Suchen Hilfe
VwGH 10.12.1976, 1871/76

VwGH 10.12.1976, 1871/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
RS 1
§ 90 KOVG enthält keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde, dies deshalb weil es grundsätzlich nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt und es daher ohne Bedeutung ist, ob dasselbe von einem praktischen Arzt oder einem Facharzt bestimmter Richtung erstellt worden ist (Hinweis E , 2411/59, E , 30/67, E , 1061/67 und E , 2216/75).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
RS 2
Welche Sachverhaltselemente in Betracht kommen (Beweisthema), hat die erkennende Behörde festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache maßgebend sind (Hinweis E , 76/51, VwSlg 2453 A/1952).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001871.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56172