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VwGH 13.02.1974, 1841/73

VwGH 13.02.1974, 1841/73

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7 impl;
RS 1
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.
Normen
AVG §62 Abs4;
BAO §293 impl;
VwGG §43 Abs7 impl;
RS 2
§ 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8554 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001841.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56062