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VwGH 18.09.1981, 1832/78

VwGH 18.09.1981, 1832/78

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
RS 1
Der Umstand, daß die Lautstärke einer Maschine die von der genehmigten Betriebsanlage entwickelte Lautstärke gegebenenfalls nicht überschreitet, entbindet nicht von der Genehmigungspflicht. Wie sich dieser Umstand auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 GewO 1973 auswirkt, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Normen
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
RS 2
Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973. Einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 genannten nicht ermächtigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/79 E VS VwSlg 10482 A/1981 RS 2
Normen
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §55 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 3
Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (§ 55 Abs 1 AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E , VwSlg 593 A/1948 und E , VwSlg 5331 A/1960).
Normen
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
RS 4
Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/79 E VS VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1978001832.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-56040