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VwGH 12.04.1972, 1852/71

VwGH 12.04.1972, 1852/71

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Gleichstellung eines Nebenbetriebes mit einem knappschaftlichen Betrieb setzt das Vorliegen beider im § 15 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl den räumlichen als auch den betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb voraus. Fehlt daher der räumliche Zusammenhang, dann ist es schon aus diesem Grund entbehrlich, in die Prüfung der Frage des betrieblichen Zusammenhanges einzugehen.
Norm
RS 2
Eine Auslegung des Begriffes des räumlichen Zusammenhanges in dem Sinne, daß zwischen dem Nebenbetrieb und dem knappschaftlichen Betrieb ein örtliches Naheverhältnis bestehen muß, steht mit dem Gesetz nicht in Widerspruch.
Normen
ASVG §413 Abs1 Z2;
LAG 1948 §5 Abs1;
RS 3
Der Landeshauptmann bzw. das im Rechtsmittelwege angerufene Bundesministerium für soziale Verwaltung hat über die Frage der Versicherungszuständigkeit nicht nur im Fall eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen zwei oder mehreren Versicherungsträgern eine Entscheidung zu treffen, vielmehr wird bei Bestehen von Zweifeln an der Zuständigkeit der beteiligten Versicherungsträgern auch die Frage der Versicherungszuständigkeit eines allenfalls in Betracht kommenden dritten bzw. weiteren Versicherungsträgers zu prüfen sein.
Norm
RS 4
Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit des Spruches im Falle der Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit (§ 413 Abs 1 Z 2 ASVG) hinsichtlich einzelner Dienstnehmer.
Normen
ASVG §27 Abs1;
LAG §5 Abs1;
RS 5
Unter landwirtschaftlichem Betrieb ist jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen (Hinweis auf E vom , Zl. 0386/57, VwSlg. 4759 A/1958, vom , Zl. 1172/64, vom , Zl. 1483/64, und vom , Zl. 0473/65)
Norm
RS 6
Die für die Versicherungszuständigkeit maßgebende Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist von der arbeitsrechtlichen Stellung der Bediensteten unabhängig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0784/59 E VwSlg 5780 A/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001852.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-56098