VwGH 02.04.1954, 1855/52
VwGH 02.04.1954, 1855/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Stellen sich Aufwendungen als FOLGE EINES VERHALTENS dar, zu dem sich der Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit der Möglichkeit des Eintrittes solcher Folgen rechnen mußte, dann ist die Belastung durch diese Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen. |
Normen | |
RS 2 | Außergewöhnliche Belastungen aus einem Gewerbebetrieb können nur dann zu einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1953 führen, wenn sie nicht in den Rahmen des Wagnisses fallen, das der Abgabenpflichtige mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs freiwillig auf sich genommen hat. |
Normen | |
RS 3 | Aufwendungen für eine strafrechtlich zu ahndende Handlung eines Mitgesellschafters erwachsen nur dann zwangsläufig, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, den Schaden durch eine entsprechende Überwachung des Mitgesellschafters zu verhüten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 923 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952001855.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56105