VwGH 29.04.1960, 1821/57
VwGH 29.04.1960, 1821/57
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z1; |
RS 1 | Zum Umlaufvermögen im weiteren Sinn gehören auch die FORDERUNGEN eines Unternehmens aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Für deren Ansatz sind - anders als bei den gegen Hingabe von Geld erworbenen Forderungen - nicht sogenannte Anschaffungskosten maßgebend, weil solche hier schon begrifflich nicht in Frage kommen, sondern sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung mit ihrem Nennwert, das ist regelmäßig der Fakturenbetrag, oder mit dem niedrigeren Teilwert (zB im Falle der Dubiosität des Schuldners) zu BILANZIEREN. * E , 0013/57 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/02/07 0013/57 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2217 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1957001821.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-56001