VwGH 03.06.1955, 1862/53
VwGH 03.06.1955, 1862/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde kann einen Sicherheitszuschlag, den das Finanzamt bei der Schätzung eines Gewinnes aus Gewerbebetrieb in Rechnung gestellt hat, bei Vorliegen hinreichender Gründe erhöhen. * E , 1862/53 #1 VwSlg 1176 F/1955 |
Norm | |
RS 2 | Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab. * E , 1862/53 #2 VwSlg 1176 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1176 F/1955; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953001862.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-56140