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VwGH 21.09.1977, 1823/76

VwGH 21.09.1977, 1823/76

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der normative Gehalt des Begriffes Inhaber im § 80 Abs 4 GewO 1973 ist durch den § 309 ABGB vorausbestimmt. Somit ist u.a. auch der Bestandnehmer davon eingeschlossen.
Norm
RS 2
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt § 46 AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1421/64 E VwSlg 6684 A/1965 RS 2
Norm
VwRallg;
RS 3
Die BEZEICHNUNG eines Gesetzes oder die Überschriften einzelner Abschnitte eines Gesetzes, die noch nicht den Gesetzestext bilden, können zur Auslegung höchstens dann herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst nicht eindeutig ist (Hinweis E des VfSlg 3013 A/1956).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1043/62 E VwSlg 5914 A/1962 RS 4
Norm
RS 4
Ausführungen darüber, dass auch Kellerräume von der Betriebsanlage umfasst sind, wenn sich diese nach dem betreffenden Bescheid "über sämtliche Räume des Gassentraktes und des Hintergebäudes" erstreckt.
Normen
ADNSchV §22 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;
RS 5
Ausführungen hinsichtlich der Begriffsbestimmung "Gänge" im Sinne des § 22 Abs 3 2.Satz d. Allg. DienstnehmerschutzVO. Gänge iS der zit. Gesetzesbestimmung, auf denen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden dürfen, sind auch solche, die sich in einem Lagerraum selbst finden.
Norm
RS 6
Wenn nach einer Vorschreibung im Betriebsbewilligungsbescheid "ölgetränkte Putzlappen in unbrennbaren geschlossenen Behältern abzulegen und raschest aus dem Betrieb zu entfernen sind", so ist (mangels normativen Einschränkungen für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift) unbeachtlich, in welchem Stadium eines Arbeitsvorganges und unter welchen näheren Umständen ölgetränkte Putzlappen in der Betriebsanlage abgelegt werden.
Norm
RS 7
Ausführungen hinsichtlich Wirkung von Vorschreibungen hinsichtlich Maschinenwerkstätte auch auf einem in den Betriebsräumlichkeiten befindlichen Handelsbetrieb. Werden nach dem Vorbringen des Bfrs Räumlichkeiten, die von einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfasst sind, später von anderen Personen in völlig anderen Tätigkeiten verwendet, die keinerlei ähnliche Gefahren mit sich bringen, wie dies bei den Tätigkeiten jener Gewerbeberechtigung der Fall gewesen sei, für welche eine diesbezügliche Genehmigung habe eingeholt werden müssen (hier: Genehmigung einer Betriebsanlage für eine Maschinenwerkstätte zur Erzeugung chem. techn. Produkte und des Schlossergewerbes gem § 25 GewO 1859, Verwendung dieser Werkstätte aber durch einen Handelsbetrieb), so sind Vorschreibungen, die schon nach ihrem Wortlaut sowohl auf die Maschinenwerkstätte als auch auf den Handelsbetrieb zutreffen, von Geschäftsführern des Handelsbetriebes (einer OHG) ebenfalls einzuhalten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56008