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VwGH 05.04.1973, 1862/72

VwGH 05.04.1973, 1862/72

Rechtssätze


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Norm
StudFG 1969 §2 Abs3 litc idF 1971/330;
RS 1
Ausführungen zur Frage des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das der Student nicht selbst verschuldet hat und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen.
Normen
AVG §45 Abs3;
BAO §183 Abs4 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs bedeutet nicht, daß die Behörde vor Erlassung des Bescheides den Parteien die Beweiswürdigung und die auf die Beweiswürdigung gegründeten rechtlichen Schlußfolgerungen bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu deren Erörterung zu geben hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001862.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56141