Suchen Hilfe
VwGH 21.11.1966, 1822/65

VwGH 21.11.1966, 1822/65

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BauO Graz 1881 §13 Abs1;
RS 1
Der Anrainer kann ungeachtet seiner Beteiligung am Verfahren aus einem Widmungsbescheid als solchem nicht das Recht ableiten, daß bei der Baubewilligung die Widmung eingehalten bzw. nicht geändert werde, sofern er sich nicht auf eine zwingende, auch der Nachbarschaft dienende Norm berufen oder behaupten kann, es werde ihm durch die Bewilligung die Möglichkeit genommen, seinen Bauplatz entsprechend der hiefür ergangenen Widmung zu verbauen.
Normen
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
RS 2
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Widmungsverfahren nach der Grazer Bauordnung und den Abteilungsverfahren nach anderen österreichischen Bauordnungen liegt darin, daß nach der Grazer Bauordnung die Bebauungsvorschriften in einem individuellen Verwaltungsakt (einem Bescheid) festgelegt werden, während nach den übrigen Bauordnungen hiefür ein genereller, auf einer höheren Stufe des Stufenbaues der Rechtsordnung, stehender Rechtssetzungsakt erforderlich ist (Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis des , und zur Frage der weiteren Gültigkeit der Bestimmung der Grazer Bauordnung für die Widmung eines Grundes zu einem oder mehreren Bauplätzen das E vom , 2300/64).
Normen
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
RS 3
Auch nach jenen Bauordnungen, die die Aufstellung von Regulierungsplänen vorsehen, können die Verbauungsunterlagen in einem individuellen Verwaltungsakt festgelegt werden, nämlich dann, wenn für das Gebiet, in dem die Baustelle liegt, ein Regulierungsplan noch nicht vorhanden ist. In diesen Fällen werden die Verbauungsunterlagen damit festgelegt, daß die Baubehörde eine bestimmte Bauführung bewilligt. Damit bringt sie unmißverständlich zum Ausdruck, daß gegen die Bauführung keine öffentlichrechtlichen Bedenken (auch nicht hinsichtlich der Art der Verbauung) bestehen. Werden die Bebauungsunterlagen nicht durch einen generellen, sondern durch einen individuellen Verwaltungsakt (Bescheid) festgesetzt, teilen sie das rechtliche Schicksal dieses Bescheides. Hiebei muß zunächst berücksichtigt werden, daß die Rechtswirksamkeit des Bescheides bedingt ist. Die Baubewilligung und die Abteilungsbewilligung sind nämlich in der Sprache der Verwaltungsrechtwissenschaft Erlaubniserteilungen. Der Träger dieser Bewilligung wird durch sie ermächtigt, den genehmigten Bau auf- bzw. die genehmigte Grundabteilung durchzuführen. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Daher sind auch die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen nur "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Das gilt auch für die in diesem Bescheid und nur in ihm festgesetzten Bebauungsbestimmungen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, daß durch das Außerkrafttreten des Bescheides infolge Zeitablaufes - alle österreichischen Bauordnungen sehen vor, daß Baubewilligungs- und Abteilungsbescheide nach Ablauf einer bestimmten Frist rechtsunwirksam werden - auch die mit diesem Bescheid verbundenen Vorschriften üben die Art der Verbauung rechtsunwirksam werden.
Normen
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
RS 4
Aus der Rechtsnatur der Abteilung- bzw. Baubewilligung als einer Polizeierlaubnis ergibt sicht, daß der Eigentümer (mit Zustimmung des Eigentümers auch jeder andere) auch während der Gültigkeitsdauer einer Abteilungs- oder Baubewilligung um eine andere Abteilungs- oder Baubewilligung ansuchen kann, die bewilligt werden muß, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Dies ist letzten Endes eine Folge der aus der Eigentumsordnung des bürgerlichen Rechtes erfließenden Baufreiheit, die es dem Eigentümer gestattet, jeden mit dem Gesetz in Übereinstimmung stehenden Bauwillen zu realisieren. Eine andere Rechtslage ist nur dann gegeben, wenn von einer Abteilungs- oder Baubewilligung Gebrauch gemacht wird, weil bei der Verwirklichung dieses Vorhabens die den Bescheiden beigefügten Auflagen zu (nunmehr unbedingten) baupolizeilichen Aufträgen werden, auf deren Einhaltung dem Nachbarn dann ein Rechtsanspruch zusteht, wenn diese Auflagen nicht nur dem öffentlichen, sondern auch seinem Interesse dienen.
Normen
BauO Graz 1881 §13;
BauRallg;
RS 5
Ausführungen zum Inhalt des Widmungsverfahrens eines Grundes als Bauplatz.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 7028 A/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001822.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-56005