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VwGH 21.06.1974, 1831/73

VwGH 21.06.1974, 1831/73

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §250 Abs1 impl;
BAO §289 Abs2 impl;
RS 1
§ 66 Abs 4 AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlaß einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2483/52 E VwSlg 3403 A/1954; RS 1
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
RS 2
Die Behörde zweiter Instanz darf inhaltlich in ihrer Entscheidung nicht über den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehen; ansonsten belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen funktioneller Unzuständigkeit. (Hinweis auf E vom , Zl. 2483/52; VwSlg. Nr. 3403 A/1954)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1713/66 E RS 3
Normen
AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2 impl;
RS 3
Das Abänderungsrecht der Berufungsbehörde bezieht sich nach § 66 Abs 4 AVG auf ihre Anschauung in der ihr zur Entscheidung vorliegenden Sache, d.i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E , 790/48).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1683/68 E VwSlg 7548 A/1969 RS 1
Norm
ASVG §415;
RS 4
Wenn im Verwaltungsverfahren die Sozialversicherungspflicht als Hauptfrage strittig ist, untersteht der gesamte Rechtskomplex, also auch die von der Sozialversicherungspflicht abhängige Beitragspflicht, der Beurteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Berufungsbehörde (unter Bezugnahme auf das zu § 90 Abs 2 SV-ÜG ergangene Erkenntnis vom , 1481/53, VwSlg 3579 A/1954).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1242/57 E VwSlg 4554 A/1958 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001831.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56036