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VwGH 08.01.1979, 1844/76

VwGH 08.01.1979, 1844/76

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §31;
RS 1
§ 31 BewG erschöpft sich darin, die Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens gegenüber den anderen, im § 29 BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens abzugrenzen (Anmerkung: Die Frage, ob die Streitliegenschaft eine Untereinheit des Betriebsvermögens ist und deshalb nicht zum Grundvermögen gehört (§ 52 Abs 3 BewG), konnte nicht geprüft werden).
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Sogennante "Baulücken" im Stadtgebiet gehören gemäß § 52 Abs 2 BewG in der Regel zum Grundvermögen, soferne ihre Verbauung zum Berwertungsstichtag möglich war. Nur eine intensive landwirtschaftliche Nutzung bei entsprechender Betriebsgröße rechtfertigt eine Ausnahme (Hinweis RFH , RSTBl S 203,E , 1788/61, VwSlg 2869 F/1943).

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E , 842/69 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/09/10 0842/69 2
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 3
Handelt es sich bei dem zu bewertenden Grundstück um eine Baulücke im sonst schon besiedelten Gebiet, haben bei Prüfung der Frage, ob § 52 Abs 2 BewG zum Zuge kommt, subjektive, nur in der Person des Grundeigentümers gelegene Momente zurückzutreten (Hinweis E , 842/69).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/06/02 0847/75 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 4
Ist die Baulandeigenschaft eines noch landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts ändern.

*

E , 1788/61 #1 VwSlg 2869 F/1963
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/05/14 1788/61 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 5
Bei der Auslegung des § 52 Abs 2 BAO sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Erfaßt wird bei der fiktiven Bewertung als Bauland die potentielle wirtschaftliche Kraft des Eigentümers. Daß der Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich (Hinweis E , 842/69 und E , 1479/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/11/18 1577/70 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1976001844.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-56074

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