VwGH 05.05.1969, 1829/68
VwGH 05.05.1969, 1829/68
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Voraussetzung für die Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrages ist vor allem ein rechtskräftiger Bescheid (Hinweis E , 0136/50, VwSlg 1678 A/1950). |
Norm | |
RS 2 | Ein Bescheid ist rechtskräftig, wenn er der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt (§ 68 Abs 1 AVG). |
Norm | |
RS 3 | Damit ein Bescheid der Partei gegenüber in Rechtskraft erwachsen kann, ist dessen Erlassung erforderlich. Ein Bescheid ist "erlassen", wenn er der Partei zugestellt worden ist (Hinweis E VwSlg 3087). |
Normen | |
RS 4 | Für die Bewilligung des Wiederaufnahmeantrages ist weiters das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nötig, die zwar schon vor Abschluß des Verfahrens bestanden haben, aber der Behörde nicht bekannt waren (Hinweis E , 1058/64), erst nach Abschluß des Verfahrens "hervorgekommen" sind. "Abgeschlossen" ist das Verfahren mit der Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheides. |
Norm | AVG §69 Abs1 litb; |
RS 5 | Hatte die Partei die Möglichkeit, ein Gutachten noch im Laufe des Verwaltungsverfahrens (Verwaltungsstrafverfahrens) der Behörde bekanntzugeben, dann stellt das Gutachten kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. In einem solchen Falle wäre der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen gewesen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001829.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56031