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VwGH 09.12.1975, 1825/75

VwGH 09.12.1975, 1825/75

Rechtssatz


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Normen
AVG §39;
AVG §54;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg impl;
RS 1
Ebenso wie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auch die Vornahme (oder Nichtvornahme) eines Augenscheines grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Ein absoluter Anspruch der Verfahrensparteien auf dessen Abhaltung besteht nur, wenn die anzuwendende (materielle) Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich anordnet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001825.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56016