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VwGH 15.01.1980, 1859/78

VwGH 15.01.1980, 1859/78

Rechtssätze


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Normen
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkSchV 1961 §3 Abs1 lita;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
RS 1
Kurzparkzonen iSd § 25 StVO sind durch die in § 52 Z 13d und Z 13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen. Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfaßt (Hinweis VwGH E , 116/75, E , 1157/69, E , 6/63, sowie ). Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, daß, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert.
Normen
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkSchV 1961 §3 Abs1 lita;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
RS 2
Aus § 44 Abs 1 StVO ergibt sich, daß Kurzparkzonenverordnungen allein durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. Zur zweckmäßigen Kundmachung bedeutet es nicht der Anbringung von Bodenmarkierungen. Die Unterlassung einer Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch Bodenmarkierung, berührt die gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone nicht, weil es sich bei den Bestimmungen des § 55 Abs 1 und Abs 6 StVO nur um eine "Kannvorschrift" handelt, von der die Behörde keinen Gebrauch machen muß (Hinweis VfSlg 5152 und ).
Normen
ParkSchV 1961 §3 Abs1 lita;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
RS 3
Eine Kurzparkzone wird auch durch die Erlassung weiterer Verkehrsbeschränkungen innerhalb ihres Gebietes nicht unterbrochen (Hinweis und VfSlg 5152).
Normen
ParkSchV 1961 §3 Abs1 lita;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
RS 4
Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem § 55 Abs 1 und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0839/68 E VwSlg 7424 A/1968 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001859.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56130