VwGH 03.05.1967, 1850/65
VwGH 03.05.1967, 1850/65
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist. "Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1988/49 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Waren Gegenstand des Verfahrens (betreffend eine Gew. Betriebsanlage) in 1. und 2. Instanz behördliche Maßnahmen auf Grund einer Vorbehaltsklausel, hat aber die Ministerialinstanz erstmalig über eine Genehmigung der Erweiterung dieser Gew. Betriebsanlage abgesprochen, so überschreitet dieser Bescheid den Rahmen des Begriffes "Sache" des Berufungsverfahrens. Dieser Ministerialbescheid verletzt das subjektive öffentliche Recht der Nachbarn, daß das diese Anlage betreffende Genehmigungsverfahren, innerhalb dessen sie unbeschränkte Parteistellung genießt, bei der Behörde erster Rechtsstufe beginne und ihm keine der im Gesetz vorgesehenen Instanzen genommen werde (Hinweis E , 1988/49, E , 2483/52, VwSlg 3403 A/1954 und E , 2182/61, VwSlg 5949 A/1963). |
Normen | VwGG §48 Abs1; VwGG §49 Abs1; |
RS 3 | Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0361/65 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965001850.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-56087