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VwGH 20.02.1950, 1825/48

VwGH 20.02.1950, 1825/48

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Zahlung verjährter Zinsen stellt einen Vorteil iSd § 20 Abs 2 Z 1 EStG 1953, also Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. *

E , 1825/48 #1 VwSlg 198 F/1950;
Normen
RS 2
Eine vom Schuldner bei Rückzahlung eines Darlehens ohne gesetzliche Verpflichtung zugestandene Aufwertung bildet Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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E , 1825/48 #2 VwSlg 198 F/1950;

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BEA: abwh E VS 1955/07/08 3196/53
Norm
RS 3
Die Anrechnung einer Abzugspost darf nicht unter Hinweis auf § 205 a AbgabenO verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige nicht um die Empfänger seiner Zahlungen befragt, sondern lediglich aufgefordert worden ist, Belege über seine Ausgaben beizubringen. Kommt er einer solchen Aufforderung nicht nach, so berechtigt das die Behörde nur die betreffenden Ausgaben zu schätzen.

*

E , 1825/48 #3 VwSlg 198 F/1950

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 198 F/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001825.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-56011