VwGH 03.04.1968, 1847/67
VwGH 03.04.1968, 1847/67
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Beim Erwerb eines Betriebes gegen Gewährung einer Rente an den bisherigen Inhaber ist in der Regel ein Kauf anzunehmen. Nur dort ist das Vorliegen eines Kaufvertrages zu verneinen, wo bei der gesamten Transaktion der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, was im allgemeinen nur bei Geschäften zwischen nahen Verwandten anzunehmen sein wird. Renten sind steuerlich schon dann als Veräußerungsrenten zu behandeln, wenn im Gesamtbild die Merkmale einer entgeltlichen Veräußerung überwiegen. (E , 0874/55, VwSlg 1445 F/1956; E , 2464/56; E , 0247/57, VwSlg 2318 F/1957; E , 0644/61; E , 1070/63 und E , 0177, 0178/64). Anmerkung: Das Erkenntnis enthält darüber hinaus eingehende Ausführungen zur Abgrenzung der sog Veräußerungsrente von der sogenannten Versorgungsrente. * E , 1847/67 #1 VwSlg 3734 F/1968; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3734 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001847.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-56078