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VwGH 19.06.1970, 1855/69

VwGH 19.06.1970, 1855/69

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §15 Abs1;
RS 1
Unter Gerinnen im Sinne des § 15 Abs 1 WRG 1959 sind sowohl natürliche als auch künstliche Wasserführungen zu verstehen.
Normen
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §21 Abs4;
RS 2
Auch bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 4 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Doch beziehen sich die Vorschriften des § 15 eindeutig auf die Bewilligung einer erst projektierten Wasserbenutzung und können daher für den Fall der neuerlichen Bewilligung einer bereits bestehenden Wasserbenutzungsanlage nur sinngemäß angewendet werden.
Norm
WRG 1959 §21 Abs4;
RS 3
§ 21 Abs 4 WRG regelt nicht den Fall der Verlängerung eines befristeten Rechtes, sondern die Erteilung (Wiederverleihung) eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes.
Norm
WRG 1959 §21 Abs4;
RS 4
Ausführungen zum Begriff des wasserrechtlichen Verfahrens im Sinne des § 21 Abs 4 WRG.
Normen
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs4;
RS 5
Steht dem nach § 21 Abs 4 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines (gegenüber dem bisher innegehabten also unveränderten) Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreites im Sinne des § 17 Abs 1 kann mithin im Falle einer positiven Lösung erst gar nicht zur Beantwortung stehen, während im Falle einer negativen Lösung bereits feststeht, daß das abermals zur Bewilligung stehende Unternehmen öffentlichen Interessen widerspricht, also jedenfalls keinem solchen Interesse dienen oder gar besser dienen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0464/69 E VwSlg 7679 A/1969 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7823 A/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001855.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56112