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VwGH 09.02.1961, 1825/59

VwGH 09.02.1961, 1825/59

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs1;
RS 1
Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Norm
WRG 1959 §9 Abs1;
RS 2
Ausführungen zur strafrechtlichen Verfolgbarkeit einer unmittelbaren Einleitung von Abwässern in ein öffentliches Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung.
Norm
VStG §6;
RS 3
Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5495 A/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001825.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56012