VwGH 23.04.1974, 1866/73
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §8 implizit LStVwG Stmk 1964 §2 LStVwG Stmk 1964 §3 LStVwG Stmk 1964 §4 VwGG §27 implizit VwGG §34 Abs1 implizit |
RS 1 | In einem Verwaltungsverfahren nach § 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in der Fassung der Landesstraßenverwaltungsgesetznovelle 1969 hat Parteistellung mit dem Recht auf Einwendungen gegen die Erklärung der Öffentlichkeit einer bestehenden Straße nur der Grundeigentümer. Ein Dritter kann solche Einwendungen nur erheben, soferne er auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer berechtigt ist, alle dessen Rechte, insbesondere fremde Personen vom Betreten des (Straßen)Grundes auszuschließen, auszuüben. |
Norm | LStVwG Stmk 1964 §7 |
RS 2 | Hinweis darauf, daß im Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 Regelungen über die Auflassung von in der Natur vorhandenen, jedoch im Privateigentum befindlichen Straßen fehlen. |
Normen | |
RS 3 | Eine behördliche Erledigung muß, um überhaupt als Bescheid gewertet werden zu können, gemäß § 58 AVG ua mit der Unterschrift dessen versehen sein, der sie genehmigt hat. Da dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, der dem Bf zugestellt worden ist, eine solche Unterschrift fehlt, hat die bloße Übermittlung dieses Protokolls keine normative Wirkung. |
Entscheidungstext
Beachte
Siehe:
88/06/0023 E VwSlg 12744 A/1988
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Liska und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde der M Fremdenverkehrsbetriebe in T, vertreten durch den Alleineigentümer Dr. HM, Rechtsanwalt, und des Dr. HM, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Ortsgemeinde M wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom , GZ. 1469/71-667, betreffend Feststellung der Nichtöffentlichkeit der A-straße im Gemeindegebiet M, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom , GZ. 1469/71-667, stattgegeben und der Spruch dieses Bescheides dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: „Der Antrag der A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M, vom auf Feststellung, daß es sich bei der A-straße im Gemeindegebiet M um keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung des Landesgesetzes vom , LGBl. für Steiermark Nr. 195, handelt, wird mangels Parteistellung der Antragstellerin im Sinne des § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.“
Die Ortsgemeinde M hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) schloß mit Zustimmung der Agrarbezirksbehörde Stainach mit der Gemeinde M am ein Übereinkommen ab, dessen für die Entscheidung des Beschwerdefalles rechtlich wesentlichen Punkte wie folgt lauteten:
„I.
(1) Die Ortsgemeinde M beabsichtigt den Bau einer mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbaren Straße von M-T ausgehend bis zur A-straße mit einer Gesamtlänge von ca. 9 km und einer Fahrbahnbreite von 6 m (gesamte Trassenbreite im Durchschnitt ca. 12 m), wobei darüber hinaus noch an einigen Stellen Verbreiterungen zwecks Schaffung von Ausweichmöglichkeiten vorgesehen sind. Weiters soll die Straße in ihrem obersten Teilstück auf einer Länge von ca. 500 m zusätzlich zur normalen Fahrbahnbreite um weitere 6 m zwecks Schaffung von Parkmöglichkeiten verbreitert werden. Die Lage dieser geplanten Straße ist aus dem beigehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Lageplan zu ersehen.
(2) Die gemäß Abs. (1) zu erbauende Straße führt in einer Länge von ca. 7.5 km auch über Grundflächen, welche im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste) stehen (Revier Zauchen der Forstverwaltung M der Ost. Bundesforste). Das Ausmaß der für den Straßenbau beanspruchten bundesforstlichen Grundflächen beträgt ca. 9 ha.
II.
Die Republik Österreich (Österr. Bundesforste) gestattet hiemit der Ortsgemeinde M unter nachstehenden Bedingungen, die im Punkt I beschriebene Straße (samt Verbreiterung für Parkmöglichkeiten am Straßenende) über bundesforsteigene Grundflächen zu errichten, auf die Dauer instandzuhalten, zu benützen und durch Dritte benützen zu lassen:
1) Der Ausbau und die künftige Instandhaltung der Straße erfolgen zur Gänze auf Kosten der Gemeinde. Von den Österr. Bundesforsten ist hiezu keinerlei wie auch immer geartete Beitragsleistung zu erbringen.
2) Die Straße ist so auszubauen und auf Dauer instandzuhalten, daß sie jederzeit zum Zwecke der Holzabfuhr auch mit Schwerfuhrwerken (schwere Lastkraftwagen, Langholztransporte) befahren werden kann. Witterungs-und bautechnisch bedingte Sperrungen können im Einvernehmen mit der Forstverwaltung M verfügt werden.
3) Die Österr. Bundesforste sind - unbeschadet der unter 2) angeführten Bestimmungen - jederzeit berechtigt, die Straße ohne Leistung irgendeines Entgeltes oder Instandhaltungsbeitrages im Rahmen ihres Wirtschaftsbetriebes zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere auch Schwerfuhrwerke) unbeschränkt zu befahren. Dieses in jeder Hinsicht unentgeltliche Benützungsrecht gilt auch für alle im Dienst befindlichen Angestellten und Arbeiter sowie für Jagdpächter (einschließlich deren Jagdgäste) der Österr. Bundesforste (Forstverwaltung M und Generaldirektion), für die im angrenzenden Bundesforstbesitz Servitutsberechtigten sowie insbesondere auch für alle Holzkäufer u. Frächter der Österr. Bundesforste (Forstverwaltung M). Über die näheren Modalitäten der Straßenbenützung durch die Servitutsberechtigten wird von der Gemeinde mit diesen Berechtigten ein eigenes Übereinkommen abgeschlossen. Für den Fall, daß von der Gemeinde von den sonstigen Benützern der Straße eine Maut eingehoben wird, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche eine anstands- und reibungslose Benützung der Straße durch die vorangeführten, Mautfreiheit genießenden Personen und Fahrzeuge gewährleistet wird (z.B. Beistellung entsprechender Ausweise).
4) Die für den Straßenbau beanspruchten Grundflächen bleiben weiterhin im Eigentum der Republik Österreich (Österr. Bundesforste).
5) ............................................................
III.
(1) Die Gemeinde erklärt sich mit der Erfüllung der im Punkt II gestellten Bedingungen einverstanden und verpflichtet sich unwiderruflich, die im Punkt I genannte Straße innerhalb von längstens 3 Jahren ab beiderseitiger Unterfertigung dieses Übereinkommens in der beschriebenen Weise auszubauen sowie in der Folge auf Dauer in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Sollte in der Folgezeit (nach Fertigstellung der Straße) die Gemeinde einmal von einer weiteren Instandhaltung und Betreuung der Straße Abstand nehmen wollen, gelten folgende Bestimmungen:
a) Für den Fall, daß die Straße in die Betreuung irgendeiner anderen natürlichen oder juristischen Person übergeben werden soll, darf dies nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Österr. Bundesforste erfolgen. Diese Genehmigung kann dann versagt werden, wenn der Übernehmer nicht ausreichende Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung der aus diesem Übereinkommen entspringenden Verpflichtungen bietet. Vom Übernehmer werden die der Gemeinde in diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen sowie alle von den Österr. Bundesforsten allenfalls neu zu stellenden Bedingungen zu erfüllen sein.
b) Sollte der unter a) genannte Fall nicht eintreten oder die erforderliche Genehmigung seitens der Österr. Bundesforste aus den unter a) genannten Gründen nicht erteilt werden, geht die Straße in die unbeschränkte und ausschließliche Verfügungsgewalt der Österr. Bundesforste über, ohne daß von diesen an die Gemeinde irgendeine Vergütung für getätigte Aufwendungen oder eine sonstige Entschädigung zu leisten ist.“
In Ergänzung zu diesem Übereinkommen wurden am und am zwei Nachtragsübereinkommen mit der Gemeinde M abgeschlossen, die jedoch die oben angeführten Punkte nicht betrafen. Vielmehr wurde in den beiden Nachtragsübereinkommen abschließend ausdrücklich festgehalten, daß alle durch die Nachtragsvereinbarungen nicht berührten Punkte des ersten Übereinkommens aufrecht blieben.
Die Gemeinde M übertrug ihre Rechte aus diesem Übereinkommen auf die A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M, Die A-straße, mit deren Errichtung bereits im Jahre 1961 begonnen wurde, weist nach ihrer Fertigstellung eine Länge von insgesamt ca. 9,4 km auf, davon 7,9 km über Grundflächen, die im Eigentum der Republik Österreich (Bundesforste) und 1,5 km über Grundflächen, die im Eigentum der A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M, stehen (EZ. 299 und 336, Katastralgemeinde K). Die Straße nimmt ihren Ausgangspunkt in M-T und verläuft - ausgenommen die letzten 500 m im obersten Teil auf der A-alm - im Gebiet der Gemeinde M. Das letzte, oberste Straßenstück befindet sich bereits im Gebiet der Gemeinde T. Die Straße wird als private Mautstraße von der A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M, betrieben, ist dem allgemeinen Verkehr gewidmet und kann gegen Entrichtung einer von der Straßenerhalterin festgelegten Maut von jedermann benützt werden. Sie unterliegt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen-Politische Expositur Bad Aussee vom , Zl. 16 T 6/9-1968, der straßenpolizeilichen Verfügungsgewalt der Straßenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung. Wie aus einem über Auftrag durch den Verwaltungsgerichtshof von der Bezirkshauptmannschaft Liezen erstatteten Bericht vom hervorgeht, bestand vor Errichtung der A-straße von M auf die A-alm bereits eine Zufahrtsmöglichkeit, und zwar führte von M auf die L-alm ein Karrenweg, der nur durch die Alpberechtigten auf der Alm benützt werden durfte.
Bereits bald nach Fertigstellung der Straße ergaben sich Differenzen zunächst darüber, ob die neu errichtete Mautstraße von verschiedenen Personen, denen Alpberechtigungen in jenen Gebieten zustehen, die von der Mautstraße erschlossen werden, auch ohne Entrichtung der Maut benützt werden dürfe. Hierüber ergingen in der Folge verschiedene Entscheidungen der zuständigen Agrarbehörden, zuletzt der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung vom , wonach gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. für Steiermark Nr. 52/1956, festgestellt wurde, daß die mautfreie Benützung der A-straße allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft T und deren Hausangehörigen zur Beförderung aller Produkte und Materialien, die zur Bewirtschaftung der Almhütten im Sommer und Winter für den Almbetrieb notwendig seien, ferner zum Viehtrieb des Weideviehs und zum Abtransport der Almprodukte zustehe. Eine gegen diesen Bescheid von der Straßenerhalterin erhobene Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde von diesem mit Bescheid vom mangels Parteistellung der Straßenerhalterin als unzulässig zurückgewiesen und die dagegen von der Straßenerhalterin erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. B 33/72, als unbegründet abgewiesen.
Darüber hinaus ergaben sich auch Differenzen zwischen der Straßenerhalterin und einigen weiteren Personen, darunter dem Beschwerdeführer darüber, ob die A-straße ohne Entrichtung der Maut benützt werden dürfe, die dazu führten, daß die Straßenerhalterin gegen diese Personen einerseits beim zuständigen Zivilgericht eine Besitzstörungsklage wegen Benützung dieser Straße einbrachte, andererseits, daß sie diesen Personen überhaupt verbot, diese Straße selbst gegen Entrichtung der Maut zu befahren. Diesen Personen wurde von der Straßenerhalterin auch untersagt, den Autobus der konzessionierten Kraftfahrlinie, mit dem die Straßenerhalterin die A-straße befuhr, zu benützen. (Diese Kraftfahrlinie meldete die Straßenerhalterin mit Schreiben vom an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark als ruhend.)
Nachdem das Bezirksgericht Bad Aussee im Verfahren über die Besitzstörungsklage der Straßenerhalterin gegen den Beschwerdeführer dem Antrag, gegen den Letztgenannten eine einstweilige Verfügung, enthaltend das Verbot, mit eigenen Kraftfahrzeugen die A-straße zu befahren, zu erlassen, keine Folge gegeben hatte (Beschluß vom ), stellte die A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M, am beim Bürgermeister der Gemeinde M unter Berufung auf die §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung der Landes Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969 den Antrag, festzustellen, daß es sich bei der A-straße nicht um eine öffentliche Straße handle.
Der Bürgermeister der Gemeinde M ordnete hierüber für den eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, zu der u.a. auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nach § 42 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurde. Bei dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer gegen den Antrag der Straßenerhalterin laut Niederschrift in erster Linie vor, daß bereits auf Grund der Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom die Öffentlichkeit dieser Straße auf Grund des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, und zwar ohne Rücksicht auf die (ursprüngliche) Widmung, festgestellt worden sei und die Antragstellerin, wie aus ihrem Schreiben vom hervorgehe, diese Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Antragstellerin stellte dieses Schreiben nicht in Abrede, erklärte jedoch, daß es ausschließlich die Aufstellung von Verkehrsschildern und Zusatztafeln im Sinne der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zum Inhalt gehabt habe, was aber mit der Frage, ob es sich bei der A-straße um eine öffentliche Straße im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes handle, nichts zu tun habe. Im übrigen bestritt die Antragstellerin grundsätzlich die Behauptung des Beschwerdeführers, daß es sich bei der „Erledigung“ der Bezirkshauptmannschaft Liezen-Politische Expositur Bad Aussee vom um einen Bescheid gehandelt habe, mit dem Hinweis, daß die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Öffentlicherklärung eines Weges im Sinne des Steiermärkischen Landes Straßen-Verwaltungsgesetzes gar nicht zuständig gewesen wäre.
Mit dem namens des Bürgermeisters vom Vizebürgermeister - letzterer war auch Verhandlungsleiter, weil der Bürgermeister SS als Geschäftsführer der Antragstellerin befangen war - gefertigten Bescheid vom , Zl. 1496/71-667, stellte dieser gemäß §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Landes Straßen-Verwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung der Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969 fest, daß die A-straße der „A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M“ im Bereich der Ortsgemeinde M keine öffentliche Straße sei. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß diese Straße eine Privatstraße sei, für deren Benützung eine Maut eingehoben werde und, daß diese Straße von der Gemeinde M nie als Gemeindestraße gewidmet oder zu einem öffentlichen Interessentenweg erklärt worden sei. Die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Liezen-Politische Expositur Bad Aussee vom sei lediglich ein Schreiben, das sich mit der Frage befaßt habe, unter welchen Voraussetzungen die straßenpolizeiliche Verfügungsgewalt der Straßenaufsichtsbehörde gegeben sei, dem aber kein Bescheidcharakter zukomme; dies auch deshalb, weil die Bezirksverwaltungsbehörde für die Öffentlicherklärung eines Weges oder einer Straße zum öffentlichen Interessentenweg oder zur Gemeindestraße gar nicht, zuständig sei.
Dieser Bescheid wurde allen zur Verhandlung am geladenen, darunter auch dem Beschwerdeführer zugestellt, der dagegen fristgerecht am Berufung erhob. In dieser machte er im wesentlichen geltend, daß, nachdem die Bezirkshauptmannschaft Liezen-Politische Expositur Bad Aussee mit Bescheid vom im Sinne des § 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes einmal festgestellt habe, daß die A-straße eine öffentliche Straße sei, der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom , der das Gegenteil feststellte, jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.
Diese Berufung war Gegenstand der am stattgefundenen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde M unter dem Vorsitz des Vizebürgermeisters Z, der auch den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hatte. Dem Verwaltungsgerichtshof liegt eine von der belangten Behörde vorgelegte, nicht beglaubigte und nicht unterfertigte Photokopie der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom vor, der zu entnehmen ist, daß als Punkt 9 der Tagesordnung die Berufung des Beschwerdeführer beraten und dabei auch über die Frage, ob dem Berufungswerber überhaupt Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom zukomme, erörtert wurde. Abschließend heißt es hiezu im Sitzungsprotokoll wörtlich:
„GR T ersucht um Vorlage des Schriftstückes, über das beraten und beschlossen werden soll, wird aber abgewiesen.
Nach sachlich geführter Debatte stellt Gemeinderat D den Antrag der Berufung des Herrn Dr. M und Herrn Dr. N nicht stattzugeben, und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.
Der Antrag wurde zur Abstimmung gebracht, und mit einer Stimmenthaltung (GR T) angenommen.“
Der Bürgermeister der Ortsgemeinde M S übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge ein mit datiertes Schreiben, dessen Inhalt wörtlich lautete:
„In der Beilage wird der Gemeinderatsbeschluß über die Berufung des Herrn Dr. M und des Herrn Dr. N gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit der A-straße im Gebiete der Gemeinde M, übermittelt.
Der Bürgermeister: S. S. eh.“
Diesem Schreiben war ein hektographierter Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom betreffend den Punkt 9 der Tagesordnung (Beratung und Beschlußfassung über die Berufung des Dr. HM und des Dr. N gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ) angeschlossen, der weder eine Unterschrift noch ein Amtssiegel aufweist, sondern lediglich den Vermerk: „f.d.R.d.A. A“ trägt. (In der vollständigen Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde M vom , die von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden war, scheint am Beginn unter den Anwesenden ein A als Mitglied des Gemeinderates auf.)
Mit der am zur Post gegebenen, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde machte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Ortsgemeinde M über seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom , Zl. 1496/71-667, mit der Begründung geltend, daß er bisher nur eine Abschrift des Sitzungsprotokolles des Gemeinderates vom , nicht aber einen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, mit dem über seine am eingebrachte Berufung entschieden worden wäre, erhalten habe.
Auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof hierüber eingeleiteten Vorverfahrens erstattete der Gemeinderat der Ortsgemeinde M innerhalb der eingeräumten Frist eine Gegenschrift, in der in formeller Hinsicht einmal der Standpunkt vertreten wird, daß das Schreiben des Bürgermeisters vom an den Beschwerdeführer, dem auch das Gemeinderatsprotokoll über die Sitzung vom angeschlossen gewesen sei, als Berufungsbescheid zu werten sei, zum anderen aber, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren, daß zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom geführt habe, keine Parteistellung zukomme und er aus diesem Grunde keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides über seine Berufung gegen diesen Bescheid und damit auch keine Legitimation zur Erhebung der Säumnisbeschwerde habe.
Über die Beschwerde und die hiezu vom Gemeinderat der Ortsgemeinde M erstattete Gegenschrift sowie auf Grund der von Amts wegen eingeholten Verwaltungsakten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Liezen, der Politischen Expositur Bad Aussee, der Gemeinden M und T, der Landesagrarbehörden, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der Republik Österreich - Generaldirektion der Österr. Bundesforste hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, die vorliegende Säumnisbeschwerde zu erheben. Dabei war sowohl zu prüfen, ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Gemeinde M hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom eingebrachten Berufung vorliege, bzw. ob ihm in dem vom Bürgermeister der Gemeinde M über den Antrag der „A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M“ vom abgeführten Verwaltungsverfahren überhaupt Parteistellung zukam.
Die belangte Behörde vermeint zur ersten Frage, daß die Säumnisbeschwerde unzulässig sei, weil das Schreiben des Bürgermeisters der Ortsgemeinde M vom , dem ein Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom (Punkt 9 der Tagesordnung) angeschlossen war, bereits als Ausfertigung des Berufungsbescheides des Gemeinderates gewertet werden müsse. Diese Behauptung entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Daß das Schreiben des Bürgermeisters vorn - es ist in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegeben - kein Bescheid sein kann, weil es keine wie immer geartete individuelle normative Verfügung, in der in rechtsfeststellender oder rechtsbegründender Weise über irgendetwas abgesprochen würde, enthält, bedarf keiner weiteren Begründung. Es bleibt sohin nur der Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom , der diesem Schreiben angeschlossen war. Dazu ist zu sagen, daß gemäß Art. II Abs. 2 B Z. 26 EGVG 1950 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 in vollem Umfang auf die Gemeindebehörden, sofern sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, Anwendung zu finden hat, damit aber auch die Bestimmungen des § 58 bzw. des § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes. Darnach muß unter anderem eine behördliche Erledigung mit der Unterschrift dessen versehen sein, der sie genehmigt hat, um überhaupt als Bescheid gewertet werden zu können. Da dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, eine solche Unterschrift fehlt, hat die bloße Übermittlung dieses Protokolles keine normative Wirkung. Es kann darinnen vor allem kein der Rechtskraft fähiger rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Abspruch über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom erblickt werden. Daraus folgt, daß die Säumnisbeschwerde zunächst unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist, weil die auf Grund des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 in der Fassung der Novelle 1969 oberste Berufungsbehörde (Art. I Z. 1 der Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967) vom Beschwerdeführer mit Berufung angerufen worden ist, aber nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung (§ 73 AVG 1950) hierüber entschieden hat. Was nun die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren anlangt, ist hiezu folgendes zu sagen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in der Fassung der Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1969 enthält Bestimmungen darüber, wie Straßen der verschiedenen Gattungen rechtlich entstehen, aber auch wieder untergehen. Für alle im § 7 aufgezählten Gattungen von Straßen ist das rechtliche Entstehen, aber auch die Auflassung im § 8 geregelt. Darnach obliegt die Erklärung und die Auflassung einer Landesstraße über Antrag der Landesregierung dem Landtag. Das gleiche gilt hinsichtlich der Eisenbahn-Zufahrts- oder Konkurrenzstraßen, jedoch mit dem Unterschied, daß hierüber ausschließlich die Landesregierung entscheidet. Hinsichtlich der Gemeindestraßen, das sind Straßen, die von der Gemeinde hergestellt und erhalten werden, bzw. solche, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft der Gemeinde zu Gemeindestraßen erklärt wurden, sowie hinsichtlich öffentlicher Interessentenwege bestimmt § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, daß die Einreihung, Neuanlage usw. sowie die Auflassung solcher Straßen durch Verordnung der Gemeinde erfolgt. Hinsichtlich dieser Gruppe von Gemeindestraßen steht es also außer jedem Zweifel, daß es ausschließlich von der Willensbildung der Gemeinde, d.h. des Gemeinderates abhängt, ob er eine solche im § 7 Abs. 1 Z. 4 erster Satz und Z. 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes genannte Straße aufläßt oder nicht. Ein solcher vom Gemeinderat zu beschließender Akt, sei es, daß damit eine Gemeindestraße geschaffen, sei es, daß sie aufgelassen wird, ist in jedem Fall eine Verordnung.
Während nun hinsichtlich der eben dargelegten Kategorien von Gemeindestraßen das Gesetz ausdrücklich nicht nur ihr Entstehen, sondern auch ihre Auflassung regelt, fehlt eine solche Regelung über die Auflassung für die in der Natur vorhandenen, jedoch im Privateigentum befindlichen Straßen. Zu dieser Kategorie von Straßen muß auch die A-straße gezählt werden, die mit Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers der dafür verwendeten Grundflächen, nämlich der Republik Österreich - Österreichische Bundesforste, von der Gemeinde M bzw. der „A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M“ (in der Folge als Straßenerhalterin bezeichnet), errichtet wurde, um „mit Kraftfahrzeugen aller Art“ (siehe Punkt I. des in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Übereinkommens) befahren werden zu können. Der Grundeigentümer, nämlich die Österreichischen Bundesforste, hat auch zugestimmt - siehe Punkt II. Abs. 3 des Übereinkommens -, daß allenfalls von der Gemeinde für die Benützung der Straße auch eine Maut eingehoben wird und hat sich lediglich für einen bestimmten Personenkreis - der im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle spielt - ausbedungen, daß dieser die Straße auf jeden Fall, ohne eine Maut entrichten zu müssen, benützen, bzw. befahren darf. Die Gemeinde M hat nun - ob mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Bundesforste ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, muß aber angenommen werden - daß ihr im Vertrag mit den Österreichischen Bundesforsten eingeräumte Recht, die A-straße zu erbauen und für deren Benutzung eine Maut einzuheben, an die Straßenerhalterin übertragen. Sie hat und konnte daher an diese Gesellschaft nicht mehr Rechte übertragen, als ihr selbst in diesem Vertrag eingeräumt worden sind. Diese können, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, dahin zusammengefaßt werden, daß es der Gemeinde erlaubt worden ist, auf Grund und Boden der Republik Österreich - Österreichische Bundesforste die Straße zu errichten und für deren Benutzung eine Maut einzuheben. Wenngleich dies im Vertrag wörtlich nicht ausgeführt worden ist, muß aus Punkt II. Abs. 3 - Einhebung einer Maut für die Benützung der Straße - doch geschlossen werden, daß damit der Grundeigentümer der Gemeinde das Recht eingeräumt hat, denjenigen, der nicht bereit ist, für die Benützung der Straße die festgesetzte Maut zu bezahlen, von deren Benutzung auszuschließen, sofern dieser nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels - siehe etwa den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung vom einen Anspruch auf mautfreie Benützung der Straße besitzt. Nicht aber ist in diesem Übereinkommen der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, auf dem Straßengrund die sonstigen Rechte des Eigentümers (Österreichische Bundesforste) wahrzunehmen (siehe Punkt II. Abs. 4 des Vertrages), also etwa dritten Personen das Betreten dieses Grundes schlechthin zu verbieten.
Daß es sich bei der A-straße um eine solche in der Natur vorhandene Straße handelt, auf die die §§ 2 bis 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes Anwendung finden können, steht auf Grund des gegebenen Sachverhaltes außer Zweifel, weil sie im Jahre 1961 zu eben diesem Zweck („Befahrung mit Kraftfahrzeugen aller Art“) angelegt worden ist.
§ 3 dieses Gesetzes lautet:
„Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.“
§ 4 lautet:
„(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit der die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.“
Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aber aus § 4 Abs. 3, ergibt sich zunächst, daß Gegenstand eines solchen Verwaltungsverfahrens die Erklärung der Öffentlichkeit einer bestehenden, im Privateigentum befindlichen Straße (§ 4 Abs. 3: „Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, ...“) ist. Ein solches Verfahren kann „auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden. Parteistellung kommt in einem solchen Verfahren (siehe § 4 Abs. 2) nur solchen Personen zu, die aus einem Privatrechtstitel Einwendungen gegen eine allfällige Öffentlicherklärung einer bestehenden „Privatstraße“ erheben können, das sind also in erster Linie die Grundeigentümer und darüber hinaus allenfalls noch „dritte Personen“, sofern diese sich auf vom Grundeigentümer abgeleitete Rechte berufen können, die es ihnen erlauben, anstelle des Grundeigentümers einen bestimmten Personenkreis von der Benützung dieses als Straße ausgebildeten Privatgrundes auszuschließen. Der Gemeinde M als Trägerin von Privatrechten, bzw. der Straßenerhalterin ist, wie bereits ausgeführt, ein solches Recht von der Republik Österreich - Österreichische Bundesforste in bezug auf die A-straße nur insofern übertragen worden, als dritte Personen sich etwa weigern würden, die für die Benützung der Straße festgesetzte Maut zu entrichten. Darin liegt aber auch bereits die Grenze des Mitspracherechtes und damit der Parteistellung der Straßenerhalterin der A-straße im Sinne des § 2 Abs. 1 („... unabhängig vom Willen ... und dritter Personen ...“), bzw. des § 4 Abs. 2 („Parteien, die aus einem Privatrechtstitel Einwendungen erheben, ...“). Darüber hinaus käme aber der Straßenerhalterin der A-straße nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz in einem Verfahren nach §§ 2 ff, das sich mit der „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ befassen würde, keine Parteistellung zu.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob es neben der Erklärung der Öffentlichkeit selbst für den Grundeigentümer einer bestehenden Privatstraße die Möglichkeit gibt, durch einen förmlichen Bescheid der Straßenbehörde nach § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes auch die „Nichtöffentlichkeit einer solchen Straße feststellen zu lassen. Aber selbst wenn man diese Frage bejahen würde, kann in dieser Hinsicht die Berechtigung und damit die Parteistellung nicht anders beurteilt werden als hinsichtlich der oben beschriebenen Möglichkeit der Abwehr einer von der Straßenbehörde beabsichtigten oder bereits ausgesprochenen Erklärung der Öffentlichkeit einer solchen Straße. Da die Straßenerhalterin der A-straße den Antrag gestellt hat, die gesamte Strecke derselben, soweit sie sich im Bereich der Gemeinde M befindet, als „nicht öffentliche Straße“ zu erklären, sie aber für den größten Teil, nämlich in einer Länge von 7,9 km, der sich im Eigentum der Republik Österreich - Österreichische Bundesforste befindet, nicht legitimiert war, einen solchen Antrag überhaupt zu stellen, erweist sich dieser als unzulässig. Daß die Straßenerhalterin selbst auch Eigentümerin von Grundstücken ist, über die eine kurze Strecke der „A-straße“ im Bereich der Gemeinde M führt, vermag daran nichts zu ändern. Die A-straße, soweit sie sich im Bereich der Gemeinde M befindet, muß aus ihrer Lage heraus als ein rechtliches Ganzes angesehen werden, sodaß es überhaupt nur denkbar wäre, ein solches Verfahren (Erklärung der „Nichtöffentlichkeit“) einzuleiten, wenn alle Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Straße errichtet wurde, gemeinsam einen solchen Antrag eingebracht hätten. Ein solcher Antrag liegt aber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom nicht zugrunde. Daraus folgt aber, daß der von der Straßenerhalterin am beim Bürgermeister der Gemeinde M gestellte Antrag schon aus den bereits dargelegten Gründen mangels Parteistellung hätte zurückgewiesen werden müssen.
Daß nun der Bürgermeister diesen unzulässigen Antrag rechtswidrig einer sachlichen Erledigung in dem Sinne zugeführt hat, daß er ausgesprochen hat, die „A-straßen im Bereich der Ortsgemeinde M sei keine öffentliche Straße im Sinne der §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, wirkt sich auf die Rechtssphäre jeder Person aus, die ansonsten berechtigt wäre, diese Straße zu betreten oder zu befahren - sofern dafür die Maut entrichtet wird - und der nicht vom Grundeigentümer verboten worden ist, sie zu benützen. Dies trifft daher auch für den Beschwerdeführer zu. Daß dieser die Straße - zumindest eine Zeitlang - gegen Entrichtung der Maut auch tatsächlich benützt hat, ist durch die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten und auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Zahlungsbestätigungen erwiesen. Der Beschwerdeführer war daher legitimiert, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom Berufung zu erheben.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß damit alle formellen Voraussetzungen für die Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG 1965 gegeben sind. Da nun der Gemeinderat der Ortsgemeinde M innerhalb der ihm hiefür gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingeräumten Frist den ausstehenden Berufungsbescheid nicht erlassen, sondern die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der lediglich die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde bestritten wird, ist damit der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 zuständig geworden, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom , Zl. 1496/71-667, in der Sache selbst zu entscheiden.
In der Sache selbst ist, wie bereits eingehend ausgeführt worden ist, zu sagen, daß die erstinstanzliche Behörde nicht erkannt hat, daß die „A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M“ zur Stellung eines Antrages auf „Feststellung der Nichtöffentlichkeit der A-straße“ gemäß §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes nicht legitimiert war. Es war deshalb der Berufung stattzugeben und der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters dahin abzuändern, daß der Antrag der „A-straße Ges.m.b.H. & Co., KG., M“ mangels Parteistellung zurückgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 55 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 zweiter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972. Das Mehrbegehren war gemäß § 58 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 8604 A/1974 |
Schlagworte | Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001866.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-56155