VwGH 03.02.1976, 1856/74
VwGH 03.02.1976, 1856/74
Rechtssatz
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Norm | UStG 1959 §4 Abs1 Z20 idF 1965/214; |
RS 1 | Auch die Vermittlung "technischer Fertigkeiten" ist dann "belehrender Art" iSd § 4 Abs 1 Z 20 UStG 1959, wenn das gesprochene Wort oder optische Darbietungen und deren geistige Erfassung durch Zuhörer und Zuseher im Vordergrund stehen, mögen zur Bewältigung des Vortagsstandes oder Kursgegenstandes auch technische Hilfsmittel benötigt werden. Tritt dagegen die manuelle Fertigkeit oder überhaupt körperliche Geschicklichkeit oder die Bedienung von Maschinen in den Vordergrund, dann liegt ein Kurs "belehrender" Art offensichtlich nicht mehr vor. Ob primäre Bildung vermittelt wird oder ob vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und Berufsfortbildung betrieben wird, ist nicht entscheidend. Demnach wären Kurse für Sprachen, Kurzschrift, Buchhaltung und Lohnverrechnung der Abgabenbegünstigung teilhaftig, wogegen Kurse für Maschinschreiben nicht unter die Abgabenbegünstigung fallen (Bezugnahme auf E , 1305/63, VwSlg 3235 F/1965 unter teilweiser Abweichung von der engeren Auslegung des Begriffes "Belehren" bei Pflückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, 09te Auflage, Band II, Tz 3506). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1857/74 E VwSlg 4896 F/1975 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974001856.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-56116