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VwGH 15.04.1964, 1843/63

VwGH 15.04.1964, 1843/63

Rechtssatz


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Der in einer schriftlichen Eingabe enthaltene Satz "Es darf nicht dem MUTWILLEN eines Wachebeamten überlassen bleiben, entgegen der üblichen Gepflogenheit Strafmandate zu verhängen und Strafanzeigen zu erstatten" stellt eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG 1950 dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001843.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56069