VwGH 10.04.1978, 1850/77
VwGH 10.04.1978, 1850/77
Rechtssatz
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Normen | BauO NÖ 1969 §14; BauO NÖ 1969 §15; |
RS 1 | § 15 BauO NÖ enthält bezüglich jener Bauplätze, die nicht durch eine Grundabteilung geschaffen wurden, oder die zwar durch eine Grundabteilung entstanden sind, aber von denen Anliegerleistungen bisher nicht erbracht worden sind, nicht bloß eine Fälligkeitsbestimmung, sondern einen eigenen Verpflichtungsgrund; als erbrachte Anliegerleistungen können nur jene gewertet werden, welche sich auf die nunmehr in Betracht kommenden Verpflichtung (Grundabteilung nach § 13 BauO NÖ 1969 oder Aufschließungsbeitrag nach § 14 NÖ BauO 1969) beziehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/04/07 1677/71 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001850.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-56091