VwGH 09.02.1961, 1825/59
VwGH 09.02.1961, 1825/59
Rechtssätze
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Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. |
Norm | WRG 1959 §9 Abs1; |
RS 2 | Ausführungen zur strafrechtlichen Verfolgbarkeit einer unmittelbaren Einleitung von Abwässern in ein öffentliches Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung. |
Norm | VStG §6; |
RS 3 | Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5495 A/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001825.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-56012