VwGH 09.12.1975, 1825/75
VwGH 09.12.1975, 1825/75
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ebenso wie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auch die Vornahme (oder Nichtvornahme) eines Augenscheines grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Ein absoluter Anspruch der Verfahrensparteien auf dessen Abhaltung besteht nur, wenn die anzuwendende (materielle) Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich anordnet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1975001825.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-56016