VwGH 05.03.1969, 1866/67
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 72 EStG 1953 ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständig. |
Normen | |
RS 2 | Ein Betrag gilt als ZUGEFLOSSEN, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erhält. Dabei ist es gleichgültig, ob das Zufließen in Bargeld oder durch Gutschrift bewirkt wird. Es genügt für das Zufließen, daß die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß dieser Umstand wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist. |
Norm | EStG 1953 §67 Abs7; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 67 Abs 7 EStG gilt nicht für Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grunde anfallen. Auf die Nachzahlung von Bezügen ist die Bestimmung des § 67 Abs 7 EStG nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Bezüge handelt, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der X-AG in W, vertreten durch Dr. Karl Pale, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI-758/66, betreffend Lohnsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Ergebnisses einer am bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnsteuerprüfung wurde vom Finanzamt mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom ein Betrag von S 219.951,-- an Lohnsteuer für einen an den ehemaligen Arbeitnehmer Otto B. der Beschwerdeführerin geleisteten Vergleichsbetrag nachgefordert. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Verfügungsgewalt über den dem Arbeitnehmer B. zugestandenen Betrag von S 416.000,-- bereits im Dezember 1962 gegeben gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, es habe die Beschwerdeführerin im Zuge eines beim Arbeitsgericht Wien zu 4 Cr 1305/59 anhängigen Prozesses, in dem der ehemalige Generaldirektor B. auf Nachzahlung von Bezügen geklagt habe, mit Korrespondenzvergleich vom dem Kläger B. neben einem laufenden Bezug (Pension) von monatlich S 10.000,-- eine Abgeltung für die vergangene Zeit von S 416.000,-- zuerkannt. Der Betrag sollte voll nach Punkt 2) des vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verfaßten Anbotschreibens vom zunächst nach Abruf fällig werden. Die Rechtswirksamkeit des Vergleiches sei jedoch erst mit , wie aus dem Annahmeschreiben des Anwaltes der Gegenseite hervorgehe, festgesetzt worden. Der Abruf sei zum frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt, nämlich am , erfolgt. Der Betrag sei daher dem B. erst im Jahre 1963 zugeflossen. Es sei folgerichtig gewesen, daß im Jänner 1963 unter Bedachtnahme auf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen erhöhten Werbungskosten der Steuersatz des § 67 Abs. 9 Einkommensteuergesetz 1953 (EStG) für den laufenden Bezug zur Anwendung gelangt sei. (Laut dem im Akt befindlichen Lohnzettel ergab diese Berechnung infolge der Höhe des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrages für den laufenden Bezug und damit für den Vergleichsbetrag von S 416.000,-- keine einzubehaltende Lohnsteuer.) Die Annahme, daß B. die Verfügungsmacht über den Betrag von S 416.000,-- schon im Dezember 1962 erlangt habe, sei irrig. Otto B. erklärte zu dieser Berufung seinen Beitritt gemäß § 257 der Bundesabgabenordnung (BAO). Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom ab. Dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin dem Otto B. einen einmaligen Betrag von S 416.000,--, fällig nach Abruf, zuerkenne. Im Punkt 6) dieses Schreibens sei ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbot bis , 12.00 Uhr mittags, im Wort bleibe, und daß die vorgesehenen Vereinbarungen erst durch das Einlangen der schriftlichen Annahme des Anbotes bis spätestens rechtswirksam würden. Der Rechtsanwalt des Otto B. habe diese Vergleichsvorschläge bereits am mit der Maßgabe vollinhaltlich angenommen, daß die Rechtswirksamkeit erst am eintrete. Diesem Schriftwechsel sei mit Gewißheit zu entnehmen, daß es dem Otto B. mit der Überreichung der Annahmeerklärung möglich gewesen wäre, über den Betrag von S 416.000,-- rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen. Der Betrag sei ihm daher als mit zugeflossen anzusehen. Unter diesen Umständen sei die Anwendung des § 67 Abs. 9 EStG nicht möglich gewesen, weil in dieser Bestimmung vorausgesetzt werde, daß der sonstige Bezug neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werde. Laufenden Arbeitslohn habe Otto B. aber nicht schon im Dezember 1962, sondern erst ab bezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die jedoch mit Erkenntnis vom , B 162, 198/67, abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
Für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wurde in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht von dem für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers Otto B. zuständigen Wohnsitzfinanzamt N., sondern von dem für die Einhebung und Überwachung der Lohnsteuerabfuhr zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte, dem Finanzamt für Körperschaften, erlassen worden ist. Dieser Einwand ist unberechtigt, weil gemäß § 72 EStG der Arbeitgeber für die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet und der Arbeitnehmer nur in bestimmten Ausnahmefällen selbst in Anspruch genommen werden darf. Das Finanzamt für Körperschaften hat im Zuge einer Lohnsteuerprüfung Umstände festgestellt, die nach seiner Auffassung zu einer wesentlich höheren Lohnsteuer für 1962 führen mußten, und hat die Beschwerdeführerin gemäß § 72 EStG zur Haftung für die nach seiner Meinung zu niedrig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer herangezogen. Es war gemäß § 57 Abs. 1 zweiter Satz BAO für diese Maßnahmen zuständig.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin in der Annahme des Zufließens des Vergleichsbetrages im Jahre 1962 und in der Nichtanwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 12 EStG bzw. des § 67 Abs. 7 oder Abs. 9 EStG.
Zur Frage des Zufließens bestimmt § 11 Abs. 1 EStG, daß Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Definition des Begriffes "Zufließen" enthält das Einkommensteuergesetz nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt ein Betrag in dem Augenblick als zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erhält. Es ist dabei gleichgültig, ob das Zufließen in Bargeld oder durch Gutschrift bewirkt wird (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 264/F, und vom , Zl. 2484/56). Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer Otto B. mit der Annahme des Vergleichsanbotes am über den Betrag verfügen, weil er ihm laut Anbot auf Abruf zur Verfügung stand. Der auf Wunsch des Arbeitnehmers hinausgeschobene Inkrafttretenstermin stellte wirtschaftlich nichts anderes dar als die Willenserklärung, den Betrag im Jahr 1962 nicht mehr abrufen zu wollen. Am wurde wohl der Betrag tatsächlich ausgezahlt, der Arbeitnehmer Otto B. wurde aber durch das Anbot vom in die Lage versetzt, bei dessen (am erfolgter) Annahme sofort über den Betrag zu verfügen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 920/55, Slg. Nr. 1667/F, ausgeführt hat, genügt es für das Zufließen, daß die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist. Bei dem gegebenen Sachverhalt kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß der Betrag von S 416.000,-- bereits mit der Annahme des Anbotes am zugeflossen ist.
Es ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1962 an Otto B. keinen laufenden Arbeitslohn ausgezahlt hat, sondern nur den Vergleichsbetrag. Da sowohl § 3 Abs. 1 Z. 12 EStG als auch § 67 Abs. 9 EStG für ihre Anwendung voraussetzen, daß der sonstige Bezug - um einen solchen handelt es sich bei der Vergleichszahlung - neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt wird, war für diese Bestimmungen keine Anwendungsmöglichkeit gegeben.
Die Beschwerdeführerin wendet noch ein, daß allenfalls die Bestimmung des § 67 Abs. 7 EStG anzuwenden gewesen wäre. Allerdings seien in dieser Hinsicht keine Ermittlungen angestellt worden, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Die Bestimmung des § 67 Abs. 7 EStG gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2850/F, vom , Slg. Nr. 2855/F), nur für Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es ist im Verwaltungsverfahren weder von der Beschwerdeführerin noch vom Arbeitnehmer Otto B., der der Berufung der Beschwerdeführerin beigetreten ist, behauptet worden, daß in dem Vergleichsbetrag auch eine Abgeltung eines Abfertigungsanspruches enthalten sei. Es kann der Behörde daher nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine Ermittlungen in dieser Richtung angestellt. Soweit in dem Vergleichsbetrag Nachzahlungen von Bezügen enthalten sind, und das wurde von der Beschwerdeführerin ja zur Stützung ihres Antrages auf Anwendung des § 67 Abs. 9 EStG vorgebracht, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 7 EStG nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Bezüge handelt, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 797/798/65, Slg. Nr. 3419/F).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3869 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1967001866.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-56153