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VwGH 16.04.1975, 1868/74

VwGH 16.04.1975, 1868/74

Rechtssatz


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Normen
BAO §236 Abs1;
KStG 1966 §22 Abs2;
RS 1
Unterläßt ein Abgabepflichtiger die Erhebung der Berufung gegen einen Abgabenbescheid, weil seine Rechtsauffassung in einer bestimmten Rechtsfrage von der Abgabenverwaltung geteilt wird, stellt sich aber auf Grund eines Abgabenbescheides für einen späteren Zeitraum heraus, daß eine andere Rechtsansicht die richtige ist, so liegt eine Unbilligkeit vor, wenn der Abgabenpflichtige aus diesem Grund eine im Gesetz vorgesehene Begünstigung (hier halber Steuersatz gemäß § 22 Abs 2 KStG 1966 im Rechtsweg endgültig nicht mehr durchsetzen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4823 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001868.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56159