VwGH 26.06.1953, 1862/52
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch Ausnützung von Kursschwankungen gerichtete Ankauf und Verkauf von Wertpapieren stellt dann, wenn er sich nicht auf die nutzbringende Verwertung eigenen Vermögens beschränkt, sondern in erheblichem Umfang mit Hilfe von Bankkrediten durchgeführt wird, einen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb dar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des JL in W, gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Senat VII vom , Zl. VI-1971/4/52, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1947, 1948 und 1949, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Anton Odelga, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Gewerbesteuer für die Jahre 1948 und 1949 bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich auf die Gewerbesteuer für das Jahr 1947 bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bei seinem Vater, einem freien Makler, angestellt ist, hatte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1947 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von S 4224,-- steuerfreie Einnahmen aus der Veräusserung von Wertpapieren im Betrage von 58.508,-- S verzeichnet. Auf Vorhalt des Finanzamtes hatte er angegeben, dass seine Gattin im Jahre 1945 Schmuck um den Betrag von 120.000 S verkauft habe. Der Verkaufserlös sei zum Teil für Haushaltsausgaben, zum Teil zum Ankauf von Wertpapieren verwendet worden. Für das Jahr 1948 hatte der Beschwerdeführer ausser Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 6.211 S Spekulationsgewinne aus An- und Verkauf von Wertpapieren im Gesamtbetrage von 111.063 S, hievon gemäss § 23 Abs. 2 EStG 91.880 S steuerfrei, und für das Jahr 1949 ausser Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 6.950 S und solchen aus Kapitalvermögen von 868 S Spekulationsgewinne von insgesamt
48.262 S, hievon steuerfrei 42.794 S, erklärt.
In den Monaten Oktober und Dezember 1950 sowie Jänner und Februar 1951 fand beim Beschwerdefahrer eine Betriebsprüfung statt. In dem hierüber erstatteten Bericht, von dem dem Beschwerdeführer anlässlich der Schlussbesprechung eine Abschrift ausgehändigt wurde, stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1947 bis 1949 Wertpapiere um
437.321 S, 623.621 S und 1,039.968 S verkauft und solche um
363.462 S, 497.637 S und 951.746 S gekauft und dass er sich hiebei laufend mehrerer Banken bedient hatte. Weiter stellte der Prüfer fest, ein Betrag von 45.000 S aus dem Erlös des Schmuckverkaufes habe dem Beschwerdeführer als Anfangskapital gedient, in der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch zur Durchführung seiner Wertpapiergeschäfte in erheblichem Umfang fremde Geldmittel in Anspruch genommen. Seine Bankschulden hatten am 253.880 S und am 1,212.819 S betragen. Bei der geschäftlichen Betätigung seien dem Beschwerdeführer die von ihm im Betrieb seines Vaters erworbenen Sachkenntnisse besonders dienlich gewesen. Daraus zog der Prüfer den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesen Wertpapiergeschäften eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe.
Das Finanzamt legte die Feststellungen der Betriebsprüfung der Steuerveranlagung für die Jahre 1947 bis 1949 zugrunde und zog den Beschwerdeführer auch zur Gewerbesteuer heran.
Der Beschwerdeführer berief. Er bestritt, ausgehend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 Steueranpassungsgesetz, dass er in den erwähnten Jahren eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er sei zwar selbständig tätig gewesen und habe auch bei den Wertpapiergeschäften Gewinne erzielen wollen, doch könnten diese Merkmale auch im Falle einer Besteuerung nach § 23 EStG gegeben sein und für sich allein eine Heranziehung zur Gewerbesteuer nicht rechtfertigen. Er sei weder nachhaltig tätig gewesen noch habe er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Unter Hinweis auf Erläuterungen im Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Blümich und auf ein Erkenntnis des Reichsfinanzhofes machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er weder ein Geschäftslokal unterhalten noch die Börse regelmässig besucht habe. Er sei zum Besuch der Börse auch nur als Angestellter seines Vaters berechtigt und schliesse dort keinerlei Geschäfte im eigenen Namen ab. Die Wertpapiere habe er durch Vermittlung von Banken gekauft und verkauft, so dass seine Absicht, sich durch wiederholte Spekulationsgeschäfte eine dauernde Einnahmsquelle zu verschaffen, nach aussen nicht erkennbar gewesen sei. Seine Tätigkeit unterscheide sich also in keiner Weise von der privaten Spekulation oder von einer Vermögensverwaltung. Übrigens habe er die Gewinne fast durchwegs durch den Verkauf von fest verzinslichen Wertpapieren erzielt und sei deren Höhe (die in der Berufung nicht weiter bestritten wird) nur aus den besonderen Nachkriegsverhältnissen in den Jahren 1947 bis 1949 zu erklären. Es stehe jedem frei, durch geschickte Spekulation Gewinne nach § 23 EStG zu erzielen, ohne dass er deswegen zur Gewerbesteuer herangezogen werden dürfe. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer noch darauf, dass er im Jahre 1949 Aufbauanleihe gezeichnet habe.
Nachdem der Vorsitzende der Berufungskommission dem Beschwerdeführer eine Reihe von Erwägungen vorgehalten hatte, die für die Gewerbsmässigkeit von dessen Spekulationsgeschäften sprächen, und der Beschwerdeführer diesen Vorhalt beantwortet hatte, ohne jedoch neue Tatsachen vorgebracht zu haben, hob die Berufungskommission die Veranlagung für das Jahr 1947 im Hinblick darauf auf, dass der Beschwerdeführer Aufbauanleihe im Nennwert von 250.000 S gezeichnet hatte. Im übrigen wies sie die Berufung jedoch als unbegründet ab. Der Begriff des Gewerbebetriebes sei zufolge § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes dem einer selbständigen nachhaltigen Betätigung gleichzusetzen, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Im vorliegenden Fall habe die Aufnahme so umfangreicher Geldmittel von Anfang an die Absicht erkennen lassen, die Wertpapiergeschäfte unter Ausnützung der im väterlichen Betrieb erworbenen Kenntnisse des Wertpapiermarktes und der Börsenverhältnisse zu wiederholen. Die ständige Wiederholung habe zur Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle geführt und die zielbewusste Ausnützung der Konjunkturverhältnisse, sowie die planmässige umfangreiche Tätigkeit zur Bewältigung der Wertpapieran- und -verkäufe habe die Absicht der Schaffung einer Erwerbsquelle auch nach aussen erkennbar in Erscheinung treten lassen. Auch die Höhe der bereitgestellten Geldmittel deute auf die Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers hin, da an die Rückzahlung dieser Schulden nur aus dem Gewinn habe gedacht werden können. Das öffentliche Hervortreten, durch das sich die gewerbliche Tätigkeit nach der Ansicht Blümichs von der privaten Spekulation unterscheide, setze nur voraus, dass das Unternehmen für den Kundenkreis, für den es in Betracht kommt, erkennbar werde. Dieser Kundenkreis werde im Falle des Beschwerdeführers durch die Bankhäuser und die Börse gebildet. Auch würde die Tatsache, dass sich ein Steuerpflichtiger eines einzigen Einkaufsbzw. Verkaufskommissionärs bedient, das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nicht wegen Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausschliessen. Auch der Einwand des Fehlens einer eigenen Betriebsstätte sei unbegründet, weil es nicht darauf ankomme, ob in einer solchen Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Einnahmen erzielt werden, vielmehr genüge, dass der Beschwerdeführer in den Arbeitsräumen seines Vaters oder in seiner eigenen Wohnung eine gewisse Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Auch habe der Reichsfinanzhof erkannt, dass es für die Gewerbsmässigkeit von Grundstückspekulationen nicht sosehr darauf ankommt, dass die Person des Unternehmers nach aussen in Erscheinung tritt, dass vielmehr die Feststellung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit genüge. Die Annahme einer blossen Vermögensverwaltung sei im Falle des Beschwerdeführers durch den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des von verschiedenen Banken herangezogenen fremden Kapitals ausgeschlossen. Auch das nach einem anderen Urteil des Reichsfinanzhofes für die Gewerbsmässigkeit sprechende Merkmal der Verwertung besonderer Kenntnisse treffe bei dem Beschwerdeführer zu.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Berufungsentscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er wendet sich gegen die Behandlung seiner Spekulationsgeschäfte als Gewerbebetrieb, wiederholt im wesentlichen das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte und führt noch näher aus, dass er den Wertpapierhandel in den betreffenden Jahren nicht berufsmässig ausgeübt habe. Zu einer Berufsausübung sei ein täglicher. Zeitaufwand von 8 - 10 Stunden erforderlich, während der Beschwerdeführer sich der erwähnten Tätigkeit höchstens täglich 5 - 10 Minuten hindurch gewidmet habe. Der belangten Behörde sei insbesondere eine Begriffsverwechslung unterlaufen, wenn sie angenommen habe, dass der Beschwerdeführer durch seine Auftragserteilung an mehrere Banken am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er sei vielmehr den Banken gegenüber nur als Kommittent aufgetreten, ebenso wie jeder andere private Spekulant. Auch die Annahme sei unrichtig, dass er die Rückzahlung der aufgenommenen Kredite nur aus den Gewinnen habe vornehmen können. Die Erzielung so hoher Gewinne sei von vornherein nie möglich gewesen. Aus dem Besitz einer Börsenbesuchskarte könne die belangte Behörde nicht auf einen gewerbsmässigen Wertpapierhandel schliessen, weil der Beschwerdeführer die Karte nur besitze, um im Namen seines Vaters die Börse zu besuchen. Weiters habe er nie ein Geschäftslokal besessen, ohne ein solches sei aber ein gewerblicher Betrieb undenkbar.
Soweit diese Beschwerde die Gewerbesteuerpflicht für das Jahr 1947 zum Gegenstand hat, erweist sie sich als unzulässig, denn die belangte Behörde hat den Steuerbescheid, mit dem eine Gewerbesteuer für das Jahr 1947 vorgeschrieben worden war, mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung "zur Gänze aufgehoben". Daran ändert es nichts, dass in der Begründung dieser Berufungsentscheidung nur die Einkommensteuer für das Jahr 1947 erwähnt wird. Dadurch aber, dass er für ein bestimmtes Jahr nicht zur Gewerbesteter herangezogen wurde, kann der Beschwerdeführer nicht in einem Rechte verletzt sein, gleichviel aus welchen Gründen die Behörde von seiner Veranlagung abgesehen hat. Die Beschwerde war deshalb in diesem Punkte nach § 34 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1936, DRGBl.
I S. 979, unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inlande betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Das Einkommensteuergesetz 1939, DRGBl. I S 297, enthält keine Bestimmung des Begriffes "Gewerbebetriebe, sondern bestimmt im § 15 Abs. 1 lediglich, dass Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Wohl aber besagt § 7 Abs. 2 der zur Durchführung der §§ 17 - 19 Steueranpassungsgesetz ergangenen Verordnung vom , RMinBl. S. 299, dass eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb ist, wenn die Beteiligung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass die Begriffsmerkmale der Selbständigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht bei seinem Wertpapierhandel gegeben waren, bestreitet aber, dass die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt gewesen seien. Aus den von ihm selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verzeichnissen ergibt sich jedoch, dass er im Laufe eines jeden der beiden in Betracht kommenden Jahre Hunderte von Käufen und Verkäufen von Wertpapieren durchgeführt hat, und so kann die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit nicht ernstlich bestritten werden. Daran kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts ändern, dass diese Tätigkeit nur geringe Zeit in Anspruch genommen hat, denn für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommt es nicht auf die Dauer, sondern auf die Wiederholung der einzelnen Handlungen an, aus denen sie sich zusammensetzt.
Die belangte Behörde hat die Wertpapiergeschäfte des Beschwerdeführers aber auch mit Recht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gewertet; denn der Beschwerdeführer hat seine An- und Verkaufsanbote an den allgemeinen Wertpapiermarkt gerichtet, mag er sich dabei auch der Vermittlung von Banken bedient haben und deshalb vor der Öffentlichkeit nicht selbst als Käufer oder Verkäufer in Erscheinung getreten sein. Er hat sich aber auch nicht damit begnügt, auf diesem Markte sein eigenes Vermögen nutzbringend zu verwerten, er hat für seine Geschäfte vielmehr in erheblichem Umfang Bankkredite in Anspruch genommen und sich so mit Hilfe fremden Vermögens auf dem Wertpapiermarkt zwischen Käufer und Verkäufer eingeschaltet und damit eine dauernde Erwerbsquelle geschaffen.
Demgegenüber ist es ohne Belang, ob der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäftslokal unterhalten hat, denn wenn auch die Benützung eines eigenen Geschäftslokales für die Beteiligung des Inhabers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr spricht, so schliesst doch das Fehlen eines besonderen Lokales eine solche Beteiligung und damit das Bestehen eines gewerblichen Unternehmens nicht aus. Ebensowenig entscheidend ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Börse Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen hat, denn ein gewerbsmässiger Wertpapierhandel an der Börse kann auch durch Kommissionäre betrieben werden, ohne dass der Kommittent nach aussen genannt wird, ist übrigens auch ausserhalb der Börse möglich. Schliesslich ändert es an der Rechtslage auch nichts dass besondere Fachkenntnisse, wie sie die Behörde übrigens nach der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seines Vaters und nach den aus dem Wertpapierhandel erzielten Gewinnen mit Recht annehmen durfte, keine notwendige Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit einer Beschäftigung bilden und dass die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe die aufgenommenen Bankschulden aus seinen Gewinnen zurückzahlen wollen, auf einem offenkundigen Irrtum beruht.
Die Auslegung des Begriffes des Gewerbebetriebes, von dem sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, kann demnach nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Der Gerichtshof vermochte im durchgeführten Verfahren aber auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, die auf die angefochtene Entscheidung von Belang hätten sein können; denn soweit die tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde nicht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen, wurden sie dem Beschwerdeführer im Zuge der Betriebsprüfung und im Berufungsverfahren vorgehalten und der Beschwerdeführer hat die angenommenen Tatsachen in den Punkten, die für die Entscheidung wesentlich waren, nicht bestritten, er hat vielmehr nur eine andere rechtliche Wertung verlangt.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war deshalb, soweit sie die Gewerbesteuer für die Jahre 1948 und 1949 betrifft, nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 792 F/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1952001862.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-56139