VwGH 15.12.1967, 1839/65
VwGH 15.12.1967, 1839/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Stillegung einer Mühle nach § 5 des Mühlengesetzes 1963 betrifft nicht das Mühlengebäude oder das Mühlengrundstück, sondern den Mühlenbetrieb. Die nach dieser Gesetzesstelle vom Mühlenfonds geleistete Ablöse kommt also den Betriebsinhabern und nicht notwendig auch den Eigentümern des Grundstückes oder des Mühlengebäudes zu. Sie bildet also bei den Betriebsinhabern eine BETRIEBSEINNAHME und ein umsatzsteuerbares Entgelt. * E , 1839/65 #1 VwSlg 3695 F/1967; |
Normen | |
RS 2 | Leistet der Mühlenfonds den Grundeigentümern eine weitere Ablöse dafür, daß sie der grundbücherlichen Ersichtlichmachung des Verbotes, in den nächsten 30 Jahren auf dem Mühlengrundstück eine Mühle zu betreiben, zustimmen, dann ist der Teil dieser weiteren Ablöse, der den Betriebsinhabern der Mühle zufließt, ebenfalls eine Betriebseinnahme, wenn das Grundstück eine wesentliche Grundlage des - stillgelegten - Mühlenbetriebes gebildet hat. * E , 1839/65 #2 VwSlg 3695 F/1967; |
Norm | EStG 1953 §24 Z1 litb; |
RS 3 | Ausführungen über die Steuerpflicht hinsichtlich eines vom Mühlenfonds auf Grund des § 5 MühlenG 1963 gewährten Ablösebetrages für die Stillegung eines Mühlenbetriebes. * E , 1839/65 #3 VwSlg 3695 F/1967; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3695 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965001839.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-56056