VwGH 17.10.1952, 1837/50
VwGH 17.10.1952, 1837/50
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Änderungen einer dem Finanzamt vorgelegten Bilanz, die dazu dienen, eine rechtswidrige Bilanz mit den Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen (Bilanzberichtigungen), hat die Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluß der Veranlagung zuzulassen, die Zulassung von Änderungen, durch die eine rechtlich zulässige Bilanz durch eine andere, gleichfalls zulässige ersetzt werden soll (Bilanzänderung im engeren Sinn), bleibt dem Ermessen der Behörde überlassen. * E , 1837/50 #1 VwSlg 0645 F/1952; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 645 F/1952 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1950001837.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-56052