VwGH 29.09.1969, 1863/68
VwGH 29.09.1969, 1863/68
Rechtssätze
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Normen | ABGB §431; AllgGAG 1930 §73; EAG 1874 idF 1925/277 1930/002 1948/050; EisenbahnG 1957; VEG 1925 Art55; VerwaltungsstraferhöhungsG 1948; |
RS 1 | Die Eintragung eines Grundstückes im Eisenbahnbuch läßt nicht erschließen, daß das Grundstück ganz oder teilweise unmittelbar oder mitttelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehres dient. |
Normen | BauO Wr §60 Abs1; BauRallg; EisenbahnG 1957 §39 Abs1; EisenbahnG 1957 §39 Abs3; |
RS 2 | Baubewilligungen für Bauvorhaben im Gefährdungsbereich einer Bahn sind unabhängig davon erforderlich, ob die Baulichkeiten auf einem Eisenbahngrundstück errichtet werden (Die eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht die Baubewilligung). |
Normen | BauO Wr §60 Abs1 lita; BauRallg; |
RS 3 | Ausführungen zum Begriff des Gebäudes im Zusammenhang mit seiner Verbindung mit dem Boden unter ausführlicher Hinweise auf die bisherige Judikatur, sowie dahingehend, daß ein Neubau nicht immer Fundamente oder Kellermauern haben müsse; im gegebenen Fall ergibt sich somit: Zerlegbare, bewegliche und fundamentlose Wellblechhütten unter 25 m2 bedürfen einer Baubewilligung, auch wenn sie von Hilfsarbeitern aufgestellt werden können, die naturgemäß auch einer Anleitung bedürfen. |
Normen | BauO Wr §60 Abs1 litb; VwRallg; |
RS 4 | Ausführungen zum Begriff der baulichen Anlagen im Zusammenhang mit Planungsvorschriften. |
Normen | BauO Wr §60 Abs2; BauRallg; |
RS 5 | Unfundierte zerlegbare Baracken (Blechhütten) bedürfen zu ihrer Errichtung einer Baubewilligung, keinesfalls genügt eine Bauanzeige. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001863.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56146