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VwGH 27.10.1970, 1865/68

VwGH 27.10.1970, 1865/68

Rechtssätze


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Normen
BAO §285 Abs1;
VwGG §39 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §45 Abs1 litd;
RS 1
Die Anordnung des § 285 Abs 1 BAO, daß der Vorsitzende für die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache zu sorgen hat, besagt nicht, daß in der Verhandlung der gesamte Akteninhalt zur Verlesung gelangen muß, sondern nur, daß alle wesentlichen

Punkte zur Erörterung gelangen müssen. Auch kann eine Würdigung des Parteivorbringens nicht schon in der mündlichen Verhandlung, sondern (Hinweis E , 1005/58) erst in dem das Verfahren abschließenden Bescheid erfolgen (Hinweis: Daraus ergibt sich, daß eine Rechtsmittelbehörde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965 nicht (wie der Bf vermeinte) nur in Kurzform vorgetragen wird, der Senat auf die Verlesung der Berufungsschrift verzichtet, und

dem Berufungswerber mangels den einzelnen Punkten eingenommen bzw welchen Eindruck er von diesem oder jenem Sachverhalt gewonnen hat).

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E , 1865/68 #1 VwSlg 4137 F/1970
Normen
UStG 1959 §12 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs1;
RS 2
Für die Frage, ob eine Rückgängigmachung von Kaufverträgen (oder einer Rücklieferung) vorliegt, ist nicht nur die Höhe des ursprünglichen und des zurückverrechneten Kaufpreises, sondern auch die Zeitspanne zwischen Kauf und Rückgabe von Bedeutung. Die Übernahme des Warenlagers durch den Käufer des Betriebes (gleichzeitig früherer Lieferant) spricht für eine Rücklieferung.
Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 3
I. Ist die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt (Kassenmehrbetrag S 100.000,--), hat sie nicht die Vermutung des § 163 BAO für sich. In einem solchen Fall muß der Steuerpflichtige seine Behauptung, nicht verbuchte Erlöse seien von einer Angestellten unterschlagen worden, eindeutig beweisen.

II. Eine wegen schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen über ihn verhängte Abgabenstrafe ist keine Betriebsausgabe.

III. Betrieblich veranlaßt sind nur Beiträge als Firmenmitglied des ÖAMTC und nicht auch persönliche Mitgliedsbeiträge.

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E , 1865/68 #3 VwSlg 4137 F/1970

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4137 F/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001865.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56150