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VwGH 27.06.1963, 1869/62

VwGH 27.06.1963, 1869/62

Rechtssätze


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Normen
BAO §15;
BewG 1955 §16;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs4;
RS 1
Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar.
Normen
BAO §15;
BewG 1955 §16;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs4;
RS 2
Ob ein Vertrag eine - gemischte - Schenkung darstellt oder nicht, beantwortet sich nach dem Werte der Leistung und der Gegenleistung. Dabei sind die Verkehrswerte (nicht die Einheitswerte) und bei wiederkehrenden Leistungen nicht die vielfachen nach § 15 BewG und § 16 BewG, sondern die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werte maßgebend.
Normen
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs4;
RS 3
Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001869.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-56160