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VwGH 11.09.1972, 1848/71

VwGH 11.09.1972, 1848/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ROG Slbg 1968 §14 Abs1 litb Z2;
ROG Slbg 1968 §22a;
RS 1
Besteht in einem verbauten Gebiet einer Gemeinde, für das ein Flächenwidmungsplan erlassen und darin die Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" im Sinne des § 14 Abs 1 Art b Salzburger Raumordnungsgesetz 1968 festgelegt worden ist, ein gewerblicher Betrieb (Tischlerei), der zwar vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes baubehördlich bewilligt worden ist, der aber mit der mitunter festgelegten Nutzungsart unvereinbar ist, weil von ihm eine für ein "erweitertes Wohnbaugebiet" unzumutbar Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht, so darf zufolge § 22 a ROG 1968 nur dann eine Erweiterung der Betriebsstätte baubehördlich bewilligt werden, wenn dadurch die durch den Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Normen
BauRallg ;
GewO 1859 §25 impl;
RS 2
Ausführungen zum Begriff des Grundgeräuschpegels und der Grenze der zumutbaren Störung (maximal 10 dBA)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde der RW in W, vertreten durch Dr. Marianne Werner, Rechtsanwalt in Wien IX, Wasagasse 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I-6.677/10-1970, betreffend die Abweisung von Anrainereinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: HN in S, vertreten durch Dr. Günther Stemberger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.247,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

HN, der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beantragte am bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für die Erweiterung seines auf Grund des Baubewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom auf Parzelle n1, KG. X, errichteten Tischlereibetriebes die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung, auf den ihm gehörigen Grundstücken n2 (Wiese) und n3 (Wiese), beide KG. X, ein weiteres Betriebsgebäude mit einer Maschinenhalle sowie besonderen Werkstättenräumen für Verleimung und Spritzlackierung, eine Handwerkstätte, einen Trockenraum, Büroräume und ein Holzlager errichten zu dürfen. Gleichzeitig wurde um die Erteilung der Bauplatzgenehmigung für die beiden Parzellen Nr. n2 und n3 angesucht. Diese Grundstücke bzw. die schon bestehende Betriebsstätte sind so situiert, dass die Parzelle n2 den größten Teil der in der EZ nn1 des Grundbuches der Katastralgemeinde X zusammengefassten Liegenschaft des Mitbeteiligten ausmacht und sich auf dieser das Wohnhaus mit der alten Tischlerwerkstätte (Parzelle nn2) und das im Jahre 1961 errichtete Betriebsgebäude (Parzelle n/4) befinden. Die Parzelle n2 weist, zusammen mit der die Südostecke bildenden Parzelle n1, etwa die Form eines Dreieckes auf, dessen längste Seite im Süden durch die Gemeindestraße, die an Stelle der früheren Bahntrasse der Salzkammergutlokalbahn ausgebaut worden war, gebildet wird. Das neu zu errichtende Betriebsgebäude sollte nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden, im Maßstab von 1 : 100 erstellten Bauplan parallel zu dieser Gemeindestraße errichtet werden, wobei die dieser Gemeindestraße zugewendete Front (einschließlich des als "Holzlager" bezeichneten und in der Form eines auf Steher ausgebildeten Flugdaches) eine Gesamtlänge von 70 m, eine Breite von 11,5 m und eine Firsthöhe von rund 6 m (das Flugdach eine Firsthöhe von rund 7 m) aufweisen sollte. Die gesamte Liegenschaft befindet sich im Landschaftsschutzgebiet des Wolfgangsees. Nach dem mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde X besteht für den gesamten Bereich, in dem sich die Liegenschaft des Mitbeteiligten befindet, die Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" (§ 14 Abs. 1 lit. b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968).

Die Beschwerdeführerin hingegen ist Eigentümerin der Parzelle n/5 (Bauarea), inneliegend in EZ. nn3 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, die im Westen unmittelbar an die Parzelle n2 des Mitbeteiligten angrenzt.

In der Angabe über die Grundstücksanrainer (auf der Rückseite des Bauansuchenformulares) führte der Mitbeteiligte zwar alle ost- und südwärts - über der Gemeindestraße - in Frage kommenden Anrainer namentlich an, nicht aber die Beschwerdeführerin. Mit Kundmachung vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowohl als Baubehörde wie als Gewerbebehörde über das Ansuchen des Mitbeteiligten für den eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, zu der die vom Mitbeteiligten namhaft gemachten Anrainen unter Hinweis auf die nach § 42 AVG 1950 eintretenden Präklusionsfolgen geladen worden waren.

Nach dem Bauplan sollte der Erweiterungsbau u.a. so ausgeführt werden, dass die Außenwände des aufgehenden Mauerwerkes aus 25 cm starken Betonmauersteinen bestehen sollten. Die entlang der Gemeindestraße verlaufende Front sollte insgesamt 12 einfache, doppelt verglaste, zum Teil öffenbare Fenster aufweisen und im Bereiche der Maschinenhalle sowie im Bereich des Verleimungsraumes sollten zur Gemeindestraße ebenfalls verglaste Tore errichtet werden.

Bei der am durchgeführten Verhandlung erhoben einige Anrainer - über Einschreiten der Gemeinde X wurden für das gewerbebehördliche Verfahren noch einige weitere Anrainer nachträglich geladen - die Einwendung, dass bereits vom bestehenden Betrieb durch die Holzbearbeitungsmaschinen unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen würden, sie aber, wenn durch den Neubau diese Immissionen auf ein erträgliches Maß gemindert werden könnten, dem Neubau zustimmen würden. Es müssten deshalb entsprechende Messungen der Lärmintensität vorgenommen, bzw. Anordnungen hinsichtlich der besonders lautstarken Holzbearbeitungsmaschinen getroffen werden.

Der gewerbe- und bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung kam in seinem Befund und Gutachten zu dem Ergebnis, dass gegen die Erteilung der gewerbe- und baupolizeilichen Genehmigung darin keine Bedenken bestellen würden, wenn - neben zahlreichen, für den Beschwerdefall unerheblichen "gewerbepolizeilichen" Bedingungen - sämtliche straßenseitigen Fenster als feststehende Doppelfenster ausgebildet werden, die im Grundrissplan dargestellte Ausgangstür von der Maschinenhalle zur Gemeindestraße entfällt und hiefür eine Fensterfläche vorgesehen wird. Außerdem dürfe die Furnierkreissäge nur in der Handwerkstätte aufgestellt werden. Die gleichen "Bedingungen" würden sich auch vom baupolizeilichen Standpunkt als Voraussetzung für eine baubehördliche Genehmigung ergeben. Der Mitbeteiligte scheint - wie sich aus der Niederschrift über diese Verhandlung ergibt - diesen Forderungen des Amtssachverständigen zugestimmt und die entsprechenden Änderungen im Bauplan sofort an Ort und Stelle vorgenommen zu haben. Das geht daraus hervor, dass er, laut Niederschrift, das Verhandlungsergebnis mit den Vorschreibungen zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Ein weiteres Indiz dafür ist das abschließende Gutachten des Amtssachverständigen: "Bei plangemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der anlässlich der Lokalverhandlung vorgelegenen und abgeänderten Einreichungspläne und genauester Berücksichtigung der o. a. Vorschreibungen, die sich speziell auf Lärmverminderung beziehen, ist eine zusätzliche Lärmbelästigung, wie eine solche durch den Altbestand gegeben ist, nicht gegeben, sondern ist zu erwarten, dass eine Lärmverminderung dadurch eintritt. ..."

Der im Verwaltungsakt erliegende Bauplan weist auch eine entsprechende Korrektur in Form einer Streichung des Tores von der Maschinenhalle zur Gemeindestraße auf.

Der Amtssachverständige stellte in baupolizeilicher Hinsicht zu dem Bauvorhaben noch fest, dass, da die Bauten auf einer Liegenschaft errichtet werden sollen, die im Landschaftsschutzstreifen des Wolfgangsees liege, noch eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich sei, sich aber der vorgesehene Baukörper günstig in das verbaute Gebiet von X einfüge.

Der Bürgermeister der Gemeinde X gab namens der Gemeinde zu dem Bauvorhaben folgende Stellungnahme ab:

"Die Gemeinde X begrüßt den Neubau, bzw. Erweiterungsbau der Tischlerei N, da der Betrieb einen wesentlichen Bestandteil in der X Wirtschaft darstellt.

Zugleich muss jedoch festgehalten werden, dass die Betriebsstätte inmitten des Ortes und damit eines reinen Wohngebietes liegt, sowie, dass auch fremdenverkehrswirtschaftliche Aspekte für die nähere Umgebung zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinde hofft sogar, dass die bisher aufgetretenen Lärmentwicklungen, die bereits mehrfach Anlass zu Beschwerden gaben und auch im Gemeindeausschuss besprochen wurden, auf ein tolerierbares Ausmaß eingeschränkt werden können im Zuge des Ausbaus.

Sollten zur Erreichung dieses Zieles Maßnahmen wie schalldämmende Wände und Fenster, Absaugvorrichtungen oder andere schallschluckende Einrichtungen notwendig sein, so müssen sie von der Gewerbebehörde vorgeschrieben werden soweit sie in einem betriebswirtschaftlich tragbarem Kostenverhältnis stehen.

Weiters müssten alle in Betrieb stehenden und neu in Betrieb genommenen Maschinen hinsichtlich ihrer Aufstellung gewerberechtlich kommissioniert sein.

Vor allem aber wäre ein Arbeiten bei offenen Fenstern und Türen zu untersagen, und eventuell hiezu der Einbau einer Klimaanlage vorzusehen. Die südseitigen (4) Fenster des Maschinenraumes sind feststehend auszuführen.

Es darf hier festgestellt werden, dass alle diese Maßnahmen auch im ureigensten Interesse aller Betriebsangehörigen selbst liegen würden.

Die Gemeinde X ist jedoch vor allem bestrebt, durch Vorbeugung aller übermäßiger Lärmentwicklung - bei Respektierung aller betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten - ein gutnachbarliches Verhältnis zu allen Anrainern zu garantieren, und ersucht in diesem Sinne um Vorschreibung der hiezu erforderlichen gewerbebehördlichen Maßnahmen."

Der Verhandlungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verkündete sodann am Schluss der Verhandlung folgenden Bescheid: "I) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt auf Ansuchen des Herrn HN gemäß § 32 Gewerbeordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 305/1968, nach Maßgabe der bei der heutigen Verhandlung vorgelegenen und anlässlich derselben abgeänderten Einreichungspläne der Fa. K vom Februar 1969 die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung eines Erweiterungsbaues für den Tischlereibetrieb in X auf den GP. n2, n3 und Bauarea nn2 KG. X mit einer nutzbaren Fläche von 713,64 m2 bei gleich bleibender Anzahl der PS der bestehenden genehmigten maschinellen Einrichtung unter der Auflage, dass die vorstehenden gewerbetechnischen Vorschreibungen erfüllt bzw. eingehalten werden. II) Über das Bauansuchen wird auf Grund des § 13 LBO sowie der Bestimmung des § 2 Seenschutzverordnung erst nach Rechtkraft der gewerbepolizeilichen Genehmigung sowie nach Vorliegen der Zustimmung der Salzburger Landesregierung vom Standpunkt des Naturschutzes abgesprochen werden. Diesbezüglich wird das Verfahren gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung, wobei er lediglich die Vorschreibungen bekämpfte, dass sämtliche straßenseitigen Fenster feststehend auszuführen seien, die Ausgangstür von der Maschinenhalle zur Gemeindestraße zu entfallen habe und dass die Furnierkreissäge nur in der Handwerkstätte aufgestellt werden dürfe.

Am führte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch, zu der sie die bisher dem bau- und gewerbebehördlichen Verfahren beigezogenen Parteien und Mitbeteiligten geladen und wobei sie den Verhandlungsgegenstand mit Abänderung, bzw. Aufhebung der Vorschreibungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom " umschrieben hatte. Über diese Verhandlung erliegt in den Akten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Aktenvermerk des Verhandlungsleiters vom , in welchem er festhält, er habe dem Einschreiter - dem Mitbeteiligten - mitgeteilt, dass der Einigungsversuch mit den Arainern hinsichtlich der beantragten Abänderungen als gescheitert betrachtet werden müsse. Sollte er - der Mitbeteiligte - die Berufung nicht zurückziehen, müsse der Akt der Berufungsbehörde zur weiteren Erledigung vorgelegt werden. Dieser Aktenvermerk enthält am Schluss folgenden, vom Mitbeteiligten und von seinem Rechtsfreund eigenhändig unterfertigten Zusatz:

"Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom , Zahl.: IV/1155/1-1969, wird zurückgezogen. Ein Abänderungsantrag bleibt jedoch vorbehalten."

Am stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unter Berufung darauf, dass sie von dem über Antrag des Mitbeteiligten laufenden Baubewilligungsverfahren Kenntnis erlangt habe, den Antrag, diesem Verfahren als Anrainerin beigezogen zu werden bzw. ihr Parteistellung zuzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung teilte daraufhin der Beschwerdeführerin am mit, dass bisher noch kein Baubewilligungsbescheid ergangen sei und sie aufgefordert werde, ihre Parteistellung anhand eines der Beschwerdeführerin aus diesem Anlass zur Verfügung gestellten Lageplanes nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde für das Bauvorhaben des Mitbeteiligten gemäß § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung unter Vorschreibung verschiedener, für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblicher Auflagen die naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung erteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilte daraufhin mit Bescheid vom , Zl. IV/3303/18-1969, dem Mitbeteiligten gemäß §§ 1, 11 und 95 der Salzburger Landbauordnung 1968 in Verbindung mit § 3 Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 98/1968 nach Maßgabe der vorgelegten und abgeänderten Pläne vom Februar 1969 die Baubewilligung zur Errichtung des Erweiterungsbaues für den Tischlereibetrieb auf den Gp. n2, n3 und nn2, KG. X, mit einer nutzbaren Betriebsfläche von 713,84 m2 gegen Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom enthaltenen baupolizeilichen Vorschreibungen. Zur Begründung des Bescheides wurde lediglich auf die bereits rechtskräftig erteilte gewerbepolizeiliche Genehmigung bzw. auf die naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung verwiesen, sowie darauf, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben worden seien. Dieser Bescheid erging nur an den Mitbeteiligten. Der Beschwerdeführerin wurde er nicht zugestellt, noch wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass er erlassen worden ist.

Am brachte die Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bei der Salzburger Landesregierung einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 ein. Aus Anlass der von der Salzburger Landesregierung verlangten, aber erst am erfolgten Vorlage der Bauakten teilte der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Oberbehörde mit, dass übersehen worden sei, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung abzusprechen. Dieser komme zwar Parteistellung zu, doch, so wird abschließend wörtlich ausgeführt: "... stehen dem Bauvorhaben keine von der Genannten allenfalls geltend zu machenden subjektiven, öffentlichen Rechte entgegen." lm Verwaltungsakt der Salzburger Landesregierung erliegt ein Aktenvermerk vom , aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdefürerin an diesem Tage beim Amte der Salzburger Landesregierung vorgesprochen und die Erledigung ihres Antrages betrieben hat. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass "die Angelegenheit aber bis Anfang September 1970 ruhen müsse". Aus einem weiteren Aktenvermerk vom geht hervor, dass die beim Amte der Salzburger Landesregierung erliegenden Bauakten wieder der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ausgefolgt worden sind, um die Durchführung der gewerbebehördlichen Kollaudierung vorzunehmen. (Der Mitbeteiligte hatte bereits am die Fertigstellung des Baues gemeldet und um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht.)

Am erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde gegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren des Mitbeteiligten durch die Salzburger Landesregierung. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom , Zl. 1896/70, das Vorverfahren eingeleitet hatte, erließ die Salzburger Landesregierung am , Zl. I-6677/4-1970, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist einen Bescheid, in welchem die Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anhängigen Baubewilligungsverfahren, betreffend Erweiterung der Tischlereiwerkstätte des Mitbeteiligten, zuerkannt und die unverzügliche Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom angeordnet wurde. (Das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingestellt.) Nach erfolgter Zustellung des Baubewilligungsbescheides erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig Berufung. Sie machte dabei gegen das Bauvorhaben des Mitbeteiligten in erster Linie geltend, dass die Baubewilligung gegen § 14 Abs. 1 lit. b des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 verstoße und damit ihre subjektiven öffentlichen Nachbarrechte verletze, weil das ganze Gebiet im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als "erweitertes Wohnbaugebiet" gewidmet sei und deshalb nur Betriebe errichtet werden dürfen, die keine übermäßige Geruchs- und Lärmbelästigung der Nachbarschaft verursachen. Die von der Bau- und Gewerbebehörde bei der bereits fertig gestellten Betriebsstätte vorgenommenen Lärmmessungen hätten jedoch ergeben, dass der von der neu errichteten Betriebsstätte erzeugte Lärm Werte aufweise, wie sie nur in Industriegebieten auftreten würden. Dies sei auch von der Gemeinde - gemeint war damit offenbar von Organen der Gemeinde X - nicht bestritten worden. (Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus auch noch Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, als Baubehörde einschreiten zu dürfen, geltend. Die vorliegende Beschwerde enthält jedoch keinen diesbezüglichen Beschwerdepunkt mehr.)

Da die Salzburger Landesregierung innerhalb der Frist von sechs Monaten über diese Berufung nicht entschieden hatte, erhob die Beschwerdeführerin neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof eine auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom , Zl. 1020/71, das Vorverfahren eingeleitet hatte, wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist der mit datierte, nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Salzburger Landesregierung Zl. I-6670/10-1970 zugestellt, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 11 der Salzburger Landbauordnung 1968 und § 22 a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde - soweit dies für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von Bedeutung ist - wörtlich ausgeführt:

"Richtig ist, dass sich der Tischlereibetrieb des Herrn N gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im 'erweiterten Wohnbaugebiet' befindet. Jedoch bestand dieser Betrieb bereits vor der Erstellung, des Flächenwidmungsplanes. Da Herr HN bereits vor dem Ansuchen um Erweiterung seines Betriebsgebäudes Anstände wegen des Lärmes, verursacht durch die Maschinen seines Betriebes, mit den Anrainern hatte, beschloss dieser, die Lärmplage durch eine räumliche Veränderung des Standortes seiner Maschinen, die allerdings eine Erweiterung seines Betriebes erforderte, abzustellen.

Herr HN hat daher ein gewerbe- und baupolizeiliches Ansuchen um Erweiterung seines Betriebes eingereicht. Das hierüber durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass, wie von der Berufungswerberin richtig vorgebracht, durch den Tischlereibetrieb des Konsenswerbers tatsächlich erhebliche Lärmimmissionen hervorgerufen werden, dass nunmehr aber durch diese konsensgemäße Erweiterung und die dadurch mögliche günstigere Aufstellung der Maschinen eine beträchtliche Verringerung der Lärmimmissionen zu erwarten ist.

Zu diesen Verfahrensergebnissen hat die Berufungsbehörde erwogen:

Die Übergangsbestimmung des § 22 a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 normiert, dass bei der Festlegung von Nutzungsarten für ganz oder teilweise verbaute Gebiete im Zuge der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch die Festlegung nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblicher Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, oder soweit hiefür Größe und Art der Bauten, Betriebe und betriebliche Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen.

Nach den oben festgehaltenen Ermittlungsergebnissen liegt aber keinesfalls eine wesentlich größere Beeinträchtigung der Nutzungsart 'erweitertes Wohnbaugebiet' durch die verfahrensgegenständliche Betriebserweiterung vor. Somit ist das Erweiterungsbauvorhaben gemäß § 22 a SROG 1968 zulässig und bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968. Die Berufung hat damit keinen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften aufgezeigt, weshalb sie vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt als unbegründet abzuweisen war.''

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus, veranlasst durch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, auch noch die Verwaltungsakten des gewerbebehördlichen Verfahrens sowie die Akten der Gemeinde X über die Erstellung des Flächenwidmungsplanes, des Verzichtes auf die Zuständigkeit, das Baubewilligungsverfahren für gewerbliche Betriebsstätten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durchzuführen, sowie Akten über Beschwerden gegen von der Betriebsstätte des Mitbeteiligten ausgehende Lärmbelästigungen eingeholt. Aus diesen Akten lässt sich noch das folgende für die Beschwerdeentscheidung Wesentliche feststellen:

Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Gewerbebehörde ist ersichtlich, dass bereits vor Errichtung der neuen Betriebsstätte, die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, und zwar gegen den auf Grund des Bescheides vom errichteten Betrieb des Mitbeteiligten verschiedentlich Beschwerden wegen Lärmbelästigungen eingebracht worden sind. Auf diese Lärmbelästigungen haben sich auch mehrere Anrainer, die bereits an der bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung am teilgenommen hatten, berufen und dabei verlangt, dass entsprechende Anordnungen getroffen werden müssten, dass nach Errichtung des Neubaues solche Lärmbelästigungen verhindert werden. In diesem Sinne hatte sich auch der Bürgermeister der Gemeinde X anlässlich der Verhandlung geäußert. Im Jahre 1969 nahm die Zahl der Beschwerden, die gegen den Mitbeteiligten wegen der durch den Betrieb seiner Maschinen erzeugten Lärmbelästigung erhoben wurden, zu; auch von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X wurde deswegen am bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein entsprechender Antrag gestellt. Am nahm ein Amtssachverständiger des Amtes der Salzburger Landesregierung für Maschinenbau und Elektrotechnik bei der (mit Bescheid vom bewilligten) Betriebsstätte des Mitbeteiligten Lärmmessungen vor. Diese, auf der Gemeindestraße vor der Betriebsstätte vorgenommenen Messungen ergaben, dass alle vorhandenen Maschinen im Leerlauf bei geöffneten Fenstern und Türen des Betriebsgebäudes einen Messwert von 75 d BA ergaben, dagegen bei geschlossenen Türen und Fenstern einen Messwert von 55 d BA. (Eine Messung über den von den Maschinen im Arbeitsgang erzeugten Lärm wurde dabei nur von einem entfernteren Punkt, nämlich vom Wohnhaus eines im gewerbebehördlichen Verfahren Beteiligten, vorgenommen.) In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige dazu aus, dass die Lautstärkewerte mit der der internationalen Norm entsprechenden Bewertung der Bewertungskurve A gemessen worden seien und diese den Richtlinien des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung entsprechen. Aus den Messwerten sei zu entnehmen, dass das Schließen der Türen und Fenster eine erhebliche Verbesserung bringe, weshalb auf das Geschlossenhalten der straßenseitigen Fenster bei dem Neubau der Betriebsanlage besonderes geachtet werden müsse.

Am führe die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Grund des vom Mitbeteiligten nach Fertigstellung des Neubaues am gestellten Antrages an Ort und Stelle die Verhandlung über die gewerbebehördliche Benützungsbewilligung durch.

Bei dem im Zuge dieser Verhandlung vorgenommenen Lärmmessungen wurden auf der Gemeindestraße folgende Messwerte festgestellt:


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1.)
Alle Maschinen des Tischlereibetriebes im Leerlauf,
Fenster und Türen des Betriebes geöffnet ........................

67

dBA
2.)
Alle Maschinen im Leerlauf und zusätzlich Hobelvorgang
bei der Hobelmaschine, Fenster und Türen offen ............

68

-

70

dBA
3.)
Alle Maschinen im Leerlauf zusätzliche Kreissäge im
Arbeitsbetrieb, Fenster und Türen offen ..........................

69

-

70

dBA
4.)
Anlaufen der Maschinen, Fenster und Türen offen ..........
67
dBA
5.)
Alle Maschinen im Leerlauf, Fenster und Türen
geschlossen .................................................................... ...

69

dBA

Am nahm der maschinenbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung neuerlich Lärmmessungen bei Wohnhäusern mehrerer Mitbeteiligter (des gewerberechtlichen Verfahrens) vor. Dabei stellte er durch Schallpegelmessungen fest, dass der Grundgeräuschpegel des Ortes X auf der Gemeindestraße (Bahnstraße) in der Nähe der Tischlereiwerkstätte des Mitbeteiligten sowohl um 11.30 Uhr als auch um 13.10 Uhr 38 dBA betragen habe.

In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dem Mitbeteiligten die baubehördliche Baubewilligung für die Errichtung einer Fabrikshalle für einen besonders lärmintensiven Tischlereibetrieb erteilt und sie dadurch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen des in der Gemeinde X geltenden Flächenwidmungsplanes und damit der Salzburger Landbauordnung bzw. des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 verletzt worden sei. In der Beschwerde wird einleitend - kurz gesagt - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin solange von der Wahrung ihres Mitspracherechtes in diesem Baubewilligungsverfahren und damit von der Geltendmachung ihrer Parteienrechte ausgeschlossen worden sei, bis der Bau des Mitbeteiligten vollendet war.

Die Verletzung ihres subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes erblickt die Beschwerdeführerin nicht nur darin, dass in einem auf Grund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde X als "erweitertes Wohnbaugebiet" gewidmeten Gebiet die Errichtung einer fabriksähnlichen Werkstätte für einen seiner Natur sehr lärmintensiven gewerblichen Betrieb bewilligt worden sei, sondern dass erwiesenermaßen - nach Fertigstellung dieser Werkstätte - von dieser Betriebsstätte Lärmbelästigungen ausgehen würden, wie sie nur in Industriegebieten zu finden seien. Auf Grund des § 14 Abs. 1 lit. b ROG 1968 dürften in einem "erweiterten Wohnbaugebiet" aber nur Betriebe errichtet werden, die keine übermäßigen Geruchs- und Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zu verursachen geeignet sind. Wurden der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten bereits vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes errichtet, so dürfen Änderungen bzw. Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblicher Anlagen, nur dann bewilligt werden, wenn hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betriebliche Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen (§ 22 a ROG 1968). Ein Tischlereibetrieb, der bekanntermaßen mit lärmintensiven Holzbearbeitungsmaschinen arbeite, sei von vornherein mit einer Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" unvereinber. Dies gelte vor allem für die Umgebung des Tischlereibetriebes des Mitbeteiligten, in der sich nur Villen und einstöckige Wohnhäuser mit Lebensmittelgeschäften, Friseurläden und einigen Gasthäusern befänden.

§ 22 a des ROG 1968 erlaube aber nur dann eine Erweiterung eines schon bestehenden, mit der Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" an sich nicht im Einklang stehenden "Altbetriebes", wenn diese durch den Flächenwidmungsplan festgesetzte Nutzungsart nur unwesentlich verändert werde. Dies gelte auch für den größenmäßigen Umfang eines solchen Betriebes. In die gegebene villenartige Umgebung habe sich der alte, zuletzt 1961 bewilligte Bau für eine Tischlereiwerkstätte des Mitbeteiligten noch eingefügt. Nunmehr sei aber eine Verdreifachung des Umfanges der Betriebsgebäude bewilligt worden, und zwar in der Form des Zubaues einer 70 m langen Fabrikshalle. Bei dieser Sachlage könne man aber nicht mehr davon sprechen, dass die durch den Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart nur unwesentlich beeinflusst werde, und stelle sich diese von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung als eine offenkundige gesetzwidrige Auslegung des § 22 a ROG 1968 dar. Als weiterer Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, dass die bewilligte Betriebsstätte eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen würde. Dem Mitbeteiligten seien zwar auf Grund von Einwendungen verschiedener anderer Anrainer bestimmte Vorschreibungen zum Schutz gegen Lärmbelästigungen aufgetragen worden, doch habe er diese nicht ausgeführt. Die Folge davon sei, dass der Betriebslärm, der von der neuen Betriebesstätte ausgehe, Messwerte bis zu 70 dBA ergeben habe und dies schon bei Leerlauf der Maschinen. Der Lärm, den diese Maschinen im Arbeitsgang verursachen würden, liege aber noch wesentlich höher. Dass die Vorkehrungen, die nach dem Bauplan zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffen worden sind, völlig unzureichend seien, beweise die Tatsache, dass die Messungen einerseits bei geöffneten Türen und Fenstern und andererseits bei geschlossenen Türen und Fenstern nahezu völlig gleiche Messwerte ergeben hätten. Damit werde aber durch die dem Mitbeteiligten erteilte baubehördliche Bewilligung das der Beschwerdeführerin im § 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 22 a ROG 1968 gewährleistete subjektive öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung verletzt.

Die belangte Behörde wendet in ihrer Gegenschrift gegen die Beschwerde ein, der bautechnische Amtssachverständige habe in der Bauverhandlung am in seinem Gutachten festgestellt, dass der Erweiterungsbau nicht einmal Interessen des Landschaftsschutzes, die in Seegemeinden streng gehandhabt würden, verletzt, weshalb schon gar nicht davon gesprochen werden könne, dass sich dieser Bau nicht in die Eigenart des umliegenden Wohnbaugebietes einfüge. Es sei unbestritten, dass der bereits vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes (im Jahre 1966) bestehende Altbau - des Mitbeteiligten - zu Lärmbelästigungen geführt habe, doch hätten sich alle Parteien und Beteiligten die an der Verhandlung am teilgenommen hatten, durch die Ausführung des Erweiterungsbaues eine Verbesserung in dieser Hinsicht versprochen. In diesem Sinne habe sich auch der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem bei dieser Verhandlung erstatteten Gutachten dahingehend geäußert, dass eine zusätzliche Lärmbelästigung, wie eine solche durch den Altbestand gegeben sei, nicht auftreten werde, sondern zu erwarten sei, dass eine Lärmverminderung eintreten werde, wenn der Bau nach den vorgelegten und bei der Lokalverhandlung abgeänderten Einreichungsplänen und unter genauester Berücksichtigung der (zusätzlichen) Vorschreibungen zur Ausführung käme. Dieses Gutachten stelle die - die Baubehörde - interessierende Grundlage für den Baubewilligungsbescheid dar. Da sohin festgestanden sei, dass vom Erweiterungsbau bei konsensgemäßer Ausführung keine Verschlechterung der Lärmbelästigung eintreten werde, habe die Frage, ob eine solche Lärmbelästigung in einem erweiterten Wohnbaugebiet überhaupt zulässig sei, zufolge § 22 a ROG 1968 vernachlässigt werden können. Rechte der Beschwerdeführerin seien dadurch nicht verletzt worden. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass von dem in der Zwischenzeit bereits errichteten Bau unerträgliche Lärmimmissionen ausgehen würden und dies auf eine nicht konsensgemäße Bauausführung zurückzuführen sei, dann könne das nicht dem angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemacht werden.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom eingebrachten Berufung mit der Begründung bestreitet, dass der Gatte der Beschwerdeführerin als deren Vertreter anlässlich der Kollaudierungsverhandlung am - es war dies die gewerbebehördliche Kollaudierungsverhandlung - eine Stellungnahme abgegeben habe, ohne zu erwähnen, dass er den Baubewilligungsbescheid selbst bekämpfe. Damit habe sich aber die Beschwerdeführerin verschwiegen und sei nicht mehr berechtigt gewesen, diesen Baubewilligungsbescheid mit Berufung zu bekämpfen. In der Sache selbst wird der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass bei Lärmmessungen, die auf ihrem Grundstück vorgenommen worden seien, festgestellt worden sei, dass der Messwert der laufenden Maschinen bei geöffneten Fenstern und Türen lediglich 45 dBA betrage und bei geschlossenen Fenstern und Türen 44 dBA, während der Grundgeräuschpegel mit 38 dBA gemessen worden sei. Im übrigen vertritt der Mitbeteiligte dieselbe Rechtsmeinung wie die belangte Behörde, dass die ihm erteilte Baubewilligung durch § 22 a ROG 1968 gedeckt sei.

Über die Beschwerde und die hiezu von der belangten Behörde und dem Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Als Baubehörden sind in dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren, die Landesbehörden des Landes Salzburg, und zwar die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und die Salzburger Landesregierung eingeschritten. Deren Zuständigkeit gründet sich auf § 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 98 (vorher Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 103), die in Anwendung des § 16 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, erlassen worden war, nachdem die Gemeindevertretung der Gemeinde X am beschlossen hatte, auf die Handhabung der Baupolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde für Bauplatzerklärungen und für Bauten, bei denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, zu verzichten, und einen dementsprechenden Antrag an die Salzburger Landesregierung gestellt hatte. Gegen die Zuständigkeit der in diesem Verfahren eingeschrittenen Landesbehörden bestehen sohin keine rechtlichen Bedenken.

Der Mitbeteiligte hat in der Gegenschrift in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom erhobenen Berufung bestritten. Wäre er mit diesem Vorbringen im Recht, dann würde sich die vorliegende Beschwerde, ungeachtet des Umstandes, dass die Salzburger Landesregierung über die Berufung sachlich abgesprochen hat, als unzulässig erweisen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits am bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag gestellt hatte, ihr im Baubewilligungsverfahren des Mitbeteiligten Parteistellung zuzuerkennen, dass darüber aber erst nach Einbringung eines Devolutionsantrages bei der Salzburger Landesregierung bzw. einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid vom entschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich deshalb am - an diesem Tage fand die gewerbebehördliche Kollaudierungsverhandlung statt - gar nicht gegenüber der dem Mitbeteiligten ereilten baubehördlichen Bewilligung verschweigen, da erst zwei Monate später ihre Parteistellung in diesem Verfahren anerkannt worden ist. Der Einwand des Mitbeteiligten, die Beschwerde sei unzulässig, ist damit unbegründet.

Zur Sache selbst ist zunächst von § 14 ROG 1968 auszugehen:

§ 14 Abs. 1 ROG 1968 trifft für den Begriff "Bauland" folgende - für den Beschwerdefall wesentliche - Unterscheidungen:

a) Reines Wohnbaugebiet (Wohnbauten und Betriebe, die keine Geruchs- und Lärmbelästigung der Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und die sich der Eigenart des Wohnbaugebietes entsprechend in die Umgebung einordnen lassen),

b) erweitertes Wohnbaugbiet (Wohnbauten und Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- und Lärmbelästigung der Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen und die sich der Eigenart des Wohnbaugebietes entsprechend in die Umgebung einordnen lassen),

c) Industriegebiete (Betriebe oder betriebliche Anlagen jeder Art, auch solche, die eine übermäßige Geruchs- und. Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu verursachen geeignet sind oder wegen ihrer räumlichen Ausdehnung eine harmonische Einordnung in Wohnbaugebiete nicht ermöglichen, und

d) gemischte Baugebiete (Flächen, die für alle vorstehend angeführten Bauten, Betriebe und Anlagen mit Ausnahme solcher Anlagen bestimmt sind, die beim Betrieb schädliche, gefährliche oder übermäßig belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind).

Wenn nun Flächenwidmungspläne, die auf Grund des Raumordnungsgesetzes 1968 erlassen sind, Widmungen für Bauland aufweisen und sich dabei dieser im § 14 Abs. 1 leg. cit. definierten Kategorien bedienen, so ist ihr Inhalt an eben diesen gesetzlichen Defitionen zu messen. Daraus ergibt sich nun eindeutig, dass der Schutz vor Bauten bzw. Betrieben, die eine übermäßige Geruchs- und Lärmbelästigung verursachen, vom Gesetzgeber als subjektives öffentliches Recht, das der Nachbar geltend machen kann, statuiert worden ist, und zwar - entsprechend den vier verschiedenen Kategorien - entweder als Schutz vor jeder Geruchs- und Lärmbelästigung oder als Schutz vor übermäßiger Geruchs- und Lärmbelästigung. Dabei ist grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb, sondern von der Betriebstype auszugehen, was im Sinne einer vorausplanenden Änderung des Plangebietes durch Aufstellung vor Kategorien baulicher Nutzungen liegt. Da das Gebiet, in dem der Erweiterungsbau des Mitbeteiligten errichtet worden ist, die Widmung "erweitertes Wohnbaugebiet" aufweist, ist daher zu untersuchen, was unter dem Begriff "übermäßiger Geruchs- und Lärmbelästigung" zu verstehen ist. Zunächst scheint der Ausdruck "übermäßig" hier ein unbestimmter Gesetzesausdruck zu sein, dessen Grenzen im Wege der Auslegung erst gefunden werden müssen, um entscheiden zu können, ob ein Nachbar durch ein Bauvorhaben in diesem Recht verletzt werden kann oder nicht. Diese Grenze ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der von den einschlägigen technischen Wissenschaften erarbeiteten und bereits allgemein anerkannten Erkenntnis zu finden, dass Grundlage für die Beurteilung der Störung durch Lärm der Grundgeräuschpegel ist. Allgemein anerkannt wird hiebei, dass der Grundgeräuschpegel der geringste, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene Schallpegel ist, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Empfinden Ruhe zu herrschen scheint. Erhebt sich der Lärmpegel über dem Grundgeräuschpegel, so wirkt der Lärm hörbar, bei größerer Erhebung störend. Die Grenze der zumutbaren Störung liegt allgemein etwa maximal bei 10 dBA über dem Grundgeräuschpegel, was etwa eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke bedeutet. Im konkreten Beschwerdefall muss man daher davon ausgehen, welchen Grundgeräuschpegel das Gebiet in der Gemeinde X aufweist, das als "erweitertes Wohnbaugebiet" gewidmet ist und in dem der Betrieb des Mitbeteiligten und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegen. Eine solche Messung wurde im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auch vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen am vorgenommen und dabei im fraglichen Gebiet in der Nähe der Tischlereiwerkstätte des Mitbeteiligten der Grundgeräuschpegel mit 38 dBA gemessen. Davon ausgehend kann daher gesagt werden, dass eine Lärmzunahme und damit eine Erhöhung des Schallpegels um etwa 10 dBA in diesem als "erweiterten Wohnbaugebiet" gewidmeten Bereich der Gemeinde X im allgemeinen noch keine "übermäßige Lärmbelästigung" darstellen würde. Würde es sich bei dem Betrieb des Mitbeteiligten um einen Betrieb solcher Type handeln, bei welchem der Betriebslärm erfahrungsgemäß den Grundgeräuschpegel der näheren Umgebung äußerstenfalls um 10 dBA überschreitet, dann könnte man annehmen, dass ein solcher auch in einem erweiterten Wohnbaugebiet im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b Z. 2 ROG 1968 errichtet werde darf. Diese Voraussetzungen treffen aber bei Tischlereibetrieben mit ihren bekanntermaßen äußerst lärmintensiven Holzbearbeitungsmaschinen, wie sie heute verwendet werden und wie sie auch der Mitbeteiligte verwendet, längst nicht mehr zu. So wurden ja auch bei den von den technischen Amtssachverständigen vorgenommenen Lärmmessungen im Betriebe des Beschwerdeführers vor der Betriebserweiterung und nachher außerhalb der Werkstätte Messwerte zwischen 67 und 75 dBA festgestellt und das noch bei Leerlauf der Maschinen. Daraus folgt aber, dass ein mit modernen Holzverarbeitungsmaschinen arbeitender Tischlereibetrieb grundsätzlich in einem nach dem Flächenwidmungsplan als "erweitertes Wohnbaugebiet" im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b ROG 1968 gewidmeten Gebiet nicht errichtet werden darf. Die Grundflächen in einem solchermaßen gewidmeten Gebiet sind vielmehr in erster Linie für Wohnbauten zu verwenden. Nun war aber die ursprüngliche Betriebsstätte des Mitbeteiligten bereits zu einem Zeitpunkt bau- und gewerbebehördlich bewilligt worden, als für das Gebiet, in dem sowohl diese wie die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegen, noch kein Flächenwidmungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1968 erstellt worden war. Für solche Fälle wurde im Raumordnungsgesetz 1968 im § 22 a eine Übergangsbestimmung geschaffen. Diese lautet:

"Bei der Festlegung von Nutzungsarten (§§ 13 ff.) für bereits ganz oder teilweise verbaute Gebiete sind die der Hauptsache nach bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch die Festlegung nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblicher Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betriebliche Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. (LGBl. Nr. 103/1959)."

Wesentlich in dieser Übergangsbestimmung ist hier der zweite Satz, der bestimmt, dass bestehende Bauten und Betriebe, die mit der - nunmehr durch einen später erlassenen Flächenwidmungsplan - festgelegten Nutzungsart nicht übereinstimmen, durch die Festlegung (der Widmungsart) nicht berührt werden, sofern für sie die erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden sind. Damit hat der Gesetzgeber den Schutz bereits rite erworbener Rechte dieser Art verankert, mit der Wirkung, dass Bauten, die schon mit behördlicher Bewilligung errichtet worden sind, die aber auf Grund des nun in Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes nicht mehr bewilligt werden könnten, nicht zu konsenslosen Bauten werden. lm folgenden dritten Satz des § 22 a ROG 1968 wird nun bestimmt, dass Änderungen und Erweiterungen solcher (Alt-)Bauten - die mit der festgelegten Nutzungsart nicht im Einklang stehen - nicht zulässig sind, soweit hiedurch Größe und Art der Bauten (Betriebe und betrieblichen Anlagen) in einer Weise verändert werden die die - durch den Flächenwidmungsplan - festgelegte Nutzungsart wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen würde. Das bedeutet auf den konkreten Fall angewendet, dass, da die baubehördlich bewilligte alte Betriebsstätte des Mitbeteiligten einem Betrieb dient, der mit der an sich durch den Flächenwidmungsplan der Gemeinde X festgelegten Nutzungsart unvereinbar ist, dieser Altbau zwar weiterhin bestehen bleiben kann, dass aber eine bauliche Erweiterung dieses Betriebes nur zulässig ist, wenn die nunmehr festgelegte Nutzungsart nicht wesentlich mehr, als dies bisher schon durch den Altbestand geschieht, beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für den äußeren baulichen Umfang solcher Betriebsstätten, da ja - wie bereits ausgeführt - das "erweiterte Wohnbaugebiet" vornehmlich dem Bestand bzw. der Errichtung von Wohnbauten vorbehalten ist. Ein Vergleich der Größe der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom baubehördlich bewilligten Tischlereiwerkstätte mit der den gleichen Zweck dienenden, auf Grund des Bescheides derselben Behörde vom bewilligten 70 m langen Werkshalle ergibt aber, dass der - der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende - Altbestand an Bauten auf das Dreifache seines ursprünglichen Umfanges vergrößert worden ist. Bei solchen Dimensionen eines Erweiterungsbaues kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieses Vorhaben nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzungsart darstellt, die allein nach § 22 a ROG 1968 zulässig wäre. Daraus folgt, dass die dem Mitbeteiligten erteilte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Werkshalle in der Gesamtlänge von 70 m, einer Breite von 11,50 m und einer Höhe von rund 6 bzw. 7 m in dem fraglichen, auf Grund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde X als "erweitertes Wohnbaugebiet" gewidmeten Bereich angesichts des § 22 a ROG 1968 gesetzwidrig war und damit subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt und die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, erweist sich dieser als inhaltlich rechtswidrig. Er war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg ;
GewO 1859 §25 impl;
ROG Slbg 1968 §14 Abs1 litb Z2;
ROG Slbg 1968 §22a;
Sammlungsnummer
VwSlg 8275 A/1972
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001848.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56083