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VwGH 30.05.1974, 1832/73

VwGH 30.05.1974, 1832/73

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 1
Wird ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Vereinbarung geschlossen, daß der Bestandnehmer von seinem halbjährigen Kündigungsrecht erst nach drei Jahren, der Bestandgeber von seinem einjährigen Kündigungsrecht erst nach neun Jahren Gebrauch machen darf, so ist gebührenrechtlich zunächst ein auf drei Jahre und nach Ablauf dieser Zeit daran anschließend ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Bestandvertrag anzunehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2266/71 E VwSlg 4340 F/1972 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001832.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56038