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VwGH 13.05.1963, 1861/62

VwGH 13.05.1963, 1861/62

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §67
BauO Wr §73 Abs2
BauO Wr §76 Abs1
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §76 Abs7
RS 1
Ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baubewilligung erteilt wurde, das jedoch im Zuge der Bauführung geändert werden soll, bildet insofern eine rechtliche Einheit (Hinweis E , 0203/62).
Normen
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §67
BauO Wr §73 Abs2
BauO Wr §76 Abs1
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §76 Abs7
RS 2
Bei offener Bauweise liegt in der Nichteinhaltung des Seitenabstandes nicht nur eine objektive Rechtsverletzung, sondern auch eine Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechtes des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes.
Normen
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §67
BauO Wr §73 Abs2
BauO Wr §76 Abs1
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §76 Abs7
RS 3
Dem Nachbar steht kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß durch eine Bauführung das Stadtbild nicht verunstaltet wird (Hinweis E , 3325/53, VwSlg 3600 A/1954).
Normen
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §67
BauO Wr §73 Abs2
BauO Wr §76 Abs1
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §76 Abs7
RS 4
Ein Anspruch auf die Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Beachtung "schönheitlicher Rücksichten" steht dem Anrainer nicht zu (Wien).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Schriftführers, Amtsoberrevidenten Heinz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. FA in W, gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom , Zl. M. Abt. 64 B XIX - 58/61), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Heinz Waldhof, des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissars Dr. HH, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Hans Kreinhöfner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Wiener Magistrates, Magistratsabteilung 37, Außenstelle für den 19. Bezirk, vom , wurde Dipl. Ing. U, I und HS, den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als Mitgliedern der Interessenten- und Arbeitsgemeinschaft F-wohnbau gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft prov. Grundstück Nr. (nn/17) in EZ nn. - des Grundbuches der Katastralgemeinde N in Wien 19, am C-Weg ein nicht unterkellertes gemauertes Wohnhaus mit einer Mittel- und einer Kleinwohnung zu errichten. Nach den genehmigten Bauplänen handelt es sich bei diesem Wohnhaus um ein Gebäude, das im Rahmen der beiderseits des C-Weges gebauten Siedlung „K-Straße“ errichtet werden sollte. Die vier auf der Ostseite des C-Weges vorgesehenen Gebäude, darunter auch das gegenständliche Wohnhaus, sollten aneinander gebaut werden. An den beiden Straßenenden (gegen den D-Weg und die K-Straße) wird ein schmaler Grundstreifen von jeder Verbauung freigehalten. Aus den genehmigten Plänen ist ferner zu ersehen, daß der Anbau des Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien an das linke Nachbargebäude in der Weise bewirkt werden sollte, daß zwischen dem eigentlichen Wohnhaus und dem Nachbargebäude ein ca. 1.50 m breiter überdachter, gegen die Straße mit einem Tor abgeschlossener, gegen den Garten zu jedoch offener Raum hergestellt wird. Mit einem weiteren Bescheid der Behörde vom wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 73 der Bauordnung für Wien ein Planwechsel bewilligt. Nach dem Spruch dieses Bescheides bestehen die vorgesehenen Änderungen darin, daß 1. die geplante Senkgrube nicht ausgeführt, 2. die Raumeinteilung geändert und 3. im Garten an der rechten Liegenschaftsgrenze ein Schwimmbecken errichtet wird. Die diesem Bescheid zugrunde liegenden Pläne zeigen aber, daß den mitbeteiligten Parteien überdies noch die Auflassung des oben beschriebenen, an der linken Grundgrenze vorgesehenen Raumes bewilligt wurde.

Am brachte der Beschwerdeführer als Eigentümer des linken Nachbargebäudes beim Magistrat zur Anzeige, daß die mitbeteiligten Parteien ihr Gebäude nicht konsensgemäß ausgeführt hätten, da sie einen 1.50 m breiten Durchgang an der gemeinsamen Grundgrenze angeordnet haben, sodaß zwischen beiden Gebäuden eine Verbindung nur mehr durch die Verankerung eines schmalen Dachstreifens mittels zweier Rundeisen vorhanden sei. Dagegen seien die vorgesehene Abschlußmauer (in Fortsetzung der straßenseitigen Fassade) und eine Mauer an der Bauplatzgrenze sowie eine Überdachung des dadurch gebildeten Raumes nicht ausgeführt worden. Infolge des Verkehrs, den dieser Durchgang ermögliche, werde der Beschwerdeführer durch Lärm belästigt sowie durch Einsicht in den Garten und auf die Sitzterrasse in seiner privaten Sphäre gestört. Beantragt wurde, den mitbeteiligten Parteien die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes aufzutragen, falls aber für die Abweichungen eine Baubewilligung erteilt worden sei, diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Daraufhin übersandte der Wiener Magistrat dem Beschwerdeführer eine Abschrift des Planwechselbescheides vom 18. Marz 1959, gegen welchen der Beschwerdeführer Berufung ergriff. Da die belangte Behörde über diese Berufung nicht binnen sechs Monaten entschied, erhob der Beschwerdeführer am beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde (Zl. 1126/62). Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren ein. Die Bauoberbehörde für Wien entschied nunmehr innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist, und zwar in ihrer Sitzung vom über die Berufung. Sie bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß im ersten Absatz dieses Bescheides als Punkt 4 aufgenommen wurde: „An der Grundgrenze gegen das Grundstück nn/1 wurde ein ca. 1.50 m breiter Durchgang offen gelassen.“ In der Begründung dieses Bescheides heißt es: „Für die gegenständliche Liegenschaft gelte als Verbauungsbestimmung Bauklasse I, offene, gekuppelte oder Gruppenbauweise. Die Baubewilligung vom habe vorgesehen, daß das Gebäude des Beschwerdeführers und das Gebäude der mitbeteiligten Parteien aneinandergebaut werden. Beide Gebäude seien allerdings nicht zur Gänze im selben Abstand von der Baulinie angeordnet, sodaß Teile der Feuermauer frei bleiben. Während der Beschwerdeführer bis zur Grundgrenze gebaut habe, haben die mitbeteiligten Parteien einen Durchgang von ca. 1.50 m Breite offen gelassen. Diese Abänderung sei mit Bescheid vom bewilligt worden. Dies sei nicht bauordnungsgemäß. Zum Wesen der gekuppelten Bauweise gehöre, daß die Bauten auf zwei benachbarten Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden. Auch der hier gleichfalls anwendbaren offenen Bauweise stehe das ursprünglich bewilligte, teilweise gekuppelte Objekt entgegen. Außerdem wäre bei der offenen Bauweise ein Seitenabstand von 3 m einzuhalten gewesen. Die Verpflichtung zur Kuppelung begründe die Verpflichtung der Behörde, abweichende Bauvorhaben zu versagen. Im vorliegenden Fall sei aber eine Baubewilligung bereits erteilt worden. Dem Anrainer stehe nur insofern eine Parteistellung zu, als seine in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. Auch das Berufungsrecht sei nur in diesem Rahmen gegeben. Ein subjektives öffentliches Recht auf Kuppelung sei aus der Bauordnung nicht ableitbar. Auch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers liege nicht vor, wenn nicht an dessen bestehende Feuermauer angebaut werde. Es käme allenfalls eine Beeinträchtigung der Stadtbildpflege in Betracht, die aber lediglich von der Baubehörde wahrzunehmen sei. Auch der ursprüngliche Baubewilligungsbescheid habe nicht den geltenden Bebauungsbestimmungen entsprochen, da nur eine teilweise und unvollständige Kuppelung vorgesehen gewesen sei. Es liege daher zwar ein rechtskräftig genehmigtes, aber bauordnungswidriges Bauwerk vor. Der Beschwerdeführer könne, auch wenn ein subjektives öffentliches Recht gegeben wäre, schon deswegen nicht in einem Recht verletzt sein, weil er aus den Bestimmungen, die er selbst nicht eingehalten habe, kein Recht ableiten könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Mangel des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, trotz seiner Eigenschaft als Nachbar dem Verfahren, betreffend die Genehmigung des Planwechsels, nicht beigezogen worden zu sein. Mit diesem Vorbringen Vermag jedoch der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der in der Nichtbeiziehung zum Verfahren gelegene Mangel wurde nämlich dadurch saniert, daß dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm so Gelegenheit gegeben wurde, gegen diesen Berufung zu erheben. Damit ist das dem Beschwerdeführer zustehende Mitspracherecht gewahrt.

Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, daß im vorliegenden Fall die gekuppelte Bauweise angewendet worden sei, während tatsachlich die Gruppenbauweise zur Ausführung gelangt sei. Weder bei der gekuppelten noch bei der Gruppenbauweise werde verlangt, daß die Nachbargebäude sich vollständig decken. Aus § 76 Abs. 5 der Bauordnung ergebe sich, daß über Anordnung der Behörde die Kuppelung erfolgen müsse, wenn der Nachbar an der gemeinsamen Grenze bereits gebaut habe oder wenn auf der Nachbarliegenschaft nach dem Bebauungsplan bis an die Grundgrenze gebaut werden könne. Daraus ergebe sich, daß derjenige, der bis an die Grundgrenze gebaut habe, ein subjektives öffentliches Recht besitze, daß auch der Nachbar sein Gebäude im unmittelbaren Anschluß daran errichte. Eine Unterbrechung der Gruppenbauweise sei nur zulässig, wenn hiedurch das Stadtbild nicht verunstaltet werde und sonst kein Nachteil entstehe. Ein solcher Nachteil entstehe aber durch die verringerte „Wärme- und Schalldämmung“, wenn eine vorhandene Feuermauer frei bleibe. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:

Die belangte Behörde räumt in dem angefochtenen Bescheid und in der von ihr erstatteten Gegenschrift ein, daß das Gebäude C-Weg, so wie es durch die Bescheide der Baubehörde bewilligt und ausgeführt wurde, bauordnungswidrig ist. Sie ist jedoch der Meinung, darauf läuft die Begründung des angefochtenen Bescheides hinaus, daß durch die bewilligte Planänderung der Nachbar in keinem subjektiven, aus der Bauordnung erfließenden öffentlichen Recht verletzt wurde, wobei sie offenbar von der Ansicht ausgeht, daß es ihr im vorliegenden Fall verwehrt gewesen sei, den erstinstanzlichen Bescheid in Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 203/62, ausgesprochen hat, bildet ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baubewilligung erteilt wurde, das jedoch im Zuge der Bauführung geändert werden soll, eine rechtliche Einheit. Daher ist der Nachbar, dessen rechtlich geschützte Interessen durch einen Planwechsel berührt werden, auch dem hierüber durchzuführenden Baubewilligungsverfahren beizuziehen. Da der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der ihm gegenüber nicht rechtskräftig geworden war, eine taugliche Berufung eingebracht hatte, konnte die belangte Behörde die Bewilligung such dann versagen, wenn der Nachbar mit seiner wegen Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes erhobenen Berufung nicht durchdringen konnte (vgl. hiezu das von den gleichen Grundgedanken getragene hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 4725/A).

Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist auch nicht maßgeblich, ob die den mitbeteiligten Parteien und dem Beschwerdeführer erteilten Baubewilligungen, die ein nicht vollständiges Aneinanderbauen beider Gebäude vorgesehen haben, bauordnungsgemäß oder bauordnungswidrig sind, sondern ob die Behörde die von den mitbeteiligten Parteien begehrte Abänderung dieses Bauvorhabens bewilligen durfte, ohne in die Rechte des Beschwerdeührers einzugreifen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß mit dem Bescheid des Wiener Magistrates vom den mitbeteiligten Parteien eine Unterbrechung der hier nach den ursprünglichen Baubewilligungen aneinanderzubauenden Gebäude bewilligt wurde. Ob im vorliegenden Falle die Gruppenbauweise oder die geschlossene Bauweise ausgeführt wurde, weil an den Enden der Gruppe keine Seitenabstände, sondern Vorgärten freigehalten wurden (§ 76 Abs. 1 lit. c der Bauordnung) - eine gekuppelte Bauweise liegt schon aus diesem Grunde keinesfalls vor - ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidend. Denn zufolge § 76 Abs. 7 der Bauordnung für Wien (Gesetz vom , LGBl. Nr. 11/1930 mit Änderungen) können Unterbrechungen der Gruppen-, Zeilen- und geschlossenen Bauweise nur mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses und nur dann bewilligt werden, wenn dadurch das Stadtbild nicht verunziert wird und sonst kein Nachteil entsteht. Das Begehren der mitbeteiligten Parteien in ihrem Ansuchen um Bewilligung eines Planwechsels konnte daher vom Wiener Magistrat nur dann bewilligt werden, wenn der zuständige Gemeinderatsausschuß hiezu seine Zustimmung erklärt hat und wenn überdies die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß eine Zustimmung des Gemeinderatsausschusses nicht eingeholt wurde und daß auch eine Prüfung in der Richtung, ob das Stadtbild verunstaltet wird oder sonstige Nachteile eintreten, unterblieben ist. Nun steht zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 3600/A) dem Nachbar kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß durch eine Bauführung das Stadtbild nicht verunstaltet wird, wohl aber, daß ihm durch die Genehmigung einer Unterbrechung der geschlossenen oder der Gruppenbauweise kein Nachteil erwächst. Das Recht, in dem der Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Planwechsels verletzt werden konnte und damit der aus einer solchen Verletzung dem Beschwerdeführet erwachsende Nachteil ist nach der durch den Planwechsel eingetretenen Situation in folgendem zu erblicken: die Mitbeteiligten haben sich, wie immer man das seinerzeitige, mit Bescheid vom bewilligte Bauvorhaben hinsichtlich seiner Bauweise qualifizieren mag, nunmehr entschlossen, ihr Haus nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, unmittelbar an das des Beschwerdeführers anzubauen. Sie haben aber auch nicht, wie dies bei einer offenen Bauweise erforderlich wäre [§ 76 (3)], den Seitenabstand von 3 m gewahrt, sondern lediglich 1.50 m an der Grenze gegen das Grundstück des Beschwerdeführers unbebaut gelassen. Darin ist nicht nur, was die belangte Behörde ja zugibt, eine objektiv gegen die Bauordnung verstoßende Bauführung gelegen, sondern auch eine Verletzung der Rechte des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes, einer Vorschrift, die jedenfalls auch in seinem Interesse getroffen worden ist. Mag es auch zweifelhaft sein, ob dem Nachbarn ein Anspruch darauf zusteht, daß an seiner Grundgrenze angebaut wird, so steht ihm jedenfalls ein Rechtsanspruch darauf zu, daß dann, wenn dies nicht geschieht, das Nachbargebäude den Seitenabstand einhält. Und dieses subjektiv-öffentliche Recht hat der Beschwerdeführer implicite in seiner Berufung geltend gemacht, wenn er sich gegen die Zulässigkeit des Planwechsels in diesem, sein Nachbarrecht berührende Punkte gewendet hat. Die belangte Behörde durfte daher, als sie durch die Berufung des Beschwerdeführers zur Entscheidung über die Zulässigkeit des begehrten Planwechsels angerufen wurde, eine Prüfung der Zulässigkeit des Planwechsels unter diesem Gesichtspunkt nicht ablehnen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage getan hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.

Wien, am

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BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §67
BauO Wr §73 Abs2
BauO Wr §76 Abs1
BauO Wr §76 Abs3
BauO Wr §76 Abs7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001861.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56136