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VwGH 09.01.1964, 1836/62

VwGH 09.01.1964, 1836/62

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;
RS 1
Überläßt die testamtentarische Alleinerbin der pflichtteilsberechtigten Tochter zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanpsruches das Eigentum an Anteilen der ererbten Grundstücke, dann handelt es sich hiebei um einen Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden und nicht um einen Erwerb von Todes wegen. Auf diesen Erwerbsvorgang findet daher die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 2 GrEStG keine Anwendung. *

BEA: abwh E 1985/12/12 83/16/0178

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E , 1833/62 #1 VwSlg 3002 F/1964
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/01/09 1833/62 1
Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §21;
RS 2
Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtichen Beistandspflicht erbracht worden sind, können im Rahmen des § 21 ErbStG keine Berücksichtigung finden. Es muß sich vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung hinausgehen.

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E , 1836/62 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001836.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-56050