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VwGH 17.10.1952, 1837/50

VwGH 17.10.1952, 1837/50

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4 Abs2;
EStG 1953 §4 Abs2;
RS 1
Änderungen einer dem Finanzamt vorgelegten Bilanz, die dazu dienen, eine rechtswidrige Bilanz mit den Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen (Bilanzberichtigungen), hat die Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluß der Veranlagung zuzulassen, die Zulassung von Änderungen, durch die eine rechtlich zulässige Bilanz durch eine andere, gleichfalls zulässige ersetzt werden soll (Bilanzänderung im engeren Sinn), bleibt dem Ermessen der Behörde überlassen.

*

E , 1837/50 #1 VwSlg 0645 F/1952;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 645 F/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001837.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56052