VwGH 13.02.1974, 1841/73
VwGH 13.02.1974, 1841/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. |
Normen | |
RS 2 | § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8554 A/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001841.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-56062