbeschadet des § 8 des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne die Widmungsbewilligung zu erteilen ist. Im selben Absatz wird angeordnet, welche Festlegungen in der Widmungsbewilligung zu erfolgen haben, wonach unter anderem der Verwendungszweck der Bauten festzusetzen ist. § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 - jene Bestimmung, auf die sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung in dem Sinne bezogen hat, dass sie deren Anwendung für entbehrlich hielt - bestimmt, dass dann, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt, die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 desselben Paragraphen festgelegten festsetzen kann. (Die belangte Behörde hielt es demgegenüber für zulässig, einen ausreichenden Immissionsschutz der Nachbarn durch Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu erreichen, derzufolge in der Widmungsbewilligung Auflagen erteilt werden können, die der Sicherung der im § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen).

Die Beschwerdeführer haben, wie mehrfach erwähnt, das Vorliegen eines Widerspruches mit der im Flächennutzungsplan festgelegten Widmung behauptet. Es war demnach vom Verwaltungsgerichtshof zu untersuchen, welcher Inhalt der Widmung "gemischtes Baugebiet" im Sinne des Flächennutzungsplanes der Stadt Graz zukommt. Um den Begriffinhalt dieser Widmungskategorie zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, muss nach dem bisher Gesagten auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne zurückgegriffen werden, welches Gesetz im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes die Rechtsgrundlage für den als Verordnung zu qualifizierenden Flächennutzungsplan bildet. Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 des angeführten Gesetzes hat der Flächennutzungsplan für das Bauland die Arten von Bauten und Anlagen anzugeben, die dort errichtet werden dürfen. Des weiteren sind nach dieser Bestimmung, soweit nach der vornehmlich vorgesehenen Zweckbestimmung eine Gliederung in Gebiete erforderlich oder zweckmäßig ist, Wohngebiete, Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, Gebiete für Gewerbebetriebe und Industrien, Gebiete vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, gemischte Baugebiete und Kurgebiete zu unterscheiden. Unter den gemischten Baugebieten sind nach der Definition des § 3 Abs. 2 Z.1 lit. e des mehrfach zitierten Gesetzes solche Flächen zu verstehen, die nicht vornehmlich den Gebietscharakter eines Wohngebietes aufweisen und auf denen alle in Wohngebieten zulässigen Gebäude und Anlagen sowie Betriebe und Anlagen aller Art errichtet werden können, die keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung herbeiführen. Auf der Grundlage dieser bei Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zu beachtenden Rechtsvorschriften stellt sich die für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgebliche Rechtslage wie folgt dar:

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung Hinblick (hier: "gemischtes Baugebiet") ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Daraus folgt unmittelbar, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde schon von der Methode her und ganz abgesehen von der Frage der ausreichenden gesetzlichen Deckung ihres Vorgehens als verfehlt zu erkennen ist. Schließt es doch diese rechtliche Situation von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Gerade dies aber hielt die belangte Behörde für zulässig und für ihre im Rahmen des Schutzes der Nachbarn gegen unzulässige Immissionen zu erfüllende Aufgabe. Dass die belangte Behörde selbst Bedenken unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Belästigung hegte, ergibt sich aus der Bindung der erteilten Widmungsbewilligung an eine Anzahl von Auflagen, insbesondere an jene des Punktes 14, die dem hätte abhelfen sollen. Die Steiermärkische Bauordnung 1968 enthält aber, und zwar durchaus im Einklang auch mit der verfassungsrechtlichen Situation, keine Ermächtigung zur Vorschreibung derartiger Auflagen. Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes können nämlich, und auch das hat die belangte Behörde verkannt, Auflagen in der Widmungsbewilligung nur insoweit erteilt werden, als sie der Sicherung der im § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber jedenfalls die Herstellung eines ausreichenden Schutzes der Nachbarschaft vor Immissionen nicht. Daraus ergibt sich, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgedrückte Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Nachbarschaftsschutz könne bei zu geringer Größe des Widmungsgrundes anstatt durch Festlegung entsprechend vergrößerter Abstände auch durch Auflagen sichergestellt werden, nicht mit dem Gesetz übereinstimmt. Im Zusammenhang damit ist auch anzumerken, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde auch nicht etwa in dem von ihr im angefochtenen Bescheid erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 8373/A, gebilligt worden ist. Den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ist vielmehr die nach wie vor aufrechterhaltene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Ermittlung der Grundlagen für die Festsetzung der Abstände nach § 4 Abs. 3 BO unter allen Umständen in den Wirkungsbereich der Baubehörden fällt, und zwar auch dann, wenn die Erfüllung dieser Aufgabe nur auf Grundlage von Messungen der Intensität der Emission möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in diesem Erkenntnis ausdrücklich zur Frage des Maßes der Vergrößerung der Abstände ausgesprochen, dass sich dieses Maß aus der sachlichen Beziehung zwischen der zu erwartenden Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarschaft auf der einen und der zur Abwehr der Immissionen nötigen Freihaltung von Zwischenräumen der anderen Seite ergibt.

Da der in Beschwerde gezogene Bescheid schon aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, wäre an sich eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen entbehrlich; indessen soll aus Gründen der Prozessökonomie noch folgendes klargestellt werden: Soweit die Beschwerdeführer ihrer gegen die Widmungsbewilligung gerichtete Beschwerde auf die Behauptung des Fehlens eines subjektiven Baurechtes der Mitbeteiligten, auf die Behauptung des Fehlens einer geeigneten Zufahrt sowie auf die Befürchtung eines erhöhten Verkehrs auf den öffentlichen Straßen stützen, können sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil ihnen in dieser Hinsicht keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte zur Seite stehen. Zur Frage der Abwässerbeseitigung schließlich sei - ganz abgesehen von der Frage der Präklusion - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb nicht erfolgreich sein können, weil sie damit im Grunde eine nicht ausreichende Funktionstüchtigkeit des gemeindeeigenen Kanalnetzes geltend machen, ein Einwand, der im Widmungsbewilligungsverfahren keinesfalls zum Ziele führen kann.

Zu II. (Beschwerden Zl. 325/77 und 361/77)

In ihren gegen den Baubewilligungsbescheid vom gerichteten Beschwerden berufen sich die Beschwerdeführer in erster Linie auf § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968, welche Bestimmung besagt, dass vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Im übrigen sei, so bringen die Beschwerdeführer in Fortsetzung ihres gegen den Widmungsbescheid gerichteten Angriffes vor, die Erteilung der Baubewilligung auch wegen Widerspruchs des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hält insbesondere das zweite der beiden wiedergegebenen Argumente für durchschlagend und erblickt die zur Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führende Rechtswidrigkeit des Inhaltes einerseits in der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens der Mitbeteiligten mit der Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet", andererseits aber auch in dem schon in Ansehung der Widmungsbewilligung für rechtswidrig erkannten Vorgang, die Beseitigung dieser Unvereinbarkeit im Wege der Vorschreibung von Auflagen erreichen zu wollen.

Auch der zweitangefochtene Bescheid musste demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung anheim fallen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975. Soweit von der Abweisung zu viel entrichtete Bundesstempel betroffen sind, wird an die Bestimmung des § 241 BAO erinnert.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauRallg impl;
GewO 1973 §359 impl;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 impl;
ROG Stmk 1974 §51;
ROG Stmk 1974 §52 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 9382 A/1977
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001873.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56182