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VwGH 01.10.1981, 1823/80

VwGH 01.10.1981, 1823/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BAO §167 Abs2
FinStrG §98 idF 1975/335
RS 1
Die Abgabenbehörde ist durch das Gesetz nicht gehalten, im Verfahren zur Wahrung des Abgabenanspruches die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren abzuwarten.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/16/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der FH in H, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. R-H 2/1-II-Sti/1980, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge von Erhebungen im Raum A genanntdurch Beamte des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz war diesen am zur Kenntnis gelangt, daß sich die in A-B wohnhafte Beschwerdeführerin mit dem Verkauf von Kosmetik- und Körperpflegemitteln der C GmbH (in der Folge C genannt) in München (in der Folge C-artikel genannt) befasse. Diese Körperpflegemittel sollen bei einem Postamt in Oberösterreich aufgegeben und der Beschwerdeführerin per Post zum Hilfspostamt B zugesendet werden. Anläßlich einer Überprüfung dieses Hilfspostamtes war festgestellt worden, daß sich dort wieder drei Pakete (mit einem Gewicht von 6, 6, 5 sowie 10 kg) für die Beschwerdeführerin befanden. Diese Pakete waren am beschlagnahmt worden, weil der begründete Verdacht bestand, daß ihr Inhalt ohne Verzollung in das österreichische Zollgebiet gebracht worden sei und daher voraussichtlich als Tatgegenstand des Schmuggels dem Verfall unterliegen werde. Bei einer am selben Tag in der Wohnung der Beschwerdeführerin vorgenommenen Hausdurchsuchung waren aus demselben Grund die dort vorgefundenen zahlreichen C-artikel beschlagnahmt worden. Unter einem hatte die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, daß gegen sie nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, da der Verdacht bestehe, daß sie C-artikel, hinsichtlich derer Schmuggel begangen worden sei, im österreichischen Zollgebiet an sich gebracht und verhandelt habe.

In der Folge teilte das Zollamt Salzburg der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters mit Schreiben vom  mit, den Erhebungen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz und ihren Angaben in der Niederschrift vom zufolge, habe sie in den Jahren 1973 bis 1976 unverzollt nach Österreich eingebrachte Waren übernommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß diese Waren in das Zollgebiet eingeschmuggelt worden seien. Dadurch sei die Eingangsabgabenschuld gemäß § 174 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG 1955 kraft Gesetzes entstanden. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der BAO werde ihr hiemit Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Beweisaufnahme bzw. zur Kenntnisnahme und eventuellen Äußerung vor Erlassung des abschließenden Abgabenbescheides gegeben. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Umsatzwert der von ihr in den Jahren 1973 bis 1976 - teils unter dem Namen D - bezogenen Waren DM 19.192,97 betrage. Von diesem Betrag sei jedoch für die Abgabenvorschreibung der Wert von DM 460,18 für jene Sendung abzuziehen, die am beim Hilfspostamt B beschlagnahmt worden sei. Der Abgabenvorschreibung werde somit der Wert von DM 18.732,79 und die Tarifsätze für Schönheitsmittel (TNr 33.06 A, Zollsatz 30 %, Einfuhrumsatzsteuer 18 %, Außenhandelsförderungsbeitrag 3 %o) zugrunde gelegt werden. Die Abgabenschuld gelte im Zeitpunkt der Entdeckung, das sei im gegenständlichen Fall am , als entstanden. Als Termin für eine eventuelle Äußerung bzw. Vorlage weiterer Beweismittel (z.B. Verzollungsnachweise, Rechnungen mit genauen Angaben über Art, Gewicht und Wert der Waren, Nachweise über in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte Waren) werde der vorgemerkt.

Darauf erwiderte der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom , er verweise auf den Finanzstrafakt und die darin enthaltenen Erklärungen der Beschwerdeführerin. Keinesfalls seien von ihr in der Zeit von 1973 bis 1976, der Zeitraum sei wesentlich kürzer, könne jedoch derzeit nicht genau bekanntgegeben werden, Waren bezogen worden, die einen Wert von DM 18.732,79 ausmachten.

Das Zollamt Salzburg erließ darauf gegenüber der Beschwerdeführerin den Bescheid vom , nach dessen Spruch für die Beschwerdeführerin gemäß § 174 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG 1955 am folgende unerhoben gebliebene Eingangsabgaben kraft Gesetzes entstanden seien: Zoll: S 39.901,--, Einfuhrumsatzsteuer: S 31.123,--, AF-Beitrag: S 399,-- (zusammen S 71.423,--) und 2 % Säumniszuschlag: S 1.428,-- (Summe: S 72.851,--). Die angeforderten Eingangsabgabenbeträge beruhten auf nachstehenden Bemessungsgrundlagen: Ware (zubereite Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel DM 18.732,79 x 7,10), Zollwert EUSt-Wert (S 133.003,--), TNr. (33.06 A 2), Zollsatz (30 %), EUSt-Satz (18 %) und AF-Satz (3 %). In der Begründung dieses Bescheides bezog sich das Zollamt Salzburg - unter Wiedergabe des wesentlichen Teiles des Wortlautes der nachstehend zitierten Gesetzesstellen - auf die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 46, 48 Abs. 1, 174 Abs. 3 lit. a, 175 ZollG sowie 217 und 219 BAO. Weiters führte das Zollamt Salzburg aus, der Wert der Waren sei gemäß § 184 BAO unter Berücksichtigung der von der C bekanntgegebenen Umsatzwerte unter Abzug des Wertes von DM 460,18 für jene Sendung, die am im Hilfspostamt B beschlagnahmt worden sei, geschätzt worden. Ein Wertabzug für die in der BRD verkauften Waren - wie die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung am behauptete - habe nicht erfolgen können, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Angaben darüber gemacht habe, in welchem Gebiet in der BRD sie verkauft habe und wer ihre allfälligen Kunden in diesem Gebiet gewesen seien. Laut Aussage der Zeugin H vom sei der Beschwerdeführerin zwar das Gebiet von P zur Betreuung zugeteilt worden, jedoch habe H nicht feststellen können, daß die Beschwerdeführerin in diesem Gebiet jemals C-artikel verkauft habe, obwohl das Gebiet in unmittelbarer Nähe des Hauses dieser Zeugin gelegen sei und ihr etwaige Verkäufe bestimmt bekanntgeworden wären. Es könne daher mit Bestimmtheit darauf geschlossen werden, daß sämtliche von der Beschwerdeführerin bezogenen C-artikel im Gesamtwert von DM 19.192,97 unverzollt nach Österreich verbracht worden seien. Diese Annahme werde auch durch die Aussage der Zeugin N erhärtet, derzufolge sie bereits im Jahre 1973 von der Beschwerdeführerin ersucht worden sei, sich am Arbeitsplatz in A um etwaige Interessenten für C-artikel zu erkundigen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Salzburg mit Bescheid vom als unbegründet ab, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (unter Bedachtnahme auf den für die Einfuhr von Waren in den Jahren 1973 bis 1975 anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz von nur 16 %) dahin ab, daß die Einfuhrumsatzsteuer insgesamt auf S 28.339,--, die gesamte Eingangsabgabenschuld daher auf S 68.639,-- und der Säumniszuschlag dementsprechend auf S 1.373,-- herabgesetzt wurde. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid stütze sich auf § 174 Abs. 3 lit. a ZollG. Danach entstehe die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfüge, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringe, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Die Zollschuld entstehe gemäß dem letzten Satz des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle in den Fällen der lit. a bis d in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft sei, verwirklicht werde; könne dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gelte die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden. Auf die neben den Zöllen zur Anwendung gelangenden sonstigen Abgaben fänden gemäß § 3 Abs. 2 ZollG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt sei. Das Zollamt Salzburg habe den im zweiten Halbsatz des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG umschriebenen Tatbestand im Hinblick auf die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen als verwirklicht angesehen. Die Finanzlandesdirektion verwies im Zusammenhang u.a. auf die Weigerung der Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte am , die im Zuge des Verfahrens an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Sodann wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der mit ihr am beim Zollamt Salzburg aufgenommenen Niederschrift eindeutige Angaben gemacht. Danach habe bei ihr schon im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit als C-beraterin die Absicht bestanden, C-artikel in Österreich unverzollt zu verkaufen. Es sei ihr - wie sie erklärt habe - bekanntgewesen, daß es sich bei den von ihr im Zollgebiet weiterveräußerten ausländischen Erzeugnissen ausschließlich um unverzollte Waren gehandelt habe. Es bestehe kein Grund, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin bei der ersten Vernehmung am gemachten Angaben anzuzweifeln. Die Beschwerdeführerin sei als Beschuldigte vernommen worden und sie habe sich daher der Bedeutung ihrer Aussagen für die Klärung des Sachverhaltes in zoll- und finanzstrafrechtlicher Hinsicht bewußt sein müssen. Sie habe bei der Aufnahme der Niederschrift die Möglichkeit gehabt, darauf zu sehen, daß ihre Angaben korrekt festgehalten worden seien und sie hätte gegebenenfalls auch ihre Unterschrift verweigern können. Am Schluß dieser Vernehmung habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, daß ihre Angaben „richtig niedergeschrieben“ worden seien und der Wahrheit entsprächen. Diese Angaben standen auch in Einklang mit der Zeugenaussage der Zeugin H. Bei der zweiten Vernehmung am habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, daß sie einen Teil der bezogenen C-artikel auch in der BRD verkauft habe. Sie habe jedoch die ihr zu diesem Punkt gestellten Fragen mit den Worten „Dazu mache ich keine Angaben“ beantwortet und auch in der Folge weder ergänzende Angaben gemacht noch irgendwelche Belege als Nachweis dafür vorgelegt, daß von ihr tatsächlich auch in der BRD C-artikel abgesetzt worden seien. Dies, obwohl sie zweifellos im Besitz entsprechender Unterlagen sein müßte, wenn es wirklich zu den von ihr behaupteten Verkäufen im Zollausland gekommen wäre. Die Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer ersten Niederschrift bei der Vernehmung gemachten Aussage könne daher durch die in keiner Weise belegte nachträgliche Behauptung, einen Teil der in Rede stehenden Waren auch im Zollausland verkauft zu haben, nicht erschüttert werden. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Angaben, die die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Vernehmung selbst zur Sache gemacht habe, sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin die bezogenen C-artikel ausschließlich im Zollgebiet veräußert habe. Das Zollamt Salzburg sei in Anbetracht der Beweislage vor allem im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Zeugenaussage der H zu dem Schluß gelangt, daß alle von der Beschwerdeführerin in der BRD bezogenen C-artikel unverzollt nach Österreich verbracht worden seien. N, die am in A von Organen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtige zur Sache niederschriftlich vernommen worden sei, habe zu Protokoll gegeben, daß sie „glaublich 1973 erstmalig“ von der Beschwerdeführerin ersucht worden sei, ihre Arbeitskolleginnen danach zu befragen, ob sie an C-artikeln Interesse hätten. In der Folge habe sie dann Bestellungen entgegengenommen und an die Beschwerdeführerin weitergeleitet sowie auch Auslieferungen an Kunden vorgenommen. Diese ihre Tätigkeit habe sich „bis glaublich Juli 1976“ erstreckt. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde aus dieser Aussage nicht der Schluß gezogen, daß die Beschwerdeführerin selbst die gegenständlichen Waren unverzollt in das Zollgebiet verbracht habe, sondern es werde diese Aussage lediglich als zusätzliches Beweismittel angeführt. Es werde dadurch erhärtet, daß die Beschwerdeführerin schon im Jahre 1973 in Österreich um Kunden für C-artikel geworben habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben über den Wert und die Art der ausländischen unverzollten Waren (Kosmetikartikel) gemacht, die sie im Zollgebiet an sich gebracht habe. Das Zollamt Salzburg habe daher den Zollwert dieser Waren mit S 133.003,-- geschätzt. Dabei sei berücksichtigt worden, daß die C den Gesamtumsatzwert (ohne Mehrwertsteuer) der an die Beschwerdeführerin in den Jahren 1973 bis 1976 ausgelieferten Waren mit DM 19.192,79 beziffert habe und daß ein kleiner Teil dieser Waren, und zwar eine Sendung im Wert von DM 460,18 am in der Posthilfsstelle A-B beschlagnahmt und somit von der Beschwerdeführerin nicht in Empfang genommen worden sei. Am sei dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in den bezüglichen Strafakt des Zollamtes Salzburg gewährt und ihm bei dieser Gelegenheit auch eine Ablichtung der von der C erstellten Übersicht über die mit der Beschwerdeführerin als C-beraterin in den Jahren 1973 bis 1976 erzielten Nettoumsätze ausgehändigt worden. Das Zollamt Salzburg habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom unter Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer mit bestimmten Frist zur Sache zu äußern sowie Beweismittel vorzulegen. Mit diesem Schreiben sei der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht worden, daß beabsichtigt sei, bei der Eingangsabgabenberechnung von einem Warenwert von DM 18.732,79 auszugehen und auf die gegenständlichen Kosmetikartikel die Abgabensätze der Tarifnummer 33.06 A anzuwenden. Der Beschwerdeführerin sei somit die Möglichkeit zur Mitwirkung im Verfahren offengestanden, sie habe jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Weder seien von ihr nähere Angaben über Art, Gewicht und Wert der in Rede stehenden Waren gemacht worden, noch habe sie Rechnungen oder sonstige Belege über in der BRD erfolgte Verkäufe vorgelegt. Der Abgabepflichtige sei im Verfahren zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenbemessung verpflichtet (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2097/63). Die Beschwerdeführerin habe es aber unterlassen, konkrete Anhaltspunkte für die Schätzung zu geben; sie sei demnach ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungs- sowie Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdefahrerin erachtet sich im Verfahren vor dem Gerichtshof dadurch in ihren Rechten verletzt, daß „Eingangsabgaben, wie sie mit den Vorbescheiden vorgeschrieben werden, von ihr nicht zu bezahlen“ seien. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, weil er sich bei der Begründung dafür, daß Eingangsabgaben kraft Gesetzes entstanden seien, auf Ergebnisse eines anderen Verfahrens, das, wie in der Beschwerde ausgeführt werde, zwar anhängig, aber nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, stütze. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung in einem Abgabenverfahren, das sich ausschließlich nur auf die unvollständigen Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens stütze, zu zwingen versuche und schließlich die Höhe der Abgaben mit der Begründung der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin schätze. Die angefochtene Berufungsentscheidung sei rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil a) für ihre Begründung ausschließlich Beschuldigten- und Zeugenaussagen in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren herangezogen werden, b) Aussagen, die im gleichen Finanzstrafverfahren gemacht worden seien, ohne Begründung nicht verwertet worden seien, c) die Abgabenbehörde das Einschmuggeln der Waren als erwiesen annehme, ohne selbst diesbezügliche Ermittlungen geführt zu haben, obwohl das Zollstrafverfahren bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, d) die Summe der Werte aller Waren, die zu verschiedenen Zeitpunkten die österreichische Zollgrenze überschritten haben sollten, mit DM 19.192,97 angenommen werde, ohne daß erwiesen sei, daß diese Waren die Zollgrenze überschritten haben und somit ohne daß erwiesen sei, daß die Summe der Werte der Waren tatsächlich DM 19.192,97 betrage, und e) sie die Angaben der Beschwerdeführerin keiner Würdigung unterziehe.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Der § 55 FinStrG lautet:

„Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.“

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Eingangsabgabe, für welche die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten und zu deren Einhebung die Zollämter zuständig sind (§ 24 Abs. 2 und 3 UStG 1972); § 55 FinStrG ist daher nicht anwendbar (vgl. z.B. die Entscheidung des AZ 12 Os 54/78, EvBl. 1979 Nr. 65, Seite 189 ff, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Damit ist aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, daß der Ausgang des Strafverfahrens für das Abgabenverfahren präjudiziell sei, weil ohne Erfüllung des Tatbestandes der §§ 35 ff FinStrG die Entstehung einer Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Halbsatz ZollG nicht möglich sei, nichts gewonnen. Denn die Abgabenbehörde ist durch das Gesetz nicht gehalten, im Verfahren zur Wahrung des Abgabenanspruches die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren abzuwarten.

Nach dem § 115 Abs. 1 BAO obliegt es den Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Sohin ist der abgabenbehördliche Verwaltungsakt von der Offizialmaxime beherrscht bzw. auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet. Dieser grundsätzlich unbeschränkten Ermittlungspflicht steht aber als deren Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabenpflichtigen gegenüber. Da sich die abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte primär in der Sphäre des Abgabenpflichtigen gestalten, ist dieser vor allem tatsächlich in der Lage, die Zollbehörde bei den notwendigen Ermittlungen zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher im vorliegenden Fall weder unter Berufung auf das gegen sie anhängige Finanzstrafverfahren noch unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz sanktionslos passiv verhalten.

Nach dem § 184 BAO hat die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Diese Schätzung ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Verhältnisse, der die Besteuerungsgrundlagen und nicht die Abgabe selbst umfaßt. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn die belangte Behörde auf Grund der von der C gemachten Aufstellung über die Lieferung von C-artikel in den Jahren 1973 bis 1976 in Verbindung mit den Angaben der N sowie der Beschwerdeführerin selbst die Summe der Werte der von der Beschwerdeführerin im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1955 an sich gebrachten C-artikel unter Bedachtnahme auf den zitierten Umrechnungskurs mit insgesamt S 133.003,-- annahm, zumal ihr im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde, die die im Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in dem gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Finanzstrafverfahren selbständig im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung würdigte, bei dieser Würdigung gegen die Denkgesetze verstieß. Wenn die belangte Behörde den ersten Angaben der Beschwerdeführerin als Beschuldigte im Finanzstrafverfahren folgte, so vermag darin keine Rechtswidrigkeit erblickt zu werden, zumal die bei einer ersten Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 73/73). Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Angaben der H als Beschuldigte im Strafverfahren in Hinsicht auf die fehlende Wahrheitspflicht, im Gegensatz zur Aussage der Genannten als Zeugin, nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen sie in dem gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Finanzstrafverfahren - also unter sanktionierter Wahrheitspflicht -, keine Bedeutung beimaß.

Die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, die nach ihrem Art. III Abs. 2 im vorliegenden Fall anzuwenden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §167 Abs2
FinStrG §98 idF 1975/335
Sammlungsnummer
VwSlg 5622 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001823.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56009