VwGH 19.11.1965, 1835/64
VwGH 19.11.1965, 1835/64
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Einen Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, kann nur der BERUFUNGSWERBER, das ist jene Person, die zur Einbringung der Berufung auf Grund der Bestimmung des § 246 BAO befugt war, stellen. Im Fall eines gem § 256 Abs 3 BAO ergangenen Bescheides, der die Zurücknahme einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid betrug, kann, wenn der Bescheid an eine OHG ergangen war, nur diese den Antrag stellen, weil nur sie, und nicht eine Gesellschafterin für sich allein formell Berufungswerberin war. * E , 1835/64 #1 VwSlg 3362 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 3362 F/1965; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001835.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56047