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VwGH 25.09.1978, 1855/75

VwGH 25.09.1978, 1855/75

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 1
Das Tatbestandsmerkmal des EGVG Art VIII Abs 1 lit b, daß die Ausübung des Amtes oder Dienstes auch rechtmäßig sein müsse, kann nur im formellen Sinn verstanden werden, das betr. Organ muß also nur in abstracto mit der Befugnis ausgestattet sein, derartige Amtshandlungen vorzunehmen.
Norm
AVG §33 Abs3;
RS 2
Die Beförderung (eines Schriftsatzes) durch die Post erfolgt auf Gefahr der Partei (Absender).
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 3
Ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt eindeutig, daß die unrichtige Anführung der Tatzeit (Jahr) im Spruch und in der Begründung des Straferkenntnisses auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruht, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG 1950 nicht in Zweifel gesetzt. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten, kommt es im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle an. (Hinweis auf E vom , 0382/72)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2365/76 E VwSlg 9273 A/1977 RS 2 (Tatort: falsche Hausnummer)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001855.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-56114