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VwGH 11.11.1974, 1857/73

VwGH 11.11.1974, 1857/73

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG 1950 sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. (Hinweis auf E vom , Zl 0141/63, VwSlg 6272 A/1964) Wesentlich ist dabei jedenfalls die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder das Privatrecht stützt, weil die Behörde über öffentlich-rechtliche Einwendungen in der Baubewilligung abzusprechen, privatrechtliche Einwendungen jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. - Unterläßt die Partei die Angabe, ob sich die Einwendung auf das öffentliche Recht oder auf das Privatrecht stützt, dann ist das Vorbringen als öffentlichrechtliche Einwendung zu behandeln.
Normen
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
EGZPO Art37;
RS 2
Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E , 0482/46, VwSlg 97 A/1947).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/67 E VwSlg 7455 A/1968 RS 1
Norm
BauO Wr §88;
RS 3
Aus § 88 der Bauordnung für Wien kann ein Recht des Nachbarn auf Belassung eines Teiles einer abzutragenden baulichen Anlage als Einfriedungsmauer nicht abgeleitet werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Einfriedung des Grundstückes besteht, ist vielmehr allein nach der Situation zu beurteilen, die sich auf Grund des bewilligungsgemäßen Abbruches der baulichen Anlage ergibt.
Norm
RS 4
Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1309/68 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8700 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001857.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-56118