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VwGH 18.03.1970, 1835/68

VwGH 18.03.1970, 1835/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
Es ist unzulässig, Erlösminderungen, die auf die Betriebsstillegung und die damit verbundene Notwendigkeit der Räumung des gesamten Warenlagers zurückgehen, in Form einer Teilwertabschreibung zum vorangegangenen Bilanzstichtag zu berücksichtigen.
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 2
Im Textilwareneinzelhandel ist der Warenbestand nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Die Abschreibung von Pauschbeträgen vom Endlagerwert des gesamten Warenbestandes ist unzulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Reichel, Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der MF in K, vertreten durch Dr. Max Steinbacher, Rechtsanwalt in Wörgl, Salzburger Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat) vom , Zl. 2175-I/68, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb bis in zwei Betriebsstätten in K. einen Textil- und Schuhhandel. Anläßlich einer Betriebsprüfung im Mai 1967, die unter anderem auch das Jahr 1965 umfaßte und dem Finanzamt zur Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für diesen Besteuerungszeitraum Anlaß gab, stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag, zum Bilanzstichtag eine Bilanzänderung zuzulassen. Auf Grund amtsbekannter Umstände sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, das verlustbringende Textilgeschäft zum zu liquidieren. Im Zuge dieser Liquidation hätten Waren, deren Einstandspreis S 513.193,-- betragen habe, so billig verkauft werden müssen, daß hiefür nur ein Erlös von S 521.998,-- erzielt worden sei. Bereits bei der Bilanzerstellung zum (die dem Finanzamt am überreichte Bilanz 1965 ist mit datiert) sei überlegt worden, ob der Verlust des Jahres 1966 nicht schon durch eine entsprechende Bewertung bereits im Jahre 1965 hätte berücksichtigt werden können. Doch erst ein Urteil des Bundesfinanzhofes (vom , BStBl. 1966, Teil III S. 370) und die als Ergebnis der Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin erforderliche Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens 1965 biete die Möglichkeit, die schon seinerzeit beabsichtigte Teilwertabschreibung für dieses Jahr nachzuholen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Warenvorräte zum "nach Abschreibung eines Teilwertes von S 100.000,--" mit S 447.398,30 zu bewerten. In einem "Postskriptum" zu diesem Antrag führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin noch an, die "genaue Berechnung des Teilwertes nach dem Verhältnis zwischen tatsächlichen und bei normalen Verhältnissen möglichen Verkaufspreis würde cirka S 400.000,-- ergeben".

Das Finanzamt wies im wiederaufgenommenen Verfahren den Antrag, die erwähnte Bilanzänderung zuzulassen, ab und führte zur Begründung seines Standpunktes an, die Beschwerdeführerin habe ihre Bilanz 1965 erst nach den Ereignissen erstellt, die ihrer Meinung nach eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt hätten. Dennoch habe sie sich anläßlich der Bilanzierung bei der Bewertung des Warenlagers für den Einkaufswert entschieden. Mit dem erst im Zuge der Betriebsprüfung gestellten Antrag, an Stelle des Einkaufswertes den um S 100.000,-- niedrigeren Teilwert anzusetzen, verfolge sie offenbar die Absicht, das Prüfungsergebnis zu schmälern; dies könne nicht zugelassen werden.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin dagegen geltend, die Begründung für die Ablehnung ihres Antrages sei falsch. Das Finanzamt habe nämlich übersehen, daß (für die Bewertung) grundsätzlich die Verhältnisse des Bilanzstichtages maßgebend seien. Das Bekanntwerden von Tatsachen nach dem Bilanzzeitraum, aber vor der Erstellung der Bilanz reiche nicht aus, eine am Bilanzstichtag noch nicht begründete Bewertung durchzuführen. Des weiteren habe das Finanzamt übersehen, daß der Teilwert ein objektiver Wert sei, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmannes beruhe, sondern auf der allgemeinen Auffassung über die Marktlage am Bilanzstichtag. Auch sei das Urteil des Bundesfinanzhofes, das in Fällen wie dem der Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung zulasse, anläßlich der Bilanzerstellung im Oktober 1966 noch nicht vorgelegen. Von den Gründen der Abweisung treffe einzig zu, daß zum Bilanzerstellungszeitpunkt das Liquidationsergebnis (gemeint offenbar der Erlös aus dem Warenlager) bekannt gewesen sei. Schließlich habe das Finanzamt die Abweisung des Antrages mit Argumenten begründet, die für eine Ermessensentscheidung überhaupt nicht stichhältig seien, und sei auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe nicht eingegangen. Dazu könnten von der Beschwerdeführerin noch weitere Gründe angeführt werden, die die Ablehnung des Antrages unbillig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge. In den Entscheidungsgründen führte sie aus, zunächst sei zu prüfen gewesen, ob der Umstand des verbilligten Warenabverkaufes wegen der Geschäftsauflösung überhaupt zur Vornahme einer Teilwertabschreibung berechtige. Dies sei aber zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes berufen, doch sei diesem ein ganz anderer Sachverhalt vorgelegen, der darin bestanden habe, daß infolge Entmodung, langer Lagerung und Verstaubung von Waren eine dauernde Minderung der Verkaufspreise eingetreten sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei der durch unwirtschaftliche Pachtbedingungen erzwungene Warenabverkauf eine betriebliche Besonderheit, die nicht geeignet wäre, Einfluß auf Wiederbeschaffungs- oder Marktpreise ihres Warenlagers auszuüben. Andere, für eine Teilwertabschreibung sprechende Umstände habe die Beschwerdeführerin aber nicht vorgebracht. Somit hätte ein den Betrieb fortführender Erwerber im Falle der Übernahme des Warenlagers nicht Ausverkaufspreise, sondern normale Einstandspreise gezahlt. Im übrigen werde die weitergehende, von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ansicht des Bundesfinanzhofes von der österreichischen Lehre nicht geteilt.

Die Berufung habe daher abgewiesen werden müssen, ohne daß auf die Frage nach der wirtschaftlichen Rechtfertigung des Bilanzänderungsantrages einzugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Die Beschwerdeführerin ermittelte den Gewinn aus ihrem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Sie hatte daher bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die ihrem Betrieb dienten, die Bewertungsregeln des § 6 EStG zu befolgen. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Umlaufvermögen - wozu insbesondere das Warenlager gehört - mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, doch kann statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Teilwert ist nach Z. 1 der vorgenannten Gesetzesstelle der Betrag, der ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

Im vorliegenden Falle sucht die Beschwerdeführerin eine Abschreibung des von ihr zunächst mit den Anschaffungskosten in der unbestrittenen Höhe von S 547.398, 30 bewerteten Warenbestandes auf einen niedrigeren Teilwert von S 447.398,30 damit zu rechtfertigen, daß sie genötigt gewesen sei, ihren verlustbringenden Betrieb im Jahre 1966 zu liquidieren. Nun ist aber der Teilwert, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2774/F). Somit haben im Beschwerdefalle bei der Bewertung des Lagerbestandes zum Bilanzstichtag alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben, die im Zusammenhang mit dem im Wirtschaftsjahr 1966 erfolgten und in der Betriebsauflösung begründeten, gänzlichen Abverkauf des Warenlagers stehen. Dazu kommt, daß bei der Auslegung des Teilwertbegriffes nach dem vorstehend wiedergegebenen § 6 EStG davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb, so wie er liegt und steht, übernimmt und fortführt. Nach ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren hat die Beschwerdeführerin die strittige Abschreibung aber allein damit zu rechtfertigen versucht, daß sie ihren Betrieb nicht etwa fortzuführen, sondern aufzulösen genötigt war. Damit fügt sie aber dem im Gesetz festgelegten Teilwertbegriff ein Merkmal bei, das ihm nicht zukommt und somit zur Rechtfertigung einer Teilwertabschreibung nicht herangezogen werden darf. Wohl ist der Beschwerde darin beizupflichten, wenn sie meint, daß bei einer Geschäftsauflösung im Abverkaufspreis auch noch andere, preismindernde Umstände, wie Unmodern werden, Verstaubung oder schlechtes Sortiment der Ware zum Ausdruck kommen können, doch hat die Beschwerdeführerin derartige, den Marktpreis am Bilanzstichtag beeinflußende Umstände im Abgabenverfahren nicht geltend gemacht. Sie konnten daher gemäß § 41 Abs. 1 VwGG. 1965 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden. Im übrigen verweist die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift mit Recht darauf, daß eine derart pauschale Teilwertermittlung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, nicht zulässig sei. Wenn auch das Einkommensteuerrecht die Sammelbewertung von Warenbeständen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, sind bei der Teilwertabschreibung, wenn einzelne Stücke eines Sammelpostens nicht mehr die gleiche Verkäuflichkeit wie die übrigen Stücke aufweisen, die nicht mehr vollwertigen Waren nach dem Grundsatz der Einzelbewertung abzuschreiben (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, S 634). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, die Abschreibung eines Pauschbetrages von S 100.000,-- von den Anschaffungskosten des gesamten Warenbestandes zuzulassen, dem sie hinzufügte, die "genaue" Berechnung des Teilwertes ergebe einen Betrag von "zirka" S 400.000,--, vermag der der in ihrem Falle notwendigen Einzelwertberechnung nicht zu genügen.

Die belangte Behörde hat somit nicht geirrt, wenn sie die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung als nicht gegeben erachtete. Sie war daher auch der Prüfung der weiteren Frage enthoben, ob nach Lage des Falles eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 EStG zugelassen werden durfte.

Da die Beschwerde dies verkannt hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
Sammlungsnummer
VwSlg 4052 F/1970;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001835.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56048