VwGH 23.01.1969, 1842/67
VwGH 23.01.1969, 1842/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist ein Bescheid zwar an die Person gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt ist, aber einer anderen Person, die nicht bevollmächtigt ist, zugestellt worden, dann wird der Bescheid gegen die Person, gegen die er seinem Willen nach gerichtet ist, so lange nicht wirksam, als er dieser Person nicht zukommt. Gegen die Person, der ein solcher Bescheid fälschlich zugestellt wurde, erlangt der Bescheid deshalb keine Wirkung, weil er seinem Inhalt nach nicht für diese Person bestimmt ist. * E , 1842/67 #1 VwSlg 3846 F/1969; |
Norm | |
RS 2 | Zur Einlegung einer Berufung ist nur der legitmiert, den der ergangene Bescheid angesprochen hat, für den also der Bescheid inhaltlich bestimmt ist. * E , 1842/67 #2 VwSlg 3846 F/1969 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3846 F/1969; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1967001842.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-56066