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VwGH 26.11.1974, 1840/73

VwGH 26.11.1974, 1840/73

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nimmt ein buchführender Forstwirt, der das stehende Holz nicht in den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG 1953 einbezieht, eine Kahlschlägerung vor, so ist er im Hinblick auf die mit der Schlägerung entstehende forstgesetzliche Aufforstungsverpflichtung berechtigt, die Einnahmen aus der Schlägerung buchmäßig als mit den Wiederaufforstungskosten vorbelastete Einkünfte zu behandeln und diesen Einnahmen die künftigen Wiederaufforstungskosten als Passivpost gegenüber zu stellen (Hinweis E , VwSlg 1260 F/1955).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4759 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001840.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-56058

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