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VwGH 14.01.1980, 1830/79

VwGH 14.01.1980, 1830/79

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gilt ein Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Ein Bescheid, welcher schriftlich ergeht, wird demgemäß grundsätzlich erst mit seiner Zustellung wirksam. Demgemäß werden auch Stundungsbescheide nicht etwa bereits mit dem Datum ihrer Ausstellung, sondern erst mit dem ihrer Zustellung wirksam. Das hat zur Folge, daß, da vor dem Zustellungstag eine Zahlungserleichterung rechtswirksam noch gar nicht besteht, Stundungszinsen auch erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Stundungsbescheides vorgeschrieben werden dürfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001830.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-56035